Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110423/2/Li/Bek

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-110423/2/Li/Bek Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Dezember 2002, VerkGe-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28.12.2002, VerkGe-2002, wie folgt, schuldig erkannt:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in und somit als verantwortlicher Unternehmer, wie am 19. September 2002 um 13.18 Uhr anlässlich einer Kontrolle der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich auf der Innkreisautobahn A 8 im Gemeindegebiet von Haag/H. bei km 42.600 in Fahrtrichtung Suben festgestellt wurde, trotz des Umstandes, dass mit dem LKW, Anhänger, Lenker M. P., eine Fahrt durch Österreich (Beladeort in Anzio, Italien, Entladeort in Hamburg, Deutschland) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen sind, dem Fahrer C., der den LKW-Zug von Anzio nach Traun gelenkt hatte, der LKW-Zug wurde ohne Umladung dann von Herrn P. in Traun zur Weiterfahrt nach Hamburg übernommen, vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben. Bei der Kontrolle konnte keine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte vorgewiesen werden. Der LKW war auch mit keinem ECO-TAG-Gerät ausgerüstet, mit dem automatisch ÖKO-Punkte abgebucht werden hätten können."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 9 i.V.m. § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz i.d.F. BGBl. Nr. 106/2001 i.V.m. Art 5 Abs. 1 und 2 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 wurde über den Bw gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 240 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 145,30 Euro verhängt.

Gegen dieses dem Bw am 3.1.2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8.1.2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass jeder Unternehmer, der veranlasse, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt werde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten seien, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen, der LKW sei auch mit keinem Umweltdatenträger ausgestattet gewesen, mit dem die entsprechende Anzahl von Ökopunkten abgebucht werden hätte können. Die Fahrt wäre vielmehr als bilaterale Fahrt von Italien nach Traun deklariert und zu diesem Zweck auch ein entsprechender Frachtbrief ausgestellt worden. Das Frachtdokument "Documento di Transporto 0038037" weise als Antrittszeitpunkt 18.9.2002 12.10 Uhr und Kennzeichen der Transportfahrzeuge SE-709AH und Anhänger SE-52RK auf. Es handle sich somit um denselben Kraftwagenzug und die selbe Ladung als die, mit der Markus Pichler am 19.9.2002 nach Deutschland unterwegs gewesen sei und bei einer Verkehrskontrolle angehalten worden wäre. Herr C. habe in seiner Niederschrift vor der Verkehrsabteilung des LGK am 28.9.2002 angegeben, dass die Ladung in Anzio für Hamburg bestimmt gewesen sei und der Frachtbrief ebenfalls auf Anzio-Hamburg lautete. Der Bw habe in seiner Rechtfertigung vom 17.12.2002 angegeben, dass keine ökopunktepflichtige Transitfahrt stattgefunden habe, sondern eine bilaterale Fahrt von Traun nach Hamburg vorgelegen sei. Bei der Beladung in Italien sei nicht bekannt gewesen, dass in Traun eine Umladung vorgenommen werde, weshalb dort ein Frachtbrief lautend auf Hamburg ausgestellt worden sei. In Traun sei eine Umladung erfolgt, wobei nicht nur die Lenker sondern auch die Fahrzeuge ausgetauscht worden wären. Zum Beweis dafür seien eidesstattliche Erklärungen von Herrn C. und A. und eine Einlagerungsbestätigung vorgelegt worden. Diese Bestätigungen seien als Beweismittel unbrauchbar. Viel schwerer wiege die Tatsache, dass auf dem Frachtpapier "Documento di Transporto Nr. 0038037", das direkt in Anzio ausgestellt worden sei, der Sattelanhänger das Kennzeichen aufgewiesen habe, auf dem vom Bw vorgelegten Frachtbrief für die Fahrt von Anzio nach Traun das Kennzeichen gelautet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einer Fahrt von Italien nach Deutschland ein Sattelanhänger entladen, die Fracht auf einen anderen Sattelanhänger geladen und sofort wieder weitertransportiert werden solle. Der Umstand, dass der Bw noch gar nicht alle Ökopunkte aufgebraucht hätte und zum Jahresende sogar noch welche übrig geblieben wären, sei kein Beweis dafür, dass er bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt selbstverständlich die entsprechenden Ökopunkte entwertet hätte. Auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei genügend Rücksicht genommen worden, da nur die Mindeststrafe verhängt worden sei.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das gegenständliche Fahrzeug sehr wohl mit einem ECO-TAG-Gerät ausgerüstet gewesen wäre und die dafür notwendigen Punkte zum Zeitpunkt der Einreise vorhanden gewesen wären. Es werde auf seine Rechtfertigung vom 17.12.2002 verwiesen, in der er die Aufzeichnungen der Abbuchungen von elektronischen Ökopunkten nachgewiesen habe. Weiters richte sich der Einspruch (gemeint wohl Berufung) gegen das Straferkenntnis, da der Tatort jedenfalls im Straferkenntnis falsch angegeben worden sei, da der Tatort nicht auf der Innkreisautobahn A 8 im Gemeindegebiet von Haag/H., sondern die Verwaltungsübertretung wäre, wenn sie überhaupt begangen worden wäre, bei Grenzeintritt begangen worden. Tatort wäre somit die Grenzübertrittsstelle Thörl-Maglern gewesen. Der Tatort sei weder ermittelt worden, noch sei er richtig im Straferkenntnis gewürdigt worden. Dies sei deshalb von Bedeutung, da gemäß der EG-Verordnung Nr. 2012/2000 Ökopunkteverordnung das Entwerten von Ökopunkten vor Eintritt oder spätestens bei Eintritt in das österreichische Hoheitsgebiet zu bewerkstelligen gewesen wäre und nicht wie im Straferkenntnis angeführt in Haag/H. Es handle sich ohnedies um keine ökopunktepflichtige Fahrt, da Herr C. bereits vor Fahrtantritt gewusst habe, dass die Ladung in Traun umgeladen werde und er habe bewusst keine ECOTAG-Abbuchung ausgelöst. Weiters habe die Behörde die eidesstattlichen Erklärungen sowie die vorgelegte Einlagerungsbestätigung nicht entsprechend gewürdigt. Das Frachtpapier habe das Kennzeichen des Sattelanhängers aufgewiesen. Dies sei jedoch dadurch zu erklären, dass bereits bei Fahrtantritt des Herrn C. nach Italien klar gewesen wäre, dass nur mehr dieser Transport durchgeführt werden könne, da die Bremswirkung bereits vor Antritt der Fahrt nach Italien eine derartig schlechte gewesen sei, dass dies bereits ein Wagnis dargestellt hätte, die Ware mit diesem Sattelauflieger nach Italien und retour zu befördern. Nur der Umstand, dass die Ware, welche nach Italien geladen gewesen wäre (unteilbares Gut), nicht entladen werden konnte, wäre einzig und allein ausschlaggebend, dass der LKW mit dem Kennzeichen nach Italien geschickt worden sei. Dem Lenker sei bereits mitgeteilt worden, dass er nur mehr diese Fahrt nach Italien und zurück nach Traun durchzuführen habe und dass die Ware auf das "Stehfahrzeug" nach der Rückkehr sofort umgeladen werde. Es sei unrichtig, dass der Sattelanhänger "nur nachträglich ins Spiel" gebracht worden sei. Dies stelle ebenfalls nur eine Vermutung der Behörde dar. Es werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behröde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben.

