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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110445/14/Li/Rd/Ha

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-110445/14/Li/Rd/Ha Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des O C, vertreten durch Rechtsanwälte P P, M & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. März 2003, Zl. VerkGe96-178-1-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290,60 Euro zu entrichten.

 

 


Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16,19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e VStG;
Zu II. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17. März 2003, VerkGe96-178-1-2002, über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002 eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O C GmbH. (Unternehmer) mit dem Sitz in D 97424 Schweinfurt, als solcher veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen, und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr E A, am 08.10.2002 um 15.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234164477 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht worden sei.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass der LKW-Lenker einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt hat. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs lag. Auch hätte es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte. Außerdem sei unbestritten, dass keine der im Anhang C der Verordnung (EG)
Nr. 3289/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, angeführten Waren geladen waren.

Ebenso stünde fest, dass die Firma des Bw über ein ausreichendes Ökopunkteguthaben verfügt habe und im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen sei, welches jedoch eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglicht habe, weil das Gerät auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen sei.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, dass der Bw den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Von einer Belehrung könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn mit gutem Grund erwartet werden könne, dass der Fahrer in der Lage ist, auf alle in Frage kommenden Fälle und Situationen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem richtig zu reagieren, wozu im Fall einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die richtige Einstellung des Ecotags gehöre. Der Bw habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine Nachweise einer effizienten Belehrung beigebracht. Er habe diese offensichtlich unterlassen und sei somit seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einem schuldhaften und fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen war.

 

Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Geldstrafe bei Übertretungen gemäß § 23 Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes mindestens 1.453 Euro zu betragen habe.

 

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe.

Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro hätte auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden könne. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorlägen, würde dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch Unterlassung begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeuten. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

Gegen dieses dem Bw am 19. März 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. April 2003 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

In der Berufung wird im Wesentlichen vom Bw dagegen eingewendet, dass der damalige Fahrer ausreichend im Rahmen von Mitarbeitergesprächen über die ordnungsgemäße Bedienung des Ecotag-Gerätes aufgeklärt worden wäre. Eine Einvernahme des Fahrers sei jedoch unterlassen worden.

 

Es sei Tatsache, dass die O C GmbH., deren Geschäftsführer der Beschuldigte sei, bei der Verkehrskontrolle am 8. Oktober 2002 über ein ausreichendes Ökopunkteguthaben verfügt habe und dass der im Sattelzugfahrzeug eingebaute Umweltdatenträger in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei, das Gerät jedoch auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt war.

 

Vollkommen unverständlich sei jedoch, weshalb die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass auf Grund dieses Sachverhaltes feststehe, dass der Bw den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Bei den Ausführungen bzw. Feststellungen der belangten Behörde handle es sich lediglich um eine Vermutung, die im durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung fände. Der Bw habe bereits in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2002 ausgeführt, dass er den Fahrer ausreichend über die Einhaltung der Ökopunkteverordnung bzw. zur Bedienung des Ecotag-Gerätes im Rahmen von Mitarbeitergesprächen informiert habe.

Zum Beweis dafür, dass die Fahrer der O C GmbH. regelmäßig über die Verwendung des Ecotag-Gerätes belehrt würden, werde die vom Fahrer E A unterzeichnete Arbeitsanweisung vom 11.11.2002 vorgelegt. Diese Arbeitsanweisung hätten die Fahrer der O C GmbH. in regelmäßigen Abständen zu unterfertigen.

