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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110428/7/Kon/Rd/Ni

Linz, 14.07.2003

 

 

 VwSen-110428/7/Kon/Rd/Ni Linz, am 14. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des C T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13. Dezember 2002, VerkGe96-49-1-2002, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 871,80 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 19, 51c und 64 Abs.1 und 2 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber C T (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß 1) bis 3) §§ 9 Abs.3, 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG BGBl. Nr. 593 idgF für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) bis 3) jeweils in der Höhe von 1.453 Euro, unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 3) von jeweils 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 435,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Als persönlich haftender Gesellschafter und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der T KG mit dem nunmehrigen Firmensitz in M, haben Sie folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Sie haben als Unternehmer die Durchführung der nachstehend angeführten ökopunktepflichtigen Transitfahrten durch Österreich mittels Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, veranlasst, ohne sich vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass für den Umweltdatenträger ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen:

1) Lkw, Einfahrt Brennerpaß am 20.7.2002 um 00.51 Uhr, Ausfahrt am 20.7.2002 um 03.00 Uhr beim Grenzübergang K;

2) Lkw, Einfahrt Brennerpaß am 3.8.2002 um 06.06 Uhr, Ausfahrt am 3.8.2002 um 08.18 Uhr beim Grenzübergang K;

3) Lkw, Einfahrt Brennerpaß am 9.8.2002 um 21.14 Uhr, Ausfahrt am 9.8.2002 um 22.54 Uhr beim Grenzübergang K".

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der ausgewerteten Frächter-Fahrten-Statistik gewerbsmäßige ökopunktepflichtige Straßengüter-Transitfahrten trotz Sperre durch Österreich durchgeführt bzw angeordnet worden seien, obwohl keine bzw zu wenige Ökopunkte auf dem Konto des Bw vorhanden waren. Weiters lagen weder außerordentliche Milderungsgründe noch Straferschwerungsgründe vor und seien sohin jeweils die für solche Übertretungen vorgesehenen Mindeststrafen zu verhängen gewesen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Die verhängten Strafen seien sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten, dem Verschulden als auch den angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass bei Dienstantritt die Fahrer bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG aufgeklärt werden und von ihnen eine ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet sein muss. Er sei weder bei der Ladung noch bei der Abfahrt anwesend gewesen und konnte sohin auch diesbezüglich nicht eingreifen.

Weiters führte der Bw aus, dass sein Konkursantrag mangels Deckung an Vermögen abgewiesen und er als haftender Gesellschafter für sämtliche Verpflichtungen über insgesamt 450.000 Euro zur Zahlung herangezogen worden sei. Überdies sei noch ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig und sei er für 3 Personen unterhaltspflichtig. Er beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu um deutliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Nach der Aktenlage steht als erwiesen fest, dass der Bw die Tat begangen hat. Der Bw bestreitet die Tat weder in seinem Schriftsatz noch führt er darin Gründe an, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten entlasten würden. Er bringt lediglich vor, seine Fahrer bei Dienstantritt aufgeklärt zu haben, dass sie sich den gesetzlichen Bestimmungen des GütbefG gemäß zu verhalten hätten.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw jedoch zur Last gelegt, er habe sich nicht davon überzeugt, dass für die jeweiligen Umweltdatenträger ausreichend Ökopunkte vorhanden seien. Auf diesen Tatvorwurf ist er in seiner Berufung mit keinem Wort näher eingegangen. Sein Vorbringen, die Lenker bezüglich der Handhabung von Ökopunkten belehrt zu haben, vermochte ihn nicht zu entlasten, zumal er als Unternehmer die ihm obliegenden Pflichten nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann. Er hätte dafür sorgen müssen, dass, wenn ökopunktepflichtige Fahrten veranlasst werden, diese nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn genügend Ökopunkte am Umweltdatenträger aufgebucht sind. Dadurch, dass eben nicht genügend Ökopunkte vorhanden waren, hat er den objektiven Tatbestand erfüllt, weshalb hinsichtlich der Schuld das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

Bezüglich Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Sie hat die in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.2002 angenommenen persönlichen Verhältnisse als Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe hinsichtlich des Straferkenntnisses herangezogen, da diese vom Bw nicht in Abrede gestellt wurden. Die tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden erst in der Berufung vom Bw näher dargelegt.

 

Von § 20 VStG musste Abstand genommen werden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber den Erschwerungsgründen vorliegt. Auch wenn dem Bw die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit laut Aktenlage zugute zu halten ist, reicht dieser Umstand alleine nicht aus, um die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte zu unterschreiten. Als bemerkenswert sind die drei ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu werten, zumal sie innerhalb eines kurzen Zeitraumes begangen wurden und sohin ein Indiz für seine Uneinsichtigkeit bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des GütbefG darstellen. Diesbezüglich konnte von zumindest bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.

 

Soweit der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als Milderungsgründe ins Treffen zu führen versucht, ist er darauf zu verweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z10 StGB zu berücksichtigten sind. Im Übrigen haben die persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Bedacht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens- und Familienverhältnisse unterstellt werden könnten, ist nicht zu ersehen.

 

Der Anwendung des § 21 VStG standen das Nichtvorliegen der Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretungen, entgegen.

 

Sohin waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

 

Über begründeten Antrag kann bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems um Ratenzahlung angesucht werden.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

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