Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110465/8/Li/WW/Sta

Linz, 14.05.2004

 

 

 VwSen-110465/8/Li/WW/Sta Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn C E , T Spedition, D-53721 S, vertreten durch RA Dr. N N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Mai 2003, Zl. VerkGe96-48-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2004, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

I.: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Mai 2003 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002, iVm Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) und Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994, idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10 Euro verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm Folgendes vorgeworfen:

"Sie haben am 01.03.2003 um 08.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: T M,), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne

 

Gegen dieses dem Bw am 13. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass erwiesen sei, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es stehe fest, dass kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt wurde. Weiters wäre jedoch im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht. Das Gerät wäre nämlich laut einem Auszug aus dem Ökopunkte-Zentralrechner bei der Einfahrt in Nickelsdorf am 1.3.2003 um 2.51 Uhr so eingestellt gewesen, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde. Es erübrige sich daher die Einholung eines Gutachtens über die Funktionstüchtigkeit des Gerätes. Es bestehe auch an seinem Verschulden kein Zweifel, weil er seine berufsgebotene Sorgfaltspflicht, welche unter anderem darin bestehe, sich über die Handhabung des Umweltdatenträgers zu informieren, nicht nachgekommen sei. Zur Strafbemessung sei festzustellen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollen, weshalb schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Die Strafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewege, erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch seinen geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen ca. 1.000 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

Weiter wurde die am 1.3.2003 eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG im Betrag von 100 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da den vom Bw gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Dem Bw sei die Bedienung des Ecotag-Gerätes bekannt. Im gegenständlichen Fall sei ein defektes Ecotag-Gerät vorgelegen. Es werde daher der Antrag auf Einholung einer Auskunft bei der Fa. Kapsch zum Beweis dafür gestellt, dass ein defektes Ecotag-Gerät vorlag und die unterbliebene Abbuchung nicht dem Bw angelastet werden könne. Die Tatsache, dass dem Bw keine Verwaltungsübertretung anzulasten sei, ergebe sich auch aus der Anzeigeerstattung der Zollwachabteilung Achleiten, in welcher auf Seite 2 Mitte ausgeführt sei wie folgt: "Hat der Fahrer einen Auftrag erhalten, die Fahrt ohne Ökopunkte vorzunehmen?" Zu dieser Frage sei das Kästchen "nein" angekreuzt worden. Es wären auch für die Fragestellung "wenn ja, von wem" keine Angaben getätigt worden. Der Anzeige sei weiters zu entnehmen, dass der Bw der Meinung gewesen wäre, das Gerät richtig eingestellt zu haben, sich sohin in Entsprechung der ihm erteilten Dienstanweisungen verhalten zu haben. Zum Zwecke der Bescheinigung des Defektes des Ecotag-Gerätes werde die schriftliche Bestätigung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 10.2.2003 vorgelegt, wonach sich in einer anderen Angelegenheit herausgestellt habe, dass das Ecotag-Gerät defekt gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass dies auch im konkreten Fall gegeben gewesen sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe sei die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall würden unter anderem nachfolgende Milderungsgründe vorliegen: der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten in Widerspruch stehe; die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit, aus Unbesonnenheit und mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht, begangen worden sei. Die Tat sei unter Umständen begangen worden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe komme. Es sei trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen. Es sei von der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl dazu die Gelegenheit offen gestanden wäre, freiwillig Abstand genommen worden. Die Tat sei zudem vor längerer Zeit begangen worden und liege seither ein Wohlverhalten vor. Es wurden folgende Anträge gestellt: der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, den bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträgen entsprechen, eine Ermahnung i.S.d. § 21 VStG aussprechen in eventu die Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG herabsetzen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 4. März 2003 ist am 1. März 2003 um 8.45 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden, dass beim elektronischen Ökopunktesystem die Fahrt nicht richtig deklariert wurde. Der Fahrer hat erklärt, dass er der Meinung gewesen sei, dass das Gerät richtig eingestellt gewesen sei. Wegen Verständigungsschwierigkeiten konnte keine weitere Einvernahme durchgeführt werden.