Dem Bw wurde im gegenständlichen Spruch vorgeworfen, dass er es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M. Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in und somit als verantwortlicher Unternehmer, wie am 19. September 2002 um 13.18 Uhr anlässlich einer Kontrolle der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich auf der Innkreisautobahn A 8 im Gemeindegebiet von Haag/H. bei km 42.600 in Fahrtrichtung Suben festgestellt wurde, trotz des Umstandes, dass mit dem LKW, Anhänger, Lenker P., eine Fahrt durch Österreich (Beladeort in Anzio, Italien, Entladeort in Hamburg, Deutschland) durchgeführt wurde, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten gewesen sind, dem Fahrer C., der den LKW-Zug von Anzio nach Traun gelenkt hatte, der LKW-Zug wurde ohne Umladung dann von Herrn P. in Traun zur Weiterfahrt nach Hamburg übernommen, vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben. Bei der Kontrolle konnte keine Bestätigung der Entrichtung der Ökopunkte vorgewiesen werden. Der LKW war auch mit keinem ECO-TAG-Gerät ausgerüstet, mit dem automatisch ÖKO-Punkte abgebucht werden hätten können.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen Judikatur des VwGH ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dabei sind die Anforderungen an Tatort und Tatzeitumschreibung von Delikt zu Delikt und je nach den Begleitumständen verschieden und an Rechtschutzüberlegungen zu messen (vgl. VwGH 9.9.1998, 97/04/0031 ua.). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, S.971).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG (VwGH 3.9.1996, 96/04/0080 ua). Sache des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (VwGH 19.3.1997, 93/11/0107 ua). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher nicht zulässig (VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Erstbehörde ist einer zulässigen Korrektur durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zugänglich, da dieser nach § 66 Abs 4 AVG nicht befugt ist, den Tatvorwurf auszutauschen.

 

Dem Bw wird im Spruch vorgeworfen, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben. Der Gesetzeswortlaut sieht als Voraussetzung für diese Verpflichtung jedoch auch vor, dass der Unternehmer, eine Fahrt, die durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, veranlasst haben muss. Da dem Bw dieses Tatbestandsmerkmal nicht vorgeworfen wurde, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen worden.

 

Auf die weiteren Berufungsausführungen war daher nicht mehr einzugehen.

 

Im übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb wegen des Zuwiderhandelns gegen Bestimmungen des § 9 Abs. 3 GütBefG als Strafnorm von der belangten Behörde § 23 Abs. 1 Z. 9 GütBefG herangezogen wurde.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II.:

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 

 
Veranlassung der Beförderung muss Spruchbestandteil sein

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