Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280671/2/Ga/He

Linz, 10.07.2003

 

 

 VwSen-280671/2/Ga/He Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn E. A. in R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 2003, Ge96-2608-2002, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Zur Schuld: Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen. Insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis in allen 7 Fakten bestätigt.
Zur Strafe: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung zu den Fakten 1. und 3. bis 5. stattgegeben; die verhängten Geldstrafen werden auf je 450 €, die auferlegten Kostenbeiträge auf je 45 € und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 36 Stunden herabgesetzt. Zu den Fakten 2., 6. und 7. wird die Berufung hinsichtlich der Strafe hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; zu diesen Fakten hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens je 150 €, das sind zusammen 450 €, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 folgend Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Februar 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. A. Gesellschaft m.b.H., Sitz in S., verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, wie im Zuge einer Besichtigung des Betriebes in S. durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck (AI) am 7. November 2002 festgestellt worden sei, in sieben Fällen (Fakten 1. bis 7.) bestimmte Arbeitnehmerschutzvorschriften mit technischen Inhalten (AschG; Arbeitsstätten-VO; Arbeitsmittel-VO) in jeweils näher angegebener Weise verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber in allen Fakten gemäß § 130 Abs.1 Einleitung AschG Geldstrafen von je 750 € kostenpflichtig verhängt und Ersatzfreiheitsstrafen von je 48 Stunden festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erschließbare Aufhebung und Einstellung in allen Fakten begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Die maßgebenden Sachverhalte zu sämtlichen Fakten wurden in einem über die Anzeige des AI vom 21. November 2002 eingeleiteten, die Verteidigungsrechte des Berufungswerbers wahrenden und auch sonst mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt und im Einklang mit der Aktenlage angelastet.
Der Berufungswerber lässt die einzelnen Tatsachverhalte, die als Verstoß gegen bestimmte Prüfpflichten (Faktum 1.) bzw. als bestimmte, im einzelnen beschriebene Sicherheitsmängel (Fakten 2. bis 7.) angelastet wurden, in objektiver Hinsicht unbekämpft. Wenn der Berufungswerber zu Faktum 4. vorträgt, es sei diese "Deckelkreisschere" schon seit Längerem (zwei Jahre) nicht mehr im Einsatz und sei inzwischen auch entsorgt worden, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Maschine zum Kontrollzeitpunkt jedenfalls einsatzfähig gewesen ist. Ob sie für einen kürzeren oder längeren Zeitraum tatsächlich nicht benützt wurde, ist auf die Verbindlichkeit der Schutzvorschrift ohne Einfluss. Im Ergebnis waren sämtliche Tatumstände als unstrittig und somit als erwiesen festzustellen. Unstrittig sind auch die Annahmen zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers.
Die Ausführungen des Berufungswerbers zu den einzelnen Fakten haben
überwiegend Erklärungscharakter und vermögen die Annahme der subjektiven Tatseite nicht in Zweifel zu ziehen. Ebensowenig waren sie geeignet, besondere Milderungsgründe darzutun. Das Vorbringen zu den Fakten 6. und 7. führt weisungswidriges Verhalten von Arbeitnehmern ins Treffen. Ein Behauptungsvorbringen hinsichtlich der Einrichtung und Handhabung eines betrieblichen Kontrollsystems betreffend die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist darin jedoch nicht zu erkennen. Insgesamt war daher der belangten Behörde auch in der Annahme des Schuldvorwurfs nicht entgegen zu treten.
Zur Strafbemessung: Ein konkretes Bekämpfungsvorbringen enthält die Berufung auch diesbezüglich nicht. Dennoch waren die zu den Fakten 1. und 3. bis 5. verhängten Strafen herabzusetzen. Dies aus folgenden Gründen:
Die Strafbemessung begründend verweist die belangte Behörde u.a. auf noch nicht getilgte Vormerkungen. Diese sind unstrittig und aus dem Akt ersichtlich. Sie seien, weil rechtskräftig verhängt (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.6.2002, Ge96-2416-2002, einerseits und durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.9.2002, VwSen-280639/2/Ga/Pe, andererseits), als besonderer Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z2 StGB zu werten gewesen. Tatsächlich erfolgte, weil es sich bei den angerechneten Vortaten um einschlägige Vormerkungen handelt (sämtliche Fakten betreffen Übertretungen von technischen Schutzvorschriften), die sinngemäße Anwendung des zit. besonderen Erschwerungsgrundes zu Recht.
Die belangte Behörde sah sich jedoch zusätzlich veranlasst, auf Grund der Vormerkungen auch den für Wiederholungstaten im § 130 Abs.1 AschG festgelegten Erhöhungsstrafsatz (290 € bis 14.530 €) für alle sieben Fakten heranzuziehen. Damit aber verkannte die belangte Behörde, dass der Erhöhungsstrafsatz nicht schon bei bloßer Einschlägigkeit von ungetilgten Vortaten (diese wirken vorliegend "nur" erschwerend), sondern erst dann anzuwenden ist, wenn derselbe Straftatbestand innerhalb der Tilgungsfrist neuerlich, somit also wiederholend, verwirklicht wurde. Dies trifft aber im Berufungsfall, wie aus der vergleichenden Einschau in die bezogenen Strafakte hervorgeht, nur hinsichtlich der Fakten 2., 6. und 7. zu. Für die Fakten 1. und 3. bis 5. erwies sich die Anwendung des Erhöhungsstrafsatzes daher als rechtswidrig, weshalb die verhängten Strafen zu diesen Fakten tat- und täterangemessen auf das nun bestimmte Ausmaß herabzusetzen waren.
Dieses Verfahrensergebnis bewirkt, dass dem Berufungswerber nur zu den Fakten 2., 6. und 7. Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen waren.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

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