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VwSen-110459/15/Kon/Rd/Ni

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-110459/15/Kon/Rd/Ni Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung der Frau S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K & Dr. M, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. April 2003, VerkGe96-179-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerber S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß Art.1 Abs.1 lit.a bis lit.d der Verordnung Nr. 3298/94 und 1524/96 der Europäischen Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, Abl. Nr. L 190 vom 31.7.1996, Seite 0013-0019, iVm §§ 9 und 23 Abs.1 Z9 GütbefG 1995 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der K & Co GesmbH, welche im Standort die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit den österreichischen Kennzeichen bzw Deckkennzeichen, Herr H, am 6.8.2002 um 14.35 Uhr auf der Inntal-Autobahn A12, Abkm 24,1 bis zum Kontrollparkplatz Kundl, Gemeinde Kundl, Bezirk Kufstein, Tirol, über den Grenzübergang Kiefersfelden kommend und über die beabsichtigte Grenzaustrittsstelle Brenner fahrend, eine Transitfahrt (Leerfahrt) im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr von Deutschland nach Italien, für welche Ökopunkte benötigt werden, durchgeführt hat, indem er den ecotag (Umweltdatenträger), der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, nicht auf Abbuchung der Ökopunkte eingestellt hat, obwohl laut Artikel 1 Abs.1 lit.b der EU-Verordnung 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die Rechtfertigung der Bw, dass der Lkw-Lenker eine Ladung Leerpaletten in Völs übernommen und die Fahrt deshalb nicht ökopunktepflichtig gewesen sei, werde deshalb nicht als schuldbefreiend gesehen, da der Auftrag an den Lenker, in Völs Ladegut aufzunehmen, erst nach der Anhaltung durch die Zollwachabteilung Buch bei Jenbach in Kundl durch den Disponenten A erteilt wurde. Im Zuge der Anhaltung wurde weder vom Fahrer noch vom Disponenten in Frage gestellt, dass es sich bei der gegenständliche Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe. Die Fahrt sei somit als Transit-Leerfahrt durch österreichisches Staatsgebiet ohne weitere Frachtgutaufnahme zu werten gewesen. Die Pflicht eines Unternehmers bestehe ua darin, die Lenker nachweislich einzuschulen, zu belehren, Kontrollen durchzuführen, Beanstandungen mit den Lenkern zu besprechen, diese zu vermerken und allfällige Nachschulungen zu veranlassen sowie Vorsorge zu treffen, dass für die jeweilige Transitfahrt genügend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Dies gelte ebenfalls für den Disponenten A, der dem Lenker Aufträge erteilt habe, die dem Güterbeförderungsgesetz widersprechen. Dazu werde auf die diesbezüglichen Erläuterungen in einer zwischen den verantwortlichen Organen der Firmengruppe S und der Behörde am 4.10.2002 unter VerkGe96-148-2002 dokumentierten Besprechung verwiesen. Es sei sohin als erwiesen anzusehen, dass Herr H für die K& Co GmbH am 6.8.2002, 14.35 Uhr das Sattelzugfahrzeug von Deutschland über die Grenzübertrittsstelle Kiefersfelden in Fahrtrichtung Italien gelenkt und dadurch eine Transitfahrt durchgeführt habe, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebenen sieben Ökopunkte abzubuchen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien, jedoch eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen sei.

Mit der Verhängung der Mindeststrafe konnte dennoch das Auslangen gefunden werden, trotz des Umstandes, dass eine einschlägige Vormerkung aufscheint. Dass ein Kontrollsystem - wenngleich nicht ausreichend - im Betrieb installiert sei, wurde ebenfalls berücksichtigt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen.

