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VwSen-110483/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 17.06.2004

 

 

 VwSen-110483/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 17. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des H P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. August 2003, VerkGe96-14-2003-GRM, wegen Verwaltungsübertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Der Bw hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der hinsichtlich Faktum 2 verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

 


Rechtsgrundlage:

zu I. : § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, zweite Alternative und 19

sowie 51 VStG.

zu II.: §§ 66 und 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H P (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 Z7 iVm § 18 Abs.1 GütbefG und 2) § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 12 und 16 GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 2) jeweils in der Höhe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe zu 1) und 2) von jeweils 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma H P GmbH mit Sitz in B, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 6.6.1988, GZ) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.01.1989) zu verantworten, dass - festgestellt von Beamten des Gendarmeriepostens NAUDERS am Grenzübergang Reschenpass Fahrtrichtung Landeck auf der Bundesstraße-Freiland B 180 in Nauders, Strkm 46.070, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 03.12.2002 um 16.12 Uhr - der Kraftfahrer H W mit dem Lkw, Marke M, amtl. Kennzeichen, Anhängerwagen, Marke S, KZ, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Holzleisten; Ladeort: I L; Entladeort: A L) durchführte, wobei

 

1.) dem Lenker kein fortlaufend nummerierter Frachtbrief des Frachtführers, der Fa. P, zur Verfügung gestellt wurde,

2.) ein Frachtbrief mitgeführt wurde, bei dem folgende Angaben fehlten:

- Name und Anschrift des Frachtführers

- die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

- Ort und Tag der Ausstellung"

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass Herr W die Übertretung entgegen seinen Anweisungen gemacht habe. Die Fahrer als auch die Lkw werden vom Bw nicht disponiert. Herr W sei bei der Fa. M GmbH beschäftigt und an den Bw als Leasingarbeiter vermietet. Der gelenkte Lkw-Zug sei in Dauercharter ohne schriftlichen Chartervertrag seit 1995 bei der Fa. S S & Co eingesetzt, Verantwortlicher sei dort der Abteilungsleiter Herr K.

Es sei ihm unmöglich, während der Fahrt die Frachtpapiere einzusehen und zu kontrollieren, ob der Lenker die Anweisungen auch durchführe.

 

 

3. Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid teilweise aufzuheben ist und überdies keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

 

 

4. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 1) wird bemerkt:

 

Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen für jedes Unternehmen die Vordrucke für die Frachtbriefe fortlaufend nummeriert sein. Die Güterbeförderungsunternehmen haben die Frachtbriefe nach fortlaufenden Nummern geordnet sorgfältig aufzubewahren; für die Dauer der Aufbewahrung ist § 132 Bundesabgabenordnung maßgebend. Die Verwendung der Frachtbriefe muss jederzeit lückenlos nachgewiesen werden können (Abs.2 leg.cit.).

 

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass der Kraftfahrer H W eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt habe, wobei dem Lenker kein fortlaufend nummerierter Frachtbrief zur Verfügung gestellt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf keine Deckung in oben angeführten Bestimmungen des § 18 Abs.1 und 2 GütbefG findet, wo vom Unternehmer gefordert wird, dass die CMR-Frachtbriefe fortlaufend nummeriert aufbewahrt werden müssen. Eine Pflicht des Zurverfügungstellens kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Pflicht des Mitführens des Frachtbriefes (nicht: "Zurverfügungstellen") normiert jedoch § 17 Abs.1 GütbefG, dessen Verletzung dem Bw aber unter Faktum 1 nicht angelastet wurde.

 

Der Berufung war daher hinsichtlich Faktum 1 Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

5. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 2) ist auszuführen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 GütbefG hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten:

...

  1. den Namen und die Anschrift des Frachtführers;

  1. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;

  1. den Ort und Tag der Ausstellung.

Hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind für die Z10 bis 17 der Frachtführer verantwortlich.

 

Der Bw bestreitet den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf insoweit als er vorbringt, dass es ihm unmöglich sei, während der Fahrt die Frachtpapiere einzusehen und zu kontrollieren, ob der Lenker seine Anweisungen befolge.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht ausreichen.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. Wie der VwGH weiters hiezu ausgesprochen hat, reichen bloße stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um ein wirksames Kontrollsystem zu begründen (vgl. VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 uva).

Keinesfalls ist es zulässig, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage abzuwälzen (vgl. VwGH 12.3.1980, 249/80).

Bezüglich der Strafbemessung ist Folgendes zu bemerken:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro, bei einem Strafrahmen bis zu 7.267 Euro, verhängt.

 

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung des Einkommens in Höhe von 3.000 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit derselben ausgehen konnte.

 

Von der Anwendung der §§ 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) und 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Diese anzunehmenden persönlichen Verhältnisse des Bw lassen zu dem erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Mindeststrafe zu begleichen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 

 
 

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