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VwSen-110479/17/Kl/Pe

Linz, 04.11.2003

 

 

 VwSen-110479/17/Kl/Pe Linz, am 4. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AM, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. FH, Dr. OU, Mag. AM und Mag. TL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 2003, VerkGe96-39-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. Oktober 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG der "§ 4 Abs.2" der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu zitieren ist.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. August 2003, VerkGe96-39-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Übertretung gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz - GelverkG iVm § 25 Abs.1 und § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 verhängt, weil er als Inhaber eines Taxiunternehmens folgende Tat begangen hat:

"Am Samstag, den 15. März 2003 stellte Hr. MH, gegen 4.45 Uhr das von ihm gelenkte Taxi, amtliches Kennzeichen, quer zur Fahrbahn der Khevenhüllerstraße (vor dem Lokal Laterndl) in Schörfling a.A. ab, sodass beide Fahrstreifen blockiert waren. Im Zuge einer durch die Gendarmerie Schörfling a.A. vorgenommenen Lenkerkontrolle wurde festgestellt, dass Hr. H keinen Taxilenker-Ausweis besitzt. Sie haben damit Hrn. MH als Lenker im Taxi-Gewerbe eingesetzt, obwohl er nicht den vorgeschriebenen Taxilenker-Ausweis besitzt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf § 4 Abs.1 der Betriebsordnung bezieht. Der Berufungswerber wurde jedoch als Gewerbeinhaber und nicht als Lenker bestraft, weshalb nur die Bestimmung des § 4 Abs.2 der Betriebsordnung in Frage komme. Weiters sei im Verfahren erster Instanz das Parteiengehör verletzt worden. Der Taxilenker habe über die Prüfung und den Ausweis verfügt, er habe jedoch den Ausweis bei der Kontrolle durch die Gendarmerie nicht mitgeführt. Im Übrigen sei der Begriff Inhaber in § 4 Abs.2 der Betriebsordnung nur so auszulegen, dass der verwendete Lenker grundsätzlich die Taxilenkerprüfung mit Erfolg abgelegt haben muss. Als Beweis hiefür werde der Zeuge H angeführt. Weiters wurde wie schon im Verfahren erster Instanz behauptet, dass es sich nicht um eine Taxifahrt sondern um eine Mietwagenfahrt gehandelt hätte. Der Zeuge H könne bestätigen, dass es sich um eine Beförderung von Personen eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund eines besonderen Auftrages gehandelt habe. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher die Verfahrensparteien erschienen sind und an dieser auch teilgenommen haben. Weiters hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen. Schließlich wurden die Zeugen MH sowie GI M geladen und bei der Verhandlung einvernommen.

 

Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen konnte folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt werden:

 

Der Berufungswerber verfügte zum Tatzeitpunkt über die Gewerbeberechtigung des Taxigewerbes mit vier Pkw, mit dem Standort Schörfling a.A. sowie weiteren Betriebsstätten in Lenzing, Seewalchen und Vöcklabruck, mit jeweils einem Pkw. Auch verfügte er zum selben Zeitpunkt über eine Mietwagenkonzession für ebenfalls die vier Standorte mit vier Fahrzeugen. Sowohl das Taxigewerbe als auch das Mietwagengewerbe wurde mit Oktober 2003 abgemeldet.

 

