Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280679/2/Ga/He

Linz, 25.06.2003

 

 

 VwSen-280679/2/Ga/He Linz, am 25. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des C. T. in M. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 2003, Ge96-2-2003/Ew, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 8. April 2003 hat die belangte Behörde den vom Berufungswerber erhobenen Einspruch gegen eine am 6. Februar 2003 zugestellte Strafverfügung, betreffend Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in vier Fällen, mit näherer Begründung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, Aufhebung begehrende (vom Berufungswerber als "Einspruch" titulierte) Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber rügt eine, von ihm ohne näheres Vorbringen behauptete nicht ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung.
Tatsächlich wurde, wie aus der Aktenlage erweislich, von der belangten Behörde die Zustellung der die Strafverfügung enthaltenen Briefsendung durch Organe der Post mittels eigenhändiger Zustellung (RSa-Formular) angeordnet. Übereinstimmend mit der Zustellverfügung am zuzustellenden Schriftstück (= Strafverfügung) selbst, wurde am RSa-Zustellkuvert der nunmehrige Berufungswerber als Empfänger mit der Abgabestelle "R., M." angegeben (durch Maschinschrift). Durch das mit dem Vorgang befasst gewesene Zustellorgan der Post (jedenfalls nicht durch die belangte Behörde selbst) wurde am Kuvert handschriftlich die Adresse des Masseverwalters - möglicherweise in der irrigen Annahme, es handle sich um eine Person im Sinne des § 13 Abs.2 Zustellgesetz - zusätzlich appliziert. Die Übernahme der Sendung in der Kanzlei des Masseverwalters erfolgte am 6. Februar 2003, von dort ist die in Rede stehende Strafverfügung dem Berufungswerber (als von der Behörde angegebener Empfänger) noch am selben Tag zugekommen ("welche ich 6.2.2003 erhalten habe").
 
§ 7 Zustellgesetz ("Heilung von Zustellmängeln") ordnet an: "Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
 
Der oben geschilderte, für die Rechtsbeurteilung in diesem Fall als maßgebend festzustellen gewesene Sachverhalt ist als geheilter Zustellmangel im Sinne der Gesetzesvorschrift zu beurteilen. Hatte aber die Zustellung der Strafverfügung als am 6. Februar 2003 erfolgt zu gelten, so erweist sich, wie die belangte Behörde richtig erkannte, der unstrittig erst am 27. Februar 2003 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet. Die daher verfügte Zurückweisung ist frei von Rechtsirrtum.
Es war wie im Spruch zu erkennen.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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