Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110455/20/Kon/Ni

Linz, 29.01.2004

 

 VwSen-110455/20/Kon/Ni Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.4.2003, VerkGe96-121-2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.1.2004, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin C S hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe d.s. 72,6 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin C S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.3 Z17 und 18 Abs.1 GütbefG für schuldig erkannt und über sie gemäß dem Einleitungssatz des § 23 Abs.1 und Abs. 4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden) verhängt.

 

 

Der Schuldspruch enthält nachstehenden Tatvorwurf:

 

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S, welche im Standort B W, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 LKW des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker, Herr N E, geb. bei einem Gütertransport 20 Paletten Ancorbon-Rubinal mit einem Bruttogewicht von 24.255 kg mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug D, behördliches Kennzeichen und Sattelanhänger Sch, Deckkennzeichen , (Zulassungsbesitzer je Fa. T F, ) am 18.04.2002 um 16.55 Uhr transportiert und bei einer Kontrolle in 8700 Leoben auf der S 6, KM 81.500 aus Richtung Bruck an der Mur kommend in Fahrtrichtung St. Michael, einen unvollständig ausgefüllten Frachtbrief, mitgeführt hat, wobei die Unterschrift des Frachtführers fehlte und die fortlaufende Nummerierung am Frachtbrief nicht angebracht war, obwohl bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitzuführen ist sowie die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein müssen und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die genannten Gebote und Verbote nach diesem Bundesgesetz oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde nach eingehender Sachverhaltsdarstellung begründend im Wesentlichen aus, dass der zur Last gelegte Sachverhalt durch die Angaben in der Anzeige der BPD Leoben vom 18.4.2002, der Kopie des betreffenden Frachtbriefes und den Angaben des Fahrers N E bei der Anhaltung sowie durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

 

Weder in der Rechtfertigung der Bw vom 2.8.2002 noch in ihrer Stellungnahme vom 12.3.2003 sei auf die Tatsache eingegangen worden, dass dem Fahrer durch die Firma S ein nicht fortlaufend nummerierter Frachtbrief zur Verfügung gestellt worden sei. Diese Tatsache sei aber durch die Kopie des Frachtbriefes und durch die dienstliche Wahrnehmung der Straßenaufsichtsorgane erwiesen.

 

Die spontane Aussage des Zeugen (Lenker N E) bei seiner Anhaltung und die spätere Aussage dieses Zeugen vor der Behörde widerlegten die Angaben der Bw in ihrer Rechtfertigung vom 2.8.2002. Der Nachweis, dass sie als Gütbeförderungsunternehmerin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sei, sei somit nicht erbracht worden. Die Behauptung der Bw, in der Firma S bestünde ein wirksames, auf die konkrete Situation abstellendes Kontrollsystem mit Sanktionsmöglichkeiten in Bezug auf die Einhaltung des GütbefG treffe nicht zu. Das Aushändigen eines Fahrerhandbuches an den Lenker, welches dieses eigenverantwortlich vor Antritt jeder Fahrt zu überprüfen und in eine Checkliste einzutragen habe, könne bestenfalls als Teil eines derartigen Kontrollsystems, keinesfalls aber als zielführende Maßnahme angesehen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG gewährleisten zu können. Auch die Behauptung der Bw, dass die Frachtbriefe regelmäßig nach jeder Fahrt geprüft würden, sei durch die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen widerlegt worden.

 

Die Behörde führt in weiterer Folge beispielsweise Maßnahmen an, denen zu Folge von einem tauglichen Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltungen der Bestimmungen des GütbefG gesprochen werden können.

 

Weiters wird von ihr begründet, warum sie den Aussagen des Zeugen eine höhere Glaubwürdigkeit als denen der Bw einräumt.

 

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 VStG begründet.

 

Die belangte Behörde hat die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe über die Bw verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw rechtzeitig Berufung erhoben, wobei als Berufungsgründe inhaltliche und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

 

 

Im Näheren wird ausgeführt wie folgt:

"

  1. In der Rechtfertigung vom 02.08.2002 beantragte die Beschuldigte zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens die Einvernahme des Zeugen A H, per Adresse Firma S, welche Einvernahme von der Erstbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht durchgeführt wurde. Durch die Nichteinvernahme des Zeugen H hat die Erstbehörde eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet ist. Durch die Einvernahme des Zeugen H wäre die Erstbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen der Beschuldigten in deren Rechtfertigung vom 02.08.2002 und in der Stellungnahme vom 12.03.2003 der Richtigkeit entspricht und wäre die Erstbehörde zu einem Sachverhalt im Sinne des Vorbringens in der Rechtfertigung vom 02.08.2002 und der Stellungnahme vom 12.03.2003 gekommen.
  2.  

