Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110437/10/Kon/Ri

Linz, 16.02.2004

 

 

 VwSen-110437/10/Kon/Ri Linz, am 16. Februar 2004

DVR.0690392

 

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des A Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.2.2003, Zl. VerkGe96-230-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach für den 12.2.2004 anberaumten öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Bestrafte Adem Yüce hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, d.s. 290,60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr Y (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr S, am 18.12.2002 um 16.50 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234149339 benützte, ohne dass Sie sich davon überzeugt haben, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, weil der Umweltdatenträger zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet und zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht einwandfrei funktioniert hat, sodass dieser keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl an Ökopunkten ermöglichte."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der LKW-Lenker den im Spruch angeführten ökopunktepflichtigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, mit dem in Deutschland zugelassenen LKW durchgeführt habe. So gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Ein Ausnahmetatbestand von der Ökopunktepflicht liege nicht vor.

 

Ebenso stehe fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dieses habe jedoch wegen eines Defektes keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht. Laut Auskunft des Ökopunkte-Zentralrechners sei der letzte Datensatz des Ecotags mit der Seriennummer 1234149339 am 8.7.2007 in Suben erfasst worden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass das Gerät schon längere Zeit defekt gewesen sei.

 

Das Vorbringen des Bw, dass der Umweltdatenträger während der dreiwöchigen Fahrt des LKW kaputt geworden sei, könne somit ausgeschlossen werden. Der Bw habe sich somit nicht davon überzeugt, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere, sodass der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen sei.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer auch dann nach Abs.1 Z6 strafbar, wenn er die in §§ 7 - 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig zur Ahndung sei jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten werde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzeintritt in das Bundesgebiet erfolgt.

 

Da sich die Firma des Bw im Ausland befinde, sei der Tatort der Ort der Anhaltung in Suben und falle daher die Tatzeit mit dem Zeitpunkt der Anhaltung zusammen.

 

Dadurch, dass sich der Bw in seiner Eigenschaft als Unternehmer nicht vom Funktionieren des ecotag überzeugt habe, sei er seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Es sei daher von einem schuldhaften, nämlich fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

 

Die über den Bw verhängte gesetzliche Mindeststrafe hätte auch nicht durch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG unterschritten werden können, weil lediglich seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen wäre. Diese Unbescholtenheit bewirke aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, was eine Voraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung darstelle.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben. Zu deren Begründung bringt er vor, dass alle seine Fahrer grundsätzlich über den Gebrauch und über die Kontrolle des Ecotag-Gerätes direkt bei der Einstellung in die Firma belehrt würden. Ferner würden die Fahrer auch schriftlich und mündlich angewiesen, dass ecotag auf seine Funktionstüchtigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Wie er ja bereits mitgeteilt habe, werden die Fahrzeuge der Yüce Internationale Transporte im Fernverkehr eingesetzt, wobei sie manchmal sechs bis acht Wochen den Firmenstandort Duisburg, je nachdem wie sie disponiert würden, nicht anfahren würden.

 

Daher seien die Fahrer nicht nur für den ecotag verantwortlich, sondern auch für den verkehrssicheren Zustand des gesamten Fahrzeuges.

 

 

Vom unabhängigen Verwaltungssenat war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, was mit Ladung vom 15. Jänner 2004 auch erfolgte. Anzumerken ist, dass der vom Bw nominierte jedoch nicht erschienene Zeuge, der Lenker Aydogan Sahinhan laut Postvermerk seine Zeugenladung nicht behoben hat, der Bw wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist.

 

Über die vorliegende Berufung war daher nach Aktenlage zu entscheiden.

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

 

Die in der zitierten Gesetzesstelle normierte Verpflichtung des Unternehmers, sich vom Funktionieren des Umweltdatenträgers vor jeder durch Österreich führenden Fahrt zu überzeugen, erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut "dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird" auch auf den Transit im Zuge der Rückfahrt zum Firmenstandort.

 

Dass die Transitfahrt durch das Bundesgebiet mit einem nicht funktionierenden, vielmehr offensichtlich defekten Ecotag-Gerät erfolgte ist unstrittig. Der Umstand, dass, wie der Bw vorbringt, die LKW-Züge oft mehrere Wochen im Ausland unterwegs seien, befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung von der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes sich auch beim Eintritt in das Bundesgebiet im Zuge der Rückfahrt, bei der dieses abermals transitiert wird, zu überzeugen.

 

Die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt dar, bei dem es ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG oblegen gewesen wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er glaubhaft dargelegt hätte, dass er ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinem Hilfsorgan - im gegenständlichen Fall des Fahrers S - wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt gewesen wäre. Damit ein solches Kontrollsystem den Bw von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, wäre von ihm anzuführen gewesen, welche Maßnahmen er getroffen habe, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen Lenker vorgenommen worden seien. Die vom Bw in der Berufung vorgebrachte schriftliche und mündliche Anweisung der eingestellten Fahrer reicht für sich allein nicht aus, um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zl. EN. 91/03/0035, 0036).

 

Weiters ist der Bw darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Fahrer manchmal sechs bis acht Wochen Duisburg nicht anfahren würden, ihn nicht aus seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit und diese auch dadurch nicht auf seine Fahrer überzugehen vermag.

 

Mangels eines erfolgten Entlastungsvorbringens des Bw im Zuge des Berufungsverfahrens war vom Zutreffen der vollen Tatbestandsmäßigkeit der Tat auszugehen.

 

Ein näheres Eingehen auf die Angemessenheit der Strafe im Zuge des Berufungsverfahrens war entbehrlich, da über den Bw die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Zu Recht hat die belangte Behörde die Anwendbarkeit der außerordentlichen Strafmilderung verneint. Ebensowenig war auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Erwägung zu ziehen, weil die Voraussetzungen hiefür, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht gegeben sind.

 

Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle (§ 64 Abs.1 und Abs.2 VStG) begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Konrath

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