Seitens des Bw wurde daher die Einvernahme des Fahrers im Rechtshilfeweg und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Überdies wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf das Mindestausmaß gemäß § 20 VStG zu unterschreiten.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I. vom 14. Oktober 2002 ist am 8. Oktober 2002 gegen 15.45 Uhr am Autobahnparkplatz des ehemaligen Grenzüberganges Suben festgestellt worden, dass der Fahrer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen offensichtlich bei der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf das Ecotag-Gerät so eingestellt hatte, dass keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Das am Fahrzeug an der Windschutzscheibe angebrachte Ecotag-Gerät war betriebsbereit und auch funktionsfähig. Bei einer Überprüfung leuchtete das Kontrolllämpchen kurz grün auf. Bei einem Einlesen des Ecotag-Gerätes mit der Nr. 4021234164477 mit dem Kontrollgerät konnte festgestellt werden, dass die letzte Registrierung am 8.10.2002 um 11.00 Uhr beim Grenzübergang Nickelsdorf erfolgte, wobei das Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt war und somit keine Ökopunkte abgebucht wurden, obwohl der Lenker eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchführte und er keine Papierökopunkte oder eine CEMT-Genehmigung vorweisen konnte.

Der Verantwortliche der Firma O C GmbH. sei verdächtig, die Belehrung des Fahrers unterlassen zu haben, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen seien.

 

Aus dem der Anzeige beiliegenden Frachtpapier ist ersichtlich, dass die gegenständliche Fahrt eine Transitfahrt von Ungarn nach Deutschland war.

 

Auf Ökopunkte-Anfrage hin wurde der Erstbehörde seitens des BMVIT mitgeteilt, dass am 8.10.2002 um 11.00 Uhr mit der Transitdeklaration "ökopunktefrei" in Nickelsdorf in das Bundesgebiet eingefahren wurde.

 

Mit der Berufung vom 1.4.2003 hat der Bw zum Beweis dafür, dass er seinen Fahrer E A darüber belehrt hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, eine Arbeitsanweisung der O C GmbH. vom 11.11.2002 vorgelegt. Diese hat folgenden Wortlaut:

 

"Aus gegebenem Anlaß möchten wir alle Fahrer nochmals über folgendes informieren:

Bei Transitfahrten durch Österreich möchten wir erneut auf die ordnungsgemäße Bedingung der ECO-TAG Geräte hinweisen und bitten jeden Fahrer die Geräte beim Transit so einzustellen, daß die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können.

Der Fahrer bestätigt, daß er über die Handhabung des ECO-TAG Gerätes ausführlich informiert wurde und die Bedeutung der richtigen Bedingung kennt.

Es wird vom Fahrer eidesstattlich versichert, daß auch in der Vergangenheit bereits entsprechende Belehrungen über die Verwendung und Handhabung des ECO-TAG Gerätes erfolgt sind.

Desweiteren bestätigt der Fahrer, daß er wiederholt angewiesen und informiert wurde, daß ECO-TAG Gerät bei der Durchführung von Transitfahrten durch Österreich ordnungsgemäß zu bedienen, so daß die Abbuchung der jeweiligen Ökopunkte erfolgen kann.

Alle Mitarbeiter werden nochmals eindringlich um Beachtung gebeten. Wie auch in der Vergangenheit sind anfallende Strafen aus der Nichtbeachtung der Anweisungen vom Fahrer selbst zu tragen.

Die obige Vereinbarung wurde auf der Rückseite in türkischer Sprache übersetzt und der Fahrer bestätigt mit seiner Unterschrift vom Inhalt in vollem Umfang Kenntnis genommen zu haben".

Diese Arbeitsanweisung ist von E A unterschrieben, eine Übersetzung dieser Urkunde in türkischer Sprache ist beigefügt. Nach den Berufungsausführungen hätten die Fahrer des Bw diese Arbeitsanweisungen in regelmäßigen Abständen zu unterfertigen, eine solche Arbeitsanweisung sei sohin auch vor dem 8.10.2002 durch E A unterfertigt worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat weiters Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.1.2004. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt, der Bw, der persönlich nicht erschienen ist, hat durch seine Rechtsvertreterin teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen RI B (VAAST Ried/I.) und E A, unter Beiziehung eines Dolmetschers für Türkisch, geladen und einvernommen. Die Verhandlung wurde mit Zustimmung der Vertreterin des Bw mit jener in der Verwaltungsstrafsache VwSen-110408 desselben Bw verbunden.

