Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110464/13/Kon/Ni

Linz, 13.02.2004

 

 VwSen-110464/13/Kon/Ni Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn M T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9.5.2003, VerkGe96-48-1-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 20.1.2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird M T (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbfG nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D S, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen ; Herr C E, am 01.03.2003 um 08.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234164542 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft begründend im wesentlichen aus, dass ein Umweltdatenträger ("Ecotag") im gegenständlichen Kraftfahrzeug eingebaut gewesen sei, dieses aber keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht habe, weil dieses Gerät laut einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner bei der Einfahrt in das Bundesgebiet via Nickelsdorf am 1.3.2003 um 02.51 Uhr auf eine nichtpunktepflichtige bilaterale) Fahrt eingestellt gewesen wäre. Ein Defekt des Umweltdatenträgers könne somit ausgeschlossen werden.

Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, dass der Bw den im Schulspruch angeführten Fahrer C E nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

 

Von einer Belehrung könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn mit gutem Grund erwartet werden könne, dass der Fahrer in der Lage sei, auf alle in Frage kommenden Fälle und Situationen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem richtig zu reagieren. Dazu gehöre insbesondere auch im Falle einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die richtige Einstellung des Ecotags.

 

Dem Hinweis des Bw, dass die Fahrer der Firma über die Handhabung des Ecotag-Gerätes belehrt worden seien und dessen Funktionen genau kennen würden, könne nicht entnommen werden, dass er (der Bw) den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sei. Im Zusammenhang mit der Komplexität des elektronischen Ökopunktesystems sei eine kurze mündliche Einweisung oder eine solche von wenigen Zeilen sicher nicht angemessen. Vorstellbar wäre beispielsweise ein Nachweis über eine regelmäßig stattfindende, unternehmensinterne Schulungsmaßnahme, anlässlich welcher auch schriftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt würden. Solche schriftliche Unterlagen sollte der Lkw-Lenker jederzeit griffbereit im Fahrzeug bereithalten, um im Handelsfall darin nachblättern zu können.

 

Solche Nachweise habe der Bw im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht als Beschuldigter nicht beigebracht, sodass feststehe, dass er die erforderliche Belehrung unterlassen habe.

 

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet der Bw Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund nicht entsprochener Beweisanträge ein.

Da alle Fahrer eine entsprechende Einweisung betreffend das Ecotag-Gerät erhalten hätten, könne ihm die Verwaltungsübertretung nicht angelastet werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass aus der Anzeigeerstattung der Zollwacheabteilung Achleiten hervorgehe, dass er dem Fahrer keinen Auftrag erteilt habe, die Fahrt ohne Ökopunkte durchzuführen. Es sei sohin aus dieser Tatsache bereits zu entnehmen, dass keine "Anstiftung" zur Durchführung einer Fahrt ohne Entrichtung von Ökopunkten erteilt worden sei.

 

Der Anzeige sei weiters zu entnehmen, dass der Lenker E C der Meinung gewesen wäre, das Gerät richtig eingestellt zu haben und sich sohin in Entsprechung der ihm erteilten Dienstanweisung verhalten zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde genommen und im weiteren eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen geladen wurden, durchgeführt. Die belangte Behörde ist der anberaumten Berufungsverhandlung entschuldigt ferngeblieben.

 

 

In weiterer Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat sodann erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichende Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Wird einem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Güterbeförderungsunternehmer angelastet, einen Fahrer nicht über die zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffenden Maßnahmen belehrt zu haben, ist dieser Umstand als wesentlicher Teil des objektiven Tatbestandes von der Strafbehörde zu beweisen.

 

Nach den Begründungsausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, wird die Erwiesenheit der Tat, nämlich der unterbliebenen Fahrerbelehrung, damit begründet, dass das Ecotag zu Tatzeitpunkt auf bilaterale, (nicht ökopunktepflichtige) Fahrt eingestellt war.

 

Diese Folgerung vermag sich aber auf keine ausreichenden Prämissen, wie eine entsprechende zeugenschaftliche Aussage des Lenkers C E wie weiters auch nicht auf Angaben in der Anzeige der Kontrollorgane stützen. Die falsche Einstellung des Ecotags allein, vermag sohin keinen Beweis für die angelastete Verwaltungsübertretung bilden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Belehrung im Sinne des § 9 Abs.3 GütbefG, auch keine Weisung des Güterbeförderungsunternehmers darstellt, deren Einhaltung durch den weisungsunterworfenen er durch ein entsprechendes Kontrollsystem sicherzustellen hat.

 

Auch in der Berufungsverhandlung ergaben sich keine weiteren Beweise für eine unterbliebene Fahrerbelehrung. So ist der Bw selbst persönlich nicht zur Verhandlung erschienen; sein rechtsfreundlicher Vertreter erklärte, dass davon auszugehen sei, dass die Belehrung der Fahrer mündlich vor Ort und anhand des Ecotag-Gerätes erfolge, da die Fahrer - wie C E - überwiegend Türken seien. Weiters sei davon auszugehen, dass die Unterweisung in türkischer Sprache erfolge und zwar durch den Bw selbst.

 

Der weiters als Zeuge geladene Lenker C E ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, was laut Meinung des Beschuldigtenvertreters darauf zurückzuführen sei, dass dessen Visum am 31.10.2003 abgelaufen sei. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers in der Berufungsverhandlung zur Frage, ob in wie weit er vom Bw betreffend die Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt wurde oder nicht, war daher nicht möglich.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger K J S gab an, dass ihm die Amtshandlung nicht mehr direkt in Erinnerung sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Lenker des verfahrensgegenständlichen Sattelzuges darüber befragt wurde, ob er seitens des Unternehmers (Bw) über die Handhabung des Ecotag bei Einfahrt in das Bundesgebiet und auch darüber was zu tun sei, wenn dieses Gerät nicht funktioniere, belehrt wurde oder nicht.

 

Aufgrund der dargestellten Beweislage vom Berufungsverfahren ist es nicht möglich, die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung mit ausreichender Sicherheit als erwiesen zu erachten.

 

In Bezug auf das durchgeführte Beweisverfahren wird bemerkt, dass eine Ladung des sich im Ausland aufhaltenden Lenkers C E als Zeugen zur Berufungsverhandlung auch nicht erzwingbar gewesen wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses sind vom Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Konrath

 

 
 

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