  3. Die Erstbehörde führte in ihrer Begründung aus, dass die Beschuldigte weder in ihrer Rechtfertigung vom 02.08.2002, noch in ihrer Stellungnahme vom 12.03.2003 auf die Tatsache eingegangen ist, dass dem Fahrer durch die Firma S ein nicht fortlaufend nummerierter Frachtbrief zur Verfügung gestellt wurde.
  4. In diesem Zusammenhang wird auf den oben geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen. Im Zuge der Einvernahme des Zeugen A H, hätte sich herausgestellt, dass sämtliche Fahrer sehr wohl nur ausschließlich fortlaufend nummerierte Vordrucke für Frachtbriefe bekommen. Im Konzern der Firma S funktioniert die fortlaufende Nummerierung der CMR-Frachtbriefe in der Art und Weise, dass diese Nummerierung händisch gemacht wird und in diesem Zusammenhang der zuständigen Bearbeiterin ein Flüchtigkeitsfehler in der Art und Weise unterlaufen sein muss, dass irgendwie irrtümlicherweise beim Durchnummerieren von ein paartausend Frachtbriefen sie beim Wegnehmen eines durchnummerierten Frachtbriefes von einem Stoß von CMR-Frachtbriefen einen zweiten CMR Frachtbrief heruntergenommen hat.

    Beweis: P S, p.A. Firma S,

    Da die CMR-Frachtbriefe stets fortlaufend nummeriert sind, hat im gegenständlichen Fall auch niemand darauf geachtet, ob dieser CMR-Frachtbrief auch fortlaufend nummeriert ist, weil man sich darauf verlassen hat, dass es fortlaufend nummeriert war.

    In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass die Beschuldigte die jeweiligen Disponenten beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass die Fahrer jeweils nur fortlaufend nummerierte Frachtbriefe zur Verfügung gestellt bekommen und dies in kontinuierlichen Abständen auch stichprobenartig kontrolliert.

    Sollte irgendwann einmal ein derartiger Fehler auftreten, dass nicht fortlaufend nummerierte CMR-Frachtbriefe ausgegeben werden, werden die zuständigen Bearbeiter darauf hingewiesen, dass die fortlaufende Nummerierung von gesetzeswegen notwendig ist und bei nochmaligem Zuwiderhandeln betriebsinterne Sanktionen vollstreckt werden.

    Die Behörde führt in ihrer Begründung weiters an, dass die spontane Aussage des Zeugen bei der Anhaltung und die spätere Aussage desselben Zeugen vor der Behörde die Behauptungen der Beschuldigten in deren Rechtfertigung vom 02.08.2002 widerlegen und zu dem auf dem der Erstbehörde als Beweismittel angebotenen Frachtbrief die Unterschrift mit der Unterschrift des Zeugen E vor der Behörde nicht übereinstimmt. Dazu ist aber zu sagen, dass es sich bei der Unterschrift vor der Behörde nicht um ein Kürzel wie auf den CMR-Frachtbriefen vermerkt handelt. Es wird ausdrücklich bestritten, dass das Unterschriftenkürzel auf dem der Erstbehörde angebotenen Beweismittel nicht das Unterschriftenkürzel des Zeugen E ist.

    Es wurde sehr wohl in der Rechtfertigung vom 02.08.2002 und der Stellungnahme vom 12:03.2003 ein funktionierendes betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem dargestellt. Die Beschuldigte hat in ihrer Rechtfertigung vom 02.08.2002 genauestens dargestellt, dass die Fahrer entsprechend bei Dienstantritt eingeschult werden, ihnen unterstützenderweise auch noch ein Fahrerhandbuch zur Verfügung gestellt wird und die Fahrer in regelmäßigen Abständen die CMR-Frachtbriefe in der zentrale in P abzugeben haben, dann die CMR-Frachtbriefe auf deren Vollständigkeit kontrolliert werden und für den Fall, dass diese CMR-Frachtbriefe nicht vollständig sind, die Fahrer auf den jeweiligen Mangel hingewiesen werden und bei Zuwiderhandeln dann vorher angedrohte dienstrechtliche Konsequenzen vollstreckt werden. Die Beschuldigte beauftragte die jeweils zuständigen Disponenten mit der Kontrolle der betriebsinternen Weisungen und kontrolliert wiederum die Disponenten in kontinuierlichen Abständen, ob sie auch die Fahrer dementsprechend kontrollieren und dienstrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandeln vollstrecken. Eine Behauptung, dass die Frachtbriefe regelmäßig nach jeder Fahrt geprüft würden, wurde von der Beschuldigten überhaupt nicht aufgestellt, sondern jene Behauptung, dass die Fahrer, so bald sie in die zentrale nach P zurückkehren, dahingehend überprüft werden, ob sie die Frachtbriefe den ihnen erteilten Weisungen dementsprechend vervollständigt haben.

     

    Dass der Zeuge N E sehr wohl kontrolliert wurde, ergibt sich eindeutig aus der Stellungnahme der Beschuldigten vom 12.03.2003, weil sie sowohl in der Rechtfertigung vom 02.08.2002 und der Stellungnahme vom 12.03.2003 logisch nachvollziehbar und lebensnahe geschildert hat, dass ein derartiges betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem von ihr installiert wurde und dementsprechend auch vollzogen wird.