 

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker E A ausgesagt, dass er sich seinen Anweisungen konform, nämlich, wenn durch Österreich gefahren wird, "auf Rot zu stellen", verhalten habe. Das Kontrollorgan habe ihm bei der Kontrolle gesagt, dass er etwas falsch gemacht habe. Er habe so wie immer gehandelt, möglicherweise sei ihm ein Fehler unterlaufen. Er sei aber mit dem Gerät vertraut und im Jahr 2003 häufig durch Österreich gefahren, dies war hier seine erste Übertretung.

Als er bei der Firma des Bw vor 2 1/2 Jahren angefangen habe, wurde er des Öfteren über die Handhabung des Gerätes belehrt. Die Belehrungen fanden im Abstand von 15 bis 20 Tagen statt, dabei waren 10 bis 20 Personen anwesend. Manchmal wurden die Fahrer bei Abladetätigkeiten vom Bw belehrt. Schriftlich habe er nichts bekommen, wenn Unklarheiten auftreten, kann er anrufen und fragen.

Es stimme nicht, dass er dem Kontrollorgan gesagt habe, er habe nicht genau gewusst, wie das Gerät funktioniere, er habe gesagt, er habe keine Ahnung, ob ein Signal kommt. Er habe auch sicher nicht gesagt, dass er nicht auf das Gerät eingeschult wurde.

Er fühlte sich sehr sicher, weil er auf das Gerät eingeschult wurde und er habe das gemacht, was er sonst auch tue. Andere Kontrollen seien ja auch negativ verlaufen. Nach dem Vorfall wurden die Fahrer noch intensiver geschult, dadurch erkläre sich auch die Arbeitsanweisung, datiert mit 11.11.2002. Ob er eine Arbeitsanweisung zu Beginn seiner Tätigkeit oder sonst vorher unterzeichnet habe, ist ihm nicht mehr erinnerlich. Bei der Arbeitsanweisung vom 11.11.2002 war keine türkische bzw bulgarische Übersetzung angeschlossen. Durchgelesen habe er die Arbeitsanweisung nicht, sie dürfte etwas mit dem Ökopunktegerät zu tun haben, unterschrieben habe er sie aber schon.

Am Kontrolltag habe er ein "Blackout" gehabt, was passieren könne. Er hoffe, dass ihm diese Unachtsamkeit nur bei der Bedienung des Gerätes passiere und nicht auch beim Fahren.

Der Zeuge RI B gab an, dass er sich aufgrund des zwischenzeitigen verstrichenen Zeitraumes nicht mehr genau an den konkreten Vorfall erinnern könne.

Bezüglich des Kontrollvorganges verweise er auf die Anzeige. Dass im Kontrollzertifikat beim Status "augenblicklich" die Transitdeklaration ja/yes aufgeschienen sei, bei der Einfahrt nach Österreich jedoch nein/no, erkläre er so, dass nach der Prüfung des Geräts, in dem Zeitraum während er das Kontrollzertifikat abgerufen habe, der Fahrer das Ecotag auf rot umgestellt habe. Entscheidend sei aber ohnehin die Transitdeklaration an der Grenze.

Erinnerlich ist ihm jedoch noch die Aussage des Lenkers, dass dieser angegeben habe, nicht genau zu wissen, wie das Gerät funktioniere und dass er nicht eingeschult worden sei. Dies deshalb, da er sich diesbezüglich eine Notiz gemacht habe, er notiere immer die Antworten. Die Notiz wird vorgelegt und zum Akt genommen. Aus seiner langjährigen Erfahrung heraus, habe er daraus geschlossen, dass die Unwissenheit des Lenkers zur falschen Bedienung des Ecotag-Gerätes führte.

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

 

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

 

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz hat sich der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind und bei welcher ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Festgestellt wird, dass ein ökopunktepflichtiger Transitverkehr durch Österreich stattgefunden hat. Dies wird durch den Bw in keiner Weise bestritten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fahrer einen gravierenden Fehler begangen hat. Da er bei der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet nach seiner Aussage gewusst hat, dass eine Transitfahrt vorliegt, wäre er verpflichtet gewesen, die Einstellung des Ecotag-Gerätes vor dem Grenzübertritt zu prüfen.