Der Lenker MH mit dem Taxifahrzeug wurde am 15. März 2003 gegen 4.45 Uhr auf der Khevenhüllerstraße in Schörfling vor dem Lokal Laterndl vorgefunden, wobei der Pkw quer über beide Fahrstreifen abgestellt war, sodass beide Fahrstreifen blockiert waren. Der Lenker war seit Jänner 2003 beim Berufungswerber als Taxilenker beschäftigt. Seine Taxilenkerprüfung bestand er im Dezember 2002, ein Zeugnis konnte er jedoch bei der Vorstellung und Diensteinstellung nicht vorweisen, weil dieses erst später zugeschickt wurde. Es wurde auch nachträglich nicht mehr vom Berufungswerber eingefordert. Den Taxilenkerausweis hat sich der Lenker nach eigenen Angaben, wie auch nach den Angaben der belangten Behörde nicht abgeholt. Hiezu gab er an, dass er hiefür keine Zeit gehabt hätte und es ihn zum Teil nicht gefreut hätte. Er wusste zwar von der bestandenen Prüfung, dass der Ausweis immer mitzuführen wäre, allerdings habe er dies nicht so ernst genommen. Er war bis Mitte April 2003 beim Berufungswerber als Taxilenker beschäftigt. Der Berufungswerber verfügte über verschiedene Taxifahrzeuge, beim konkreten Fahrzeug handelte es sich um das Taxi T3. Taxiaufträge, die bei der Zentrale einlangen und dann von der Zentrale an den Taxilenker weitergeleitet werden, werden in einer Liste aufgezeichnet. In der konkreten Nacht ist der Lenker zwischen den Standorten Schörfling, Lenzing und Seewalchen gefahren. Wenn - wie aus der Liste ersichtlich ist - ein Auftrag zum Lokal Laterndl nicht aufscheint, so wurde der Auftrag über Funk weitergeleitet, oder über das Handy, wenn die Zentrale überhaupt nicht besetzt ist. Dann wird die Anrufumleitung über das Handy eingeschaltet. Der Lenker konnte jedenfalls ausdrücklich ausschließen, dass er vom Standort Schörfling zum Laterndl gefahren ist. Zum Auftrag selbst gab er an, dass er jemanden beim Lokal Laterndl abzuholen hatte, wobei von vornherein nicht bekannt gegeben wurde, wie viele Personen und welche Personen abzuholen wären und wohin sie zu bringen sind. Aus seiner Erinnerung gab er an, dass er einen Fahrgast abgeholt hat und nach Seewalchen gebracht hat. Das verwendete Fahrzeug war als Taxifahrzeug gekennzeichnet und unterwegs, dh es war die Dachleuchte eingeschaltet. Auch war der Fahrpreisanzeiger in Betrieb gesetzt, also fand eine Entlohnung nach Taxometer bis zum Zielort statt. Es war dem Lenker bekannt, dass der Berufungswerber auch eine Berechtigung für das Mietwagengewerbe hatte und Mietwagenfahrten durchführte. Diese Fahrten mussten aber von vornherein bestellt werden und auch die Personen namentlich benannt werden. Eine solche Fahrt zum und vom Laterndl hat ausdrücklich nicht stattgefunden, weil der Lenker die Person nicht kannte.

 

Es wurde der Taxilenkerausweis auch nach dem Vorfall nicht bei der Behörde abgeholt; der einvernommene Lenker hat mit dem Taxifahren dann überhaupt aufgehört.

 

Diese Aussagen wurden im Übrigen auch durch die Aussagen des Meldungslegers untermauert, welcher ebenfalls angab, dass ein Taxilenkerausweis nicht vorgewiesen werden konnte trotz seines ausdrücklichen Verlangens. Es wurde angegeben, dass die Prüfung bestanden wurde, aber der Taxilenkerausweis nicht abgeholt wurde. Auch war für den Meldungsleger aus den äußeren Umständen klar ersichtlich, dass der Lenker im Fahrerdienst war und zwar als Taxilenker.

 

Schließlich widerspricht dem auch die Aussage des Berufungswerbers nicht, der selbst anlässlich der mündlichen Verhandlung angab, dass die Dachleuchte die Telefonnummer aufweist und das Wort Taxi deutlich sichtbar auf dem Fahrzeug aufgeschrieben ist, nämlich mit dem Wortlaut Taxi M, Anschrift und Telefonnummer.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der einvernommenen Zeugen, welche unter Wahrheitspflicht standen. Es bestand kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen.

