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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110475/4/Li/Rd/Ha

Linz, 13.10.2003

 

 

 VwSen-110475/4/Li/Rd/Ha Linz, am 13. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des S.C., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2003, VerkGe, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 2003, VerkGe, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.32/2002 iVm Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder einen oder mehrere Mitgliedsstaaten verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D, am 2003 gegen 16.40 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8 bei Straßenkilometer 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen habe, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: S.C., D, Lenker: Y.G., welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats ist (Staatsbürgerschaft: Türkei), einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und zwar eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (3.756 kg Textilien) von der Türkei nach Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt habe, ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung, in der dieser genannt ist, zur Verfügung gestellt zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht - jedoch unzulässig - die unter 4.1. ersichtliche Berufung eingebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erwägen dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

 

4.1. Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde rechtzeitig Berufung, welche im Briefkopf den Schriftzug "S.C. Internationale Transporte" aufweist, mit nachstehendem Inhalt eingebracht:

 

"

Ihr Zeichen

Ihr Schreiben vom

Unser Zeichen

Datum

VerkGe-2003

21.07.03

AB

20.07.03

 

 

Widerspruch

 

Sehr geehrter Herr Dr.,

 

gegen Ihren Bescheid vom 21.07.03 (gemeint wohl: 14.07.03) legen wir hiermit Widerspruch ein.

 

Begründung: Gemäß EG 484/2002 Artikel 6 ABS 2

dieses gilt, wie auch in Ihrem Schreiben erläutert, für Fahrer aus Drittstaaten die in Deutschland beschäftigt sind.

 

Die Fahrer sind aber in der Türkei bei der Firma C. Istanbul dauerhaft angestellt.

 

Die Fahrer sind dadurch Bescheinigungsfrei, da Sie auch keine Arbeitserlaubnis benötigen.

 

Dieses wurde uns auch schon vom Sozialgericht Nürnberg bescheinigt.

 

Derzeit ist beim Verwaltungsgericht Gießen ein Verfahren anhängig in dem es um die Festlegung der Fahrerlizenzen geht.

Weiterhin liegt das Verfahren vom Regierungspräsidenten in Gießen vor.

 

Wir bitten daher um Aussetzung der Strafe bis zur endgültigen Klärung der Sachlage ob unsere Fahrer nun Fahrerlaubnis erhalten oder gerichtlich festgelegt wird das diese von uns nicht benötigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A. A. Bayer"

 

4.2. Gemäß § 13 Abs.4 AVG kann die Behörde, wenn ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist, und sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Berufung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufwies, sondern lediglich unter Beifügung des Namenszuges "i.A. A. Bayer" in Druckschrift "gefertigt" wurde, wurde der Bw unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen der Versäumung der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung mit Schreiben vom 20. August 2003 aufgefordert, er möge die im Original ihm wieder übermittelte Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens von ihm unterschrieben zurücksenden bzw für den Fall, dass "A. Bayer" für den Bw zeichnungsberechtigt sei, dem Oö. Verwaltungssenat eine entsprechende Vollmachtsurkunde vorlegen.

 

Im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Abschnitt IV, Zustellungen (Art. 10 bis 13) ist angeführt, dass gemäß § 9 Abs.2 der Deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d. BGBl. I, S. 1372, eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden können.

 

Im Falle der Inanspruchnahme dieser nach den internationalen Postvorschriften zulässigen Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes.

 

Die Aufforderung samt Original-Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat dem Bw an die Adresse "D- " zugestellt. Das Schriftstück des Oö. Verwaltungssenates wurde laut Vermerk am Postrückschein am 26. August 2003 übernommen. Sohin kann von einem rechtswirksam zugestellten Mängelbehebungsauftrag ausgegangen werden.

 

Der Bw kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch bis zum heutigen Tage nicht nach. Da er weder die Berufung eigenhändig unterschrieben noch eine Vollmacht, welche die Zeichnungsberechtigung für "i.A. A. Bayer" in seinem Namen beurkundet hätte, vorgelegt hat, war die Berufung wegen nicht behobenen Formmangels als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf den eingelegten "Widerspruch" inhaltlich einzugehen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch
 
Mängelbehebungsauftrag, Bevollmächtigung, eigenhändige Unterschrift
 
 
 
 

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