 

Diese Sorgfaltswidrigkeit wäre ihm bei entsprechender Belehrung zu Bewusstsein gekommen. Der Unternehmer muss den Fahrer belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Solche Maßnahmen sind insbesondere das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt. Durch diese Vorkehrungen des Unternehmers soll gewährleistet werden, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, bei der Transitfahrt die ihn treffenden Pflichten nach der Ökopunkteverordnung zu erfüllen, womit insgesamt ihre Einhaltung - insbesondere die Entrichtung von Ökopunkten über das elektronische Ökopunktesystem - erreicht werden soll. Der Bw hat in Form einer "Arbeitsanweisung", die in Schriftform allerdings erst nach dem Kontrollzeitpunkt ausgefertigt wurde, den Fahrer auf die ordnungsgemäße Bedienung der Ecotag-Geräte hingewiesen und gebeten, die Geräte beim Transit so einzustellen, dass die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 Abs. 1 VStG gelingt aber eine Entlastung nur dann, wenn ein ausreichend dichtes Kontrollnetz nachgewiesen wird und Maßnahmen nachgewiesen werden, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Wie der Bw die Anweisungen kontrolliert hat, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht zur Entlastung des Bw nicht hin, eine Kontrolle über deren Einhaltung wurde nicht einmal behauptet.

 

Die vom Zeugen A, dessen Aussagen mehrfach widersprüchlich sind, vor dem Oö. Verwaltungssenat getätigte Aussage, dahingehend, dass der Bw Belehrungen alle 10 bis 20 Tage durchführt und dabei Arbeitsanweisungen von den jeweiligen Fahrern unterschreiben lässt - wobei konkret festgestellt wird, dass sich keine Arbeitsanweisung (von der "Vereinbarung", vorgelegt am 28.1.2004, auf die noch unten einzugehen sein wird, abgesehen) vorweisen lässt, die vor dem 8.10.2002 angefertigt wurde - konnte den Bw ebenso wenig entlasten, wie die Aussage, dass der Zeuge mit dem Ecotag vertraut sei, weil er im Jahr 2003, also erst nach dem Kontrollzeitpunkt, häufig durch Österreich gefahren ist. Es scheint auf Grund dieser Beweisergebnisse vielmehr plausibler, dass der Bw erst nach dem 8.10.2003, und nachdem bereits nur 12 Tage zuvor schon ein anderer Fahrer der O C GmbH. wegen einer falschen Handhabung des Ecotag-Gerätes angezeigt wurde, weil für eine ökopunktepflichtige Transitfahrt keine automatische Entwertung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten erfolgte, die erforderlichen Maßnahmen zur Belehrung der Fahrer in Angriff genommen hat.

Schwer nachvollziehbar erscheint zudem der Umstand, dass dem Fahrer, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, eine in Deutsch abgefasste Arbeitsanweisung - datiert mit 11.11.2002 - ohne dass eine türkische oder bulgarische Übersetzung angeschlossen war, zur Unterschriftsleistung vorgelegt wurde, diese von ihm unterschrieben wurde, ohne den genauen Inhalt zu kennen.

 

Den Aussagen des Zeugen, der sichtlich bemüht war, ein intensives Belehrungssystem darzustellen, ist nicht nur entgegenzuhalten, dass von den angeblich in regelmäßigen kurzen Abständen unterfertigten Belehrungsnachweisen lediglich einer vorgelegt wurde der aus der Zeit nach dem Tatvorwurf stammt, wobei auch dieser über die richtige Handhabung des Ecotag-Gerätes keinerlei inhaltliche Angaben enthält, sondern nur den Hinweis, dass entsprechende Belehrungen - auch bereits in der Vergangenheit - erfolgt sind, die zu beachten seien. Inhaltliche schriftliche Unterlagen habe es nach der Aussage des Zeugen nicht gegeben, im Zweifel habe man in der Firma anrufen können.