    Die Erstbehörde führt in ihrer Begründung als Beispiel an, dass das Setzen von geeigneten Maßnahmen, dass Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche, hintanzuhalten wären, dass jeder neu eingestellte Fahrer eine schriftliche Dienstanweisung, in der alles angeführt ist, was im Zuge einer Lenkertätigkeit zu beachten ist, ausgehändigt bekommt. In diesem Zusammenhang wird auf das jedem Fahrer bei Dienstantritt übergebene Fahrerhandbuch verwiesen, in dem genauestens aufgegliedert und dargestellt ist, was der Fahrer im Rahmen von Transporten zu beachten hat, um die jeweiligen Transporte den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durchführen zu können.

    Deshalb stellt das den Fahrern zur Verfügung gestellte Fahrerhandbuch eine derartige geeignete Maßnahme dar. Weiters werden dem Lenkpersonal, bei etwaigen Änderungen im Güterbeförderungsgesetz im Auftrag der Beschuldigten bzw. auch des Betriebsrates ergänzende Schulungen bzw. Weisungen erteilt. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Fahrer sehr wohl stichprobenartig kontrolliert werden und auch, sobald CMR- Frachtbriefe in der Konzernzentrale eingelangt sind, diese auf deren Vollständigkeit überprüft werden und die Fahrer dann auf die jeweiligen Mängel hingewiesen werden.

    Aus der Zeugenaussage des N E ergibt sich nicht, dass etwa kein betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem oder oben aufgezeigte Maßnahmen von der Beschuldigten nicht getroffen wurden.

     

  5. Selbst unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes wäre man im Sinn der obigen Darstellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschuldigte nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt hat, und demgemäß kein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten vorliegt.

Da das Verschulden der Beschuldigten gering ist, wobei im gegenständlichen Fall nicht einmal geringes Verschulden vorliegt und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, bzw. keine Folgen eingetreten sind, wäre eine Ermahnung mittels Bescheid dazu geeignet, die Beschuldigte in Hinkunft von strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten. Es sprechen somit weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen eine Ermahnung der Beschuldigten gemäß § 21 VStG."

 

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen geladen wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nämlich die unterbliebene Fertigung des Frachtbriefes durch den Frachtführer (Spalte 23) sowie das Fehlen einer fortlaufenden Nummerierung des Frachtbriefformulars ist als erwiesen anzusehen und wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen. Im Übrigen wird die objektive Tatseite auch von der Bw im Besonderen nicht bestritten.

 

Hinsichtlich des Bestreitens ihres Verschuldens, welches mit dem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems begründet wird ist sie auf Folgendes hinzuweisen:

 

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom verwaltungsstrafrechtlichen Unternehmer darzulegen, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der angewiesenen - im vorliegenden Fall der Lenker N E - vorgenommen wurden.

 

Mit den Ausführungen in ihrer Berufung, auf welche auch in den Schlussausführungen in der Berufungsverhandlung verwiesen wurde, vermochte die Bw auf kein den oben wiedergegebenen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu verweisen.

In diesem Zusammenhang ist insbesonders darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge in der Berufungsverhandlung einvernommene Lenker N E angab, am 4.3.2002 (Tattag) nur aushilfsweise im Betrieb der Bw ausgeholfen zu haben. Zwischen der Zeit wo er fix im Unternehmen der Bw tätig gewesen wäre und dem Zeitpunkt wo er aushilfsweise ausgeholfen habe - darunter fällt die Fahrt am 18.4.2002 - lägen 10 Jahre dazwischen.

 

Gerade der Umstand, dass genannter Lenker nur aushilfsweise den verfahrensgegenständlichen Gütertransport durchführte und schon seit 10 Jahren nicht mehr fix im Unternehmen als Lenker beschäftigt war, hätte erfordert, dass er in besonderer Weise in Bezug auf die Ordnungsgemäßheit von Frachtbriefen instruiert worden wäre.

Im Weiteren ist die Bw darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der von ihr nominierten Zeugin P S, welche seit 1996 bei der Firma S beschäftigt ist, sie nicht zu entlasten vermögen.

 

Genannte Zeugin gab glaubwürdig an, dass neu eingestellte Fahrer von ihr darüber instruiert würden, wie ein Frachtbrief auszufüllen sei. Sie habe aber nicht gewusst, dass der Fahrer N E am Tattag nur aushilfsweise für die Firma S als Fahrer tätig gewesen wäre. Sie habe den genannten Fahrer bislang nicht gekannt und erst bei der Berufungsverhandlung vor dem h. Verwaltungssenat am 8.1. das erste Mal zu Gesicht bekommen.

 

Aufgrund der aufgezeigten Umstände war daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Eine nähere Begründung über die Angemessenheit der Geldstrafe ist entbehrlich, da von der belangten Behörde die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Die rechtsfreundlich vertretene Bw wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass weder ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG noch die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG in Betracht zu ziehen waren, da die jeweils hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Konrath

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