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VwSen-110433/7/Kon/Rd/Ni

Linz, 25.03.2004

 

 

 VwSen-110433/7/Kon/Rd/Ni Linz, am 25. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung der C S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Februar 2003, VerkGe96-172-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin C S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß Art.1 Abs.1 lit.a bis lit.d der Verordnung Nr. 3298/94 und 1524/96 der Europäischen Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, Abl. Nr. L 190 vom 31.7.1996, Seite 0013-0019, iVm §§ 9 und 23 Abs.1 Z9 iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz iVm Abs.4 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz - GütbefG idgF für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,34 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft mbH, welche im Standort B, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit den österreichischen Kennzeichen und dem niederländischen Kennzeichen, Herr A T, am 24.4.2002 um 00.05 Uhr auf der Inntal-Autobahn A 12, Abkm 24,3, Gemeinde K, Bezirk Kufstein, Tirol, in Fahrtrichtung Innsbruck fahrend, eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Deutschland nach Italien, für welche Ökopunkte benötigt werden, durchgeführt hat, indem er den ecotag (Umweltdatenträger), der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, nicht auf Abbuchung der Ökopunkte eingestellt hat, obwohl laut Artikel 1 Abs.1 lit.b der EU-Verordnung 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, dass der Lenker T für die S Speditionsgesellschaft mbH am 24.4.2002, um 00.05 Uhr das Sattelzugfahrzeug von Deutschland über die Grenzübertrittsstelle Kiefersfelden in Fahrtrichtung Italien gelenkt habe und dadurch eine Transitfahrt durchgeführt habe, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebenen Ökopunkte abzubuchen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für das Abbuchen komme dabei dem Güterbeförderungsunternehmer bzw bei juristischen Personen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu. In den Rechtfertigungen vom 27.8.2002 und vom 12.11.2002 wurden von der Bw keine solchen Gründe dargelegt, aus denen nachvollziehbar wäre, dass die Bw die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Die Rechtfertigungsgründe seien deshalb nicht schuldbefreiend angesehen worden, zumal der Auftrag an den Lkw-Fahrer zweifelsfrei durch Disponenten der Bw erteilt wurden. Der Fahrer habe durch mehrmalige Rücksprachen das zumutbare Maß der Sorgfalt walten lassen und sei so nicht zur Verantwortung zu ziehen. Die Handlungen der Disponenten, denen auch aufgrund der Anfragen des Fahrers Zweifel hätten kommen müssen, seien der Bw als Geschäftsführerin zurechenbar.

Es werde als eine Pflicht des Unternehmers angesehen, die Lenker und das Büropersonal, dabei insbesondere die Spediteure und Disponenten, nachweislich einzuschulen, zu belehren, Kontrollen durchzuführen, Beanstandungen mit den Lenkern zu besprechen, diese zu vermerken und allfällige Nachschulungen zu veranlassen sowie Vorsorge zu treffen, dass für die jeweilige Transitfahrt genügend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Diesbezüglich werde auf die Erläuterungen in der Besprechung vom 4.10.2002 mit den verantwortlichen Organen der Firmengruppe S und der Behörde - dokumentiert unter VerkGe96-148-2002 - verwiesen.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Bw zumindest in fahrlässiger Weise die im Spruch näher umschriebene Verwaltungsübertretung begangen habe.

Bezüglich der Strafbemessung wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind, erschwerend eine Verwaltungsstrafvormerkung zu werten war, aber dennoch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass dem Fahrer sehr wohl die Weisung erteilt wurde, die Fahrt auf ökopunktepflichtige Transitfahrt einzustellen. Ergänzend werde noch vorgebracht, dass jeder Fahrer bei seiner Einstellung eine entsprechende ausführliche Einschulung erhält, wie er sich während eines Transportes zu verhalten habe. Aus dem Auszug des Fahrerhandbuches sei auch belegt, dass dem Fahrer das bei seiner Einstellung mündlich Erklärte auch nochmals schriftlich festgehalten wurde. Im Übrigen habe die Bw durch Installierung eines Kontroll- und Überwachungssystems ausreichend dafür Vorsorge getroffen, dass Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, hintangehalten werden. Es wird daher beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bw einzustellen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 zweite Alternative VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, wurde darin der Bw zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass der Lenker an dem im Spruch näher bezeichneten Tattag eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr durchgeführt habe, indem er das ecotag-Gerät, das eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, nicht auf Abbuchung der Ökopunkte eingestellt habe, obwohl laut Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt. Im Anschluss daran wurde noch § 9 Abs.3 GütbefG wie folgt zitiert.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Bestimmung als übertreten angesehen hat, wenngleich sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine näheren Ausführungen diesbezüglich finden.

 

Wie bereits aus § 9 Abs.3 GütbefG "... Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." entnommen werden kann, trifft die Verpflichtung des "Mitführens" und "Aushändigens" der in Art.1 Abs.1 lit.a bis lit.d angeführten Unterlagen den Fahrer und nicht den Unternehmer.

Der Vorgang des Bedienens an sich, kann sohin nur durch den Lenker erfolgen. Zudem ist dem Gesetz, entgegen der offenkundigen Ansicht der belangten Behörde eine Verpflichtung naturgemäß fremd, wonach ein ecotag-Gerät "vorzulegen" ist. Im angeführten Art.1 Abs.1 lit.b der Verordnung ist hievon nicht die Rede.

 

Der Unternehmer wiederum hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und, wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

 

Die bloße undifferenzierte Zitierung des gesamten § 9 Abs.3 GütbefG lässt sohin nicht erkennen, gegen welches Gebot innerhalb dieser Bestimmung die Bw verstoßen habe, welcher Umstand letztendlich dazu führt, dass dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde.

 

Es wurde sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Bw kein bestimmtes Tatverhalten zur Last gelegt, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

Bemerkt wird noch, dass für die Begründung offenkundig ein für den konkreten Fall nicht adaptierter "Schimmel" herangezogen worden sein dürfte, zumal im Spruch zwar rechtsrichtig die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin benannt wurde, jedoch - wie bereits oben erwähnt - in der Begründung die Bw durchgehend als gewerberechtliche Geschäftsführerin geführt wird.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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