 

Aus dem der Anzeige beiliegenden Frachtpapier ist ersichtlich, dass die gegenständliche Fahrt eine Transitfahrt von der Türkei nach Deutschland war.

 

Auf Ökopunkte-Anfrage hin wurde der Erstbehörde seitens des BMVIT mitgeteilt, dass am 1. März 2003 mit der Transitdeklaration "ökopunktefrei" in das Bundesgebiet eingefahren wurde.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2004 wurde Herr Ktr. Insp. J Sch als Zeuge vernommen. Dieser sagte aus, er habe bei der Kontrolle am 1. März am Amtsplatz des Zollamtes Suben (bei der Ausreise) eine Kontrolle der Lkw durchgeführt. Bei der Ablesung mit dem Ecotag habe sich herausgestellt, dass - obwohl aus den Papier sich ergeben habe, dass eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorliege - eine ökopunktfreie Fahrt deklariert worden sei. Der Fahrer habe dazu ausgeführt, dass er der Meinung gewesen sei, dass Gerät richtig eingestellt zu haben.

 

Seine Kontrolle habe eine Einstellung auf Grün (ökopunktebefreit) ergeben. Die Verständigung mit dem Fahrer sei schwierig gewesen, er habe den Eindruck gehabt, dass sich der Fahrer nicht auskenne. Darauf hätte er den Fahrer über die Anzeigenerstattung informiert und eine Sicherheitsleistung von 100 Euro eingehoben. Als ihm vorgehalten wurde, dass er im Verfahren gegen den Unternehmer ausgesagt habe, er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Fahrer zur Frage der Belehrung durch den Unternehmer Angaben gemacht habe, sagte er aus, dass dies schon stimmen werde.

 

Der Vertreter der Berufungswerbers brachte in der mündlichen Verhandlung vor, es sei dem Berufungswerber nicht vorgeworfen worden, er habe das Ecotag-Gerät falsch bedient bzw. er habe keine Ökopunkte abbuchen lassen. Ansonsten wurde auf das Vorbringen und die Anträge in der Berufung verwiesen.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich stellen derartige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße dar. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung hat der Fahrer eines Lastkraftwagens bei Gütertransitfahrten durch Österreich, entweder

  1. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt, oder
  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet wird, oder
  3. die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C) handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder
  4. geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist,

mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

Der Berufungswerber führte nun ins Treffen, es sei ihm nicht vorgeworfen worden, er habe das Ecotag-Gerät falsch bedient bzw. er habe keine Ökopunkte abbuchen lassen.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, wenn keine für diesen Straßengütertransitverkehr erforderlichen geeigneten Unterlagen mitgeführt werden (vgl. Artikel 1 Abs.1 der oben zitierten Verordnung). Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, aus welchem Grund solche Unterlagen bzw. ein Umweltdatenträger, der keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte, nicht mitgeführt wurde. Solche Umstände können allenfalls auf der Verschuldensebene berücksichtigt werden.

Nun ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass es sich um einen ökopunktepflichtigen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich handelte. Weiters ist unstrittig, dass ein als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät zwar mitgeführt wurde, dies aber keine automatische Abbuchung der Ökopunkte ermöglichte, da es auf "ökopunktefrei" eingestellt war. Dies ist zudem durch die oben angeführte glaubwürdige Aussage des mit der Materie vertraut wirkenden Ktr. Insp. Sch hinlänglich erwiesen. Da auch keine Unterlagen im Sinne des Artikel 1 Abs.1 lit. a der Verordnung mitgeführt wurden, ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt (Artikel 1 Abs.1 lit. c und d der zitierten Verordnung sind im gegenständlichen Fall nicht einschlägig, da unstrittig eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durchgeführt wurde). Der Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde ist insoferne vollkommen korrekt formuliert.

