Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280672/2/Ga/He

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-280672/2/Ga/He Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn E. A. in R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
19. Februar 2003, Ge96-2610-2002, wegen Übertretungen des KJBG und des AZG,
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird in allen zehn Fakten bestätigt.
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten: zu 1. bis 6. je 50 €, zu 7. bis 10. je 20 €, das sind insgesamt 380 €.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 19. Februar 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. A. Gesellschaft m.b.H., Sitz in S., verwaltungsstrafrechtlich dafür einzustehen, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, wie im Zuge einer Besichtigung des Betriebes in S., durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck (AI) festgestellt worden sei,
- hinsichtlich eines namentlich genannten Jugendlichen an je genau angeführten Tagen in den Monaten August und September 2002 bestimmte (je zugeordnete) Vorschriften des KJBG verletzt habe (Fakten 1. bis 6.; die Überschreitungszeiten bzw. die maßgeblichen Zeitpunkte und Zeitausmaße wurden im Einzelnen spruchgemäß dargestellt);
- hinsichtlich vier namentlich angeführter Arbeitnehmer an je genau ange-
führten Tagen im Monat September 2002 in je bestimmt beschriebener, die Überschreitungszeiten bzw. die maßgeblichen Zeitpunkte und Zeitausmaße im Einzelnen anführender Weise bestimmte (je zugeordnete) Vorschriften des AZG verletzt habe (Fakten 7. bis 10.).
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber 1. bis 6. gemäß § 30 Abs.1 KJBG Geldstrafen von je 250 €, 7. bis 10. gemäß § 28 Abs.1 AZG Geldstrafen von je 100 € - jeweils kostenpflichtig - verhängt und zu allen Fakten Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erschließbar Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
Die maßgebenden Sachverhalte zu sämtlichen Fakten wurden in einem über die Anzeige des AI vom 29. November 2002 eingeleiteten, die Verteidigungsrechte des Berufungswerbers wahrenden und auch sonst mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt und im Einklang mit der Aktenlage angelastet.
Der Berufungswerber lässt die einzelnen Tatsachverhalte zu sämtlichen Fakten unbekämpft. Sie waren als unstrittig und somit als erwiesen festzustellen. Unstrittig sind auch die Annahmen zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers.
Soweit der Berufungswerber mit seinem Vorbringen Einwendungsabsicht erkennen lässt, war ihm Folgendes zu entgegnen:
zu Faktum 1.a) und b); 2.a) und b): Die Ausführungen haben lediglich Erklärungsinhalt. Auf die Annahme der subjektiven Tatseite sind sie ohne Einfluss.
zu Faktum 1.c) - i); 2.c) - i); 3.a) - d); 4.a) - c); 5.a) - c) und 6.a) - i): Auch dieses Vorbringen hat im Ergebnis nur Erklärungswert. Weder behauptet der Berufungswerber ausdrücklich eine Notstandsituation im Sinne des § 20 KJBG noch können die geschilderten Umstände (solidarisches Ableisten von Mehrarbeit nach Produktivitätseinbußen für den Betrieb durch gehäufte Absenzen anderer Arbeitnehmer infolge diverser Hilfseinsätze nach dem Hochwasser am 12.8.2002) als Notsituation im Sinne des § 20 KJBG anerkannt werden. Die einschlägige Judikatur verlangt hiezu eine direkt (nicht bloß indirekt) bewirkte Betriebsstörung durch das (unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde) katastrophale Ereignis.
zu Faktum 7. (Arbeitnehmer S.): Die einfache, durch keinerlei nähere Ausführungen erläuterte und auch gänzlich (durch Vorlage des Dienstvertrages und dgl.) unbescheinigt gebliebene Behauptung, es sei dieser Arbeitnehmer technischer Leiter und leitender Angestellter (gemeint wohl: im Sinne des § 1 Abs.2 Z8 AZG), weshalb das AZG für ihn nicht gelte, genügt nicht, um zugunsten dieses Arbeitnehmers aus objektivem Blickwinkel das Zutreffen der Ausnahme vom Geltungsbereich des AZG wenigstens in einem Mindestmaß als wahrscheinlich darzutun. Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers im Verwaltungsstrafverfahren hätte es dazu eines entsprechend konkreten Behauptungsvorbringens bedurft, mit dem - überprüfbar - belegt wird, dass der Arbeitnehmer im Sinne der Judikatur wesentliche Teilbereiche des involvierten Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet und hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss genommen wird, sodass er sich aufgrund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt und er für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer darstellt, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit zu erteilen.
Unterblieb aber ein derartiges Vorbringen und war dergleichen auch nicht aus dem Akt insgesamt abzuleiten, so war dem Einwand des Berufungswerbers nicht zu folgen.
zu Faktum 8. und 10.; zu Faktum 9.: Auch diesem Vorbringen kommt lediglich Erklärungswert ohne Ingerenz auf die subjektive Tatseite zu. Ebenso wenig können daraus, aus objektiver Sicht, Anhaltspunkte für eine Notstandsituation im Sinne des § 20 AZG ("Außergewöhnliche Fälle") gewonnen werden.
Alles in allem war das Berufungsvorbringen weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die Bestätigung der Schuldsprüche zu allen zehn Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses abzuwenden.
Weil auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung zu 1. bis 10. ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht - , waren vorliegend auch sämtliche Strafaussprüche zu bestätigen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

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