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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110429/4/Kl/Rd/Be

Linz, 17.02.2003

 

 

 VwSen-110429/4/Kl/Rd/Be Linz, am 17. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. V und G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2003, VerkGe96-203-2002/Gr, wegen dem Erlag einer Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch ergänzt wird: "Diese gilt durch die am 22.12.2002, Block Nr. 048405, eingehobene vorläufige Sicherheit als erbracht".

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37, 37a und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2003, VerkGe96-203-2002/Gr, wurde dem Bw der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.000 Euro auferlegt, weil er, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 22.12.2002 um 17.05 Uhr auf der Autobahn A1 bei Kilometer 178,2, Gemeinde Pucking, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, am 22.12.2002 mit dem Omnibus, Marke Drögmüller, amtliches Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Serbien in die Schweiz und somit durch das Bundesgebiet Österreich durchgeführt habe, ohne entsprechende gültige Nachweise über eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr durch Österreich mitgeführt zu haben, obwohl gemäß § 11 Abs.3 Nachweise über die Erteilung dieser Bewilligung bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen seien.

Anlässlich der Amtshandlung am 22.12.2002 wurde von Organen des LGK für , Verkehrsabteilung, eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 1.000 Euro eingehoben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bw anlässlich der Kontrolle alle erforderlichen und gültigen Urkunden vorgelegt und aus diesem Grund nicht gegen das Gelegenheitsverkehrsgesetz verstoßen habe.

Weiters wird gerügt, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid nachträglich erlassen worden sei, um die bereits eingehobene vorläufige Sicherheit zu rechtfertigen. Nicht nachvollziehbar erscheint dem Bw auch noch, dass er wiederum aufgefordert worden sei, den Betrag von 1.000 Euro zu erlegen, wo doch genau dieser Betrag anlässlich der Amtshandlung bereits eingehoben worden sei.

Abschließend verweist er noch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wo ausgesprochen wurde, dass eine vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Von solch einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann in seinem Fall nicht die Rede sein. Im Übrigen beantrage er die Stattgebung der Berufung sowie die zu Unrecht eingehobene Sicherheit wieder auszuhändigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Berufung lediglich gegen den Bescheid wegen Erlag einer Sicherheitsleistung bezieht, da betreffend der Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz noch kein Straferkenntnis erlassen wurde und somit eine Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

Dem in der Berufung gestellten Antrag auf Akteneinsichtnahme wurde insofern stattgegeben als dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11.2.2002 der erstbehördliche Akt in Kopie übermittelt wurde.

4.2. Gemäß § 37a Abs.1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt (Abs.2 leg.cit.).

Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen (Abs.4 leg.cit.). Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß (Abs.5 leg.cit.).

 

Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde gemäß § 37 Abs.1 VStG durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.

Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Gemäß Abs.2 leg.cit. darf die Sicherheit 2.180 Euro nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.

Gemäß § 15 Abs.1 Z4 Gelegenheitsverkehrsgesetz - GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L74 vom 20.3.1992, S1, idFd Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L4 vom 8.1.1998, S1 oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L4 vom 8.1.1998, S10, verstößt;

 

Gemäß § 15a GelVerkG kann bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß § 15 Abs.1 Z4 im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis zu 1.453 Euro festgesetzt werden.

 

4.3. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat, konnte aufgrund der Tatsache, dass der Bw serbischer Staatsangehöriger ist und über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe wesentlich erschwert bzw unmöglich wird.

 

Dem Bw wurde mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2003 die Gelegenheit eingeräumt, sich zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu äußern.

Die belangte Behörde ist verhalten, nachdem die Aufforderung zur Rechtfertigung als erste Verfolgungshandlung vom Bw unbeantwortet geblieben ist, den angefochtenen Bescheid zu erlassen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.946), um das weitere Verfahren zu sichern. Der zweite Satz des § 37 Abs.1 erweitert die Möglichkeit, die Sicherstellung aufzutragen auf jene Fälle, in denen aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen - etwa dem Wohnsitz des Betroffenen im Ausland - anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich oder wesentlich erschwert ist (vgl. Hauer-Leukauf, S.947, EB14). Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid dient somit nicht zur Sicherung des Verfalls, sondern vielmehr der Sicherung der Strafverfolgung bzw der Sicherung des Strafvollzugs. Die belangte Behörde hat zu Recht den Wohnsitz im Ausland und die ausländische Staatsbürgerschaft als bestimmte Tatsache für die Einhebung einer Sicherheitsleistung angeführt.

Vom Oö. Verwaltungssenates konnte, entgegen der Ansicht des Bw, in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

4.4. Der Bw rügt in seiner Berufung weiters, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides neuerlich ein Betrag von 1.000 Euro zu erlegen ist, wo doch von ihm schon anlässlich der Anhaltung am 22.12.2002 eine vorläufige Sicherheit eingehoben wurde.

 

In der Begründung im angefochtenen Bescheid bringt die belangte Behörde klar zum Ausdruck, dass der vorgeschriebene Betrag bereits von Organen des Landesgendarmeriekommandos für eingehoben wurde und daher nicht neuerlich geleistet werden muss.

 

Zur Klarstellung für den Bw, dass er nicht nochmals 1.000 Euro zu erlegen hätte, war daher spruchgemäß zu ergänzen, dass die bereits erlegte vorläufige Sicherheit angerechnet wird.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Sicherheitsleitung, bestimmte Tatsache

 
 

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