 

Der Berufungswerber vertrat weiters die Auffassung, dass ihm die fehlende Abbuchung wegen mangelnder Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes nicht anzulasten sei. Zum Beweis, dass das Ecotag-Gerät defekt war, wurde vom Berufungswerber ein Schreiben des Bundesamtes für Güterverkehr betreffend das Fahrzeug SU- mit Ecotag-Gerät mit der Reg.Nr. 702219 vorgelegt. Wie der Berufungswerber aber selber einräumt, handelt es sich dabei um ein völlig anderes Fahrzeug und ein anderes Ecotag-Gerät. Dem vorgelegten Schreiben kommt somit im gegenständlichen Fall keine Beweiskraft zu bzw. reicht nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass das (gegenständliche) Ecotag-Gerät zur Tatzeit fehlerhaft war. Da am 1.3.2003 um 2.51 Uhr bei der Einreise am Grenzübergang Nickelsdorf - wie aus der Mitteilung des BMVIT hervorgeht - die Kontaktaufnahme mit der Ökopunktestation erfolgt ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass das Ecotag-Gerät sehr wohl funktionierte. Weitere Erhebungen zur behaupteten Fehlerhaftigkeit des Ecotag-Gerätes erscheinen angesichts dessen nicht gerechtfertigt, zumal es dem Berufungswerber obliegt, glaubhaft zu machen, dass das Ecotag-Gerät fehlerhaft war. Es bestand daher keine Veranlassung, weitere Beweise aufzunehmen, dem Antrag auf Einholung einer Auskunft bei der Firma Kapsch zum Beweis dafür, dass ein defektes Ecotag-Gerät vorlag, wird daher nicht stattgegeben.

 

Doch selbst unter der Annahme, dass tatsächlich ein fehlerhaftes Ecotag-Gerät vorlag, kann dies den Berufungswerber nicht entlasten.

 

Der Fahrer eines der Ökopunkteregelung unterliegenden Lastkraftwagens ist nämlich nicht nur verpflichtet sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (durch Drücken des vorgesehenen Knopfes und Aufleuchten entweder der roten oder grünen Lampe) davon zu überzeugen, dass dieses Gerät die richtige Einstellung (ökopunktepflichtige oder -freie Fahrt) aufweist, sondern das mitgeführte Gerät muss auch die Eignung aufweisen, dass konkret beim Passieren der Ökopunktestation auch eine Kontaktaufnahme mit dieser erfolgen und in der Folge erforderlichenfalls auch eine entsprechende Abbuchung (Entwertung) von Ökopunkten erfolgen kann. Eine automatische Entwertung der Ökopunkte i.S.d. Art 1 lit. b der genannten Ökopunkteverordnung wird nur durch das Mitführen eines funktionsfähigen Ecotag-Gerätes ermöglicht.

 

Nur mit einem solchen Gerät ist während der Durchfahrt unter der Antenne eine Kommunikation zwischen dieser und dem Umweltdatenträger möglich. Dass eine solche Kommunikation tatsächlich erfolgreich stattfindet, ist für den Lenker dadurch erkennbar, dass beim Passieren der Ökopunktestation die Signallampe des ordnungsgemäß funktionierenden Ecotags 3 Sekunden lang rot blinkt. Der Bw hat nicht einmal behauptet, dass er auf das Stattfinden der dargelegten Kommunikation und die damit ermöglichte Entwertung der Ökopunkte geachtet hat.

Dem Bw als Lenker eines Lastkraftwagens, mit dem er ökopunktepflichtige Fahrten durchführte, ist daher vorzuwerfen, dass er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht hätte. Hätte der BW darauf geachtet, hätte er die falsche Einstellung des Ecotag festgestellt.

 

Bei der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen wurde vom Bw nicht erstattet. Der Bw hat es offensichtlich unterlassen das Ecotag-Gerät richtig einzustellen und auf die Kontaktnahme mit der Abbuchungsstation zu achten. Es war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar festgestellt, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden, weshalb schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe.

 

Als Milderungsgrund konnte die absolute Unbescholtenheit gewertet werden. Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Die verhängte Geldstrafe ist erforderlich um ein gesetzeskonformes Verhalten beim Bw zu erzielen und ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die verhängte Strafe in der Höhe von 100 Euro ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt und erscheint tat- und schuldangemessen.

 

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

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