 

Auch die vom Bw mit Schriftsatz vom 28.1.2004 vorgelegte Vereinbarung, datiert mit 25.3.2002, in deutscher Sprache gehalten und vom Zeugen A unterfertigt konnte den Tatvorwurf nicht entkräften. Dies schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung im gegebenen Zusammenhang neben zahlreichen anderen Verpflichtungen des Fahrers diesem lediglich überbürdet hat, dass "z.B. Geschwindigkeitsbegrenzer und Ökotag in Ordnung sind."

 

Im Übrigen sprechen auch die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen RI B, der bei seiner Vernehmung einen sehr sachlichen und inhaltlich kompetenten Eindruck vermittelte, gegen das Vorbringen des Bw. Seine Aussage, dass der Fahrer angegeben habe, dass er nicht genau wisse, wie das Ecotag-Gerät funktioniere und dass er nicht eingeschult worden sei, sind trotz der dies bestreitenden Aussage des Fahrers A, dem bei einem künftigen Fehler eine Entlassung angedroht wurde, glaubwürdig, sodass der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass der Bw eine erforderliche ausreichende Belehrung im Anlassfall nicht durchgeführt hat.

 

Das gesetzliche Gebot für den Unternehmer, seine Fahrer entsprechend zu belehren, wird nicht schon dann erfüllt, wenn zwar formal "Belehrungen" stattfinden, sie aber inhaltlich nicht hinreichend sind. Im vorliegenden Fall ist das mangelnde Augenmerk des Bw auch schon dadurch indiziert, dass dem der deutschen Sprache wenig kundigen Zeugen ein in dieser Sprache abgefasstes entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wurde. Ein Vorbringen des Bw dahingehend, dass eine Kontrolle der erteilten Belehrung auch im Hinblick auf ihr Verstehen durch die Fahrer und auf ihre Einhaltung stattgefunden habe, wurde nicht erstattet.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates kann die gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflicht nur so aufgefasst werden, dass die Belehrung zum einen auch verstanden werden muss und zum anderen einer diesbezüglichen Kontrolle, aber auch einer begleitenden weiteren Unterweisung, um für die Einhaltung der Belehrung auch Vorsorge zu treffen, bedarf. Auch wenn die Gesetzesbestimmung keine konkrete Vorgehensweise bei der Art der Belehrung vorsieht, hat sie sich individuell danach zu richten, ob die Belehrung - wie sie vom Unternehmer getätigt wird - auch richtig verstanden wird. Dies war beim als Zeugen einvernommenen Lenker nicht der Fall, dieser hat daher auch keine Transitfahrt deklariert.

Mit dem vom Zeugen dargelegten Belehrungssystem konnte weder eine konkrete ausreichende Belehrung des Zeugen darüber, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, glaubhaft gemacht werden noch gar eine diesbezügliche Kontrolltätigkeit. Dazu kommt - wie bereits erwähnt - dass in dem zu VwSen-110408 mit demselben Bw geführten Berufungsverfahren offenkundig wurde, dass dort von einem anderen Fahrer der O C GmbH. nur 12 Tage vorher, am 26.9.2002, ebenfalls das Ecotag-Gerät falsch gehandhabt wurde und für eine ökopunktepflichtige Transitfahrt keine automatische Entwertung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten erfolgte. Es wird daher als erwiesen angenommen, dass eine ausreichende Belehrung des Fahrers im Sinne des § 9 Abs.3 letzter Satz GütbefG 1995 sowie eine Kontrolle der einzuhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der Ökopunkteverordnung nicht erfolgt sind.

 

Es ist daher eine Entlastung des Bw nicht gelungen und dieser hat die vorgeworfene Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen, die im Anlassfall auch verhängt wurde.

 

Von der Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, weil der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen.

 

Zudem hat die belangte Behörde auch rechtsrichtig nachteilige Folgen angenommen und steht dies der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen. Auch konnte keine Geringfügigkeit des Verschuldens festgestellt werden, ein solches wäre nämlich nur dann vorgelegen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bw weder durch den Spruch noch durch die Bemessung der Strafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
 

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