 

Hingegen konnte - im Grunde der glaubwürdigen Zeugenaussagen - den Ausführungen des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden, nämlich wenn er auf eine Eintragung in der Auftragsliste verweist, wonach eine Abänderung vom Fahrzeug T2 auf T3 stattgefunden hat und der Lenker von der Diskothek Bleifrei kam und aber seine Fahrt von der Zentrale aus, also vom Standort Schörfling aus, durchführte. Dies ist insofern auch noch unglaubwürdig, als der Berufungswerber selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass der handschriftliche Vermerk nachträglich von ihm hinzugefügt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 idF vor der Novelle BGBl. II Nr.337/2003 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind (§ 4 Abs.2 BO).

 

Gemäß § 25 Abs.1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz von der Behörde zu bestrafen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 idF BGBl. I Nr.32/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

In § 3 Abs.1 Gelegenheitsverkehrsgesetz sind die Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen angeführt und unter Z3 das Taxigewerbe umschrieben als Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme durch Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerksgewerbe).

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen festgestellten Sachverhaltes ist einwandfrei von einer Taxifahrt auszugehen, zumal der Auftrag nicht vom Standort aus durchgeführt wurde, die Auftragserteilung an öffentlichen Orten bzw. durch eine Fernmeldeeinrichtung erfolgte und keine besondere Bestellung unter Bekanntgabe eines bestimmten Personenkreises und des konkreten Fahrtauftrages vorlag. Es war daher der angetroffene kontrollierte Lenker im Fahrdienst verwendet worden, ohne dass er Inhaber eines Taxilenkerausweises war. Dies ist ebenfalls aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwiesen. Der Lenker gab selbst zu, einen solchen Ausweis nie von der Behörde abgeholt zu haben und dies wurde auch von der Behörde bestätigt.

 

Es war daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.2 BO 1994 einwandfrei erfüllt.

 

Diese Tat hat der Berufungswerber auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Berufungswerber nicht erbracht bzw. es wurde das Verschulden vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

5.3. Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass unter "Inhaber eines derartigen Ausweises" gemeint sei, dass der Lenker die Taxiprüfung erfolgreich bestanden haben muss und dies ausreicht, so ist diesem Vorbringen § 6 Abs.1 der Betriebsordnung entgegenzuhalten, wonach für die Ausstellung des Ausweises neben der erfolgreichen Ablegung einer Taxilenkerprüfung auch noch eine Lenkberechtigung, die körperliche Leistungsfähigkeit, Vertrauenswürdigkeit, ein bestimmtes Lebensalter und der Nachweis über die Unterweisung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen beizubringen sind. Dies bedeutet, dass für die Ausstellung des Ausweises mehrere kumulative Voraussetzungen erforderlich sind. Die Taxilenkerprüfung allein würde hiezu nicht ausreichen. Darüber hinaus steht in § 4 Abs.2 Betriebsordnung ausdrücklich "Inhaber eines derartigen Ausweises" und nicht erfolgreiche Ablegung einer Prüfung.

 

Die Durchführung einer Mietwagenfahrt war aber schon aufgrund des Beweisergebnisses auszuschließen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht genommen. Es kann nicht befunden werden, dass sie von dem ihr nach § 19 VStG zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat. Zutreffend hat sie die vorhandenen rechtskräftigen Vorstrafen als erschwerend gewertet und keine Milderungsgründe insbesondere keine Unbescholtenheit berücksichtigt. Auch hat der Berufungswerber keine weiteren Strafbemessungsgründe zu seinen Gunsten vorgebracht. Auch traten solche während des Berufungsverfahrens nicht hervor. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens für die Strafe, war die gegenständlich verhängte Geldstrafe sehr niedrig, weil im untersten Bereich angelegt. Sie ist daher nicht überhöht und im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt. Sie ist im Übrigen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Es konnte daher auch das verhängte Strafausmaß bestätigt werden.

 

5.5. Entsprechend der rechtlichen Beurteilung wurde die angewendete Rechtsvorschrift berichtigt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 30 Euro, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Taxi, Verwendung ohne Taxilenkerausweis

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