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass weder bei der Anhaltung vom Fahrer Hortopan noch durch den Disponenten A behauptet worden sei, dass geplant gewesen sei, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland durch Österreich nach Italien durchzuführen. Es sei vielmehr von Beginn an geplant gewesen, dass eine Leerfahrt von Deutschland nach Österreich durchgeführt werde und der Fahrer in Österreich telefonisch weitere Anweisungen erhalte, wo er seinen Lkw zu beladen habe.

Da weder Anhaltspunkte in Form von Urkunden noch durch etwaige Zeugenaussagen des Fahrers oder des Disponenten für eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gegeben gewesen seien, sondern vielmehr durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes über eine Ladung von 50 Leerpaletten bei der Fa. V, welche für die Fa. G in Verona bestimmt waren, hätte man nie zu der Feststellung gelangen können, dass im gegenständlichen Fall eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgelegen sei. Im Übrigen habe nicht Herr A den Auftrag Leerpaletten zu laden erteilt, sondern wurde dies von einer Bediensteten der Fa. S Güterverkehrs GmbH, welche im Auftrag von Prok. M gehandelt habe, veranlasst. Es ergeben sich im gesamten Verwaltungsstrafakt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Deutschland über Österreich nach Italien geplant gewesen sei. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um keine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt habe. Die Bw sei daher zu Unrecht angehalten worden. Vielmehr seien zu Unrecht auch nachträglich Ökopunkte abgebucht worden.

Bezüglich des Vorhalts, dass der Disponent A an seine Fahrer falsche Anweisungen bezüglich ökopunktepflichtige Leerfahrten erteilt habe, ist auszuführen, dass dies erst im Rahmen des Verfahrens offenkundig wurde. Dahingehend wurde er nochmals belehrt.

Es sei sohin von einem geringen Verschulden der Bw auszugehen gewesen, welcher Umstand eine Ermahnung gerechtfertigt hätte, zumal weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen eine Ermahnung gemäß § 21 VStG vorliegen.

 

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 zweiter Alternative VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, wurde darin der Bw zur Last gelegt, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass der Lenker an dem im Spruch näher bezeichneten Tattag eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr durchgeführt habe, indem er den ecotag, der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, nicht auf Abbuchung der Ökopunkte eingestellt habe, ohne bei dieser Fahrt gemäß die in Art.1 Abs.1 lit.a bis d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und 1524/96 geforderten Unterlagen bzw. ecotag-Gerät mitgeführt zu haben, obwohl der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt. Im Anschluss daran wurde noch § 9 Abs.3 GütbefG wie folgt zitiert.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Bestimmung als übertreten angesehen hat, wenngleich sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine näheren Ausführungen diesbezüglich finden.

 

Wie bereits aus § 9 Abs.3 GütbefG "... Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." entnommen werden kann, trifft die Verpflichtung des "Mitführens" und "Aushändigens" der in Art.1 Abs.1 lit.a bis d angeführten Unterlagen den Fahrer und nicht den Unternehmer.

Der Unternehmer wiederum hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und, wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

 

Die bloße undifferenzierte Zitierung des gesamten § 9 Abs.3 GütbefG lässt sohin nicht erkennen, gegen welche Verpflichtung innerhalb dieser Bestimmung die Bw verstoßen habe, welcher Umstand letztendlich dazu führt, dass dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde.

 

Es wurde sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Bw kein bestimmtes Tatverhalten zur Last gelegt, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

 

Unbeschadet dessen wird hinsichtlich der Geschäftsführereigenschaft noch Folgendes ausgeführt:

 

Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, wurde die Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Diesbezüglich ist Nachstehendes auszuführen:

 

Mit Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften normierte, nicht besteht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift iSd § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt somit nicht in Betracht: Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

 

Wie dem Firmenbuchauszug zu entnehmen ist, war die Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und wäre daher in dieser Funktion zu belangen gewesen. Da jedoch das angefochtene Straferkenntnis - wie bereits oben ausgeführt - aufzuheben war, konnte von einer möglichen Spruchkorrektur Abstand genommen werden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

 

 

 

Dr. Konrath

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