Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110456/2/Li/Ta

Linz, 24.06.2003

 

 

 VwSen-110456/2/Li/Ta Linz, am 24. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des H.H.l (Bw), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 2003, Zl. VerkGe96-1-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
 

§§ 63 Abs. 5 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 2003, VerkGe96-1-1-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Zi. 2 bzw. § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG 1991 i.d.g.F. verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Am 14.8.2002 sei von der motorisierten Verkehrsstreife der Bundespolizeidirektion Klagenfurt bei einer Kontrolle in der S. Straße, Klagenfurt, festgestellt worden, dass die N. Transport GmbH. mit dem Sitz in, am 13.8. und 14.8.2002 mit dem LKW der Marke Mercedes , blau, mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 7.490 kg und dem amtlichen Kennzeichen (Probefahrkennzeichen) durch den Lenker E. W., geb. 3.6.1965, wohnhaft, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt habe, indem Kleidungsstücke von Salzburg-Bergheim nach Klagenfurt transportiert worden wären und der Lenker des Kraftfahrzeuges keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt habe.

Als verantwortlicher Beauftragter der N. Transport GmbH für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften betreffend den zum Verkehrseinsatz gelangenden Fuhrpark sei er für die ggst. Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 24. April 2003 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Mai 2003 bei der belangten Behörde mittels Telefax eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Entscheidung hat durch ein Einzelmitglied zu erfolgen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, VerkGe96-1-1-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Aufgrund des im Akt befindlichen Zustellnachweises wurde der Bescheid am 24. April 2003 persönlich zugestellt. Ab diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG daher am 8. Mai 2003. Spätestens bis zum Ablauf dieses Tages hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung wurde im ggst. Fall mittels Telefax eingebracht. Auf dem Telefax ist folgendes Sendedatum ersichtlich: 09/05/2003 16:05. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung (Seite 3 des Straferkenntnisses) wurde die Berufung verspätet eingebracht und war daher gemäß § 24 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden konnte. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zukommt.

Sofern mit dem Berufungsvorbringen ein Antrag auf Ratenzahlung bezweckt wird, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass über einen solchen Antrag von der belangten Behörde zu entscheiden ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch
Verspätung, Faxeinbringung

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