Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110484/2/Kon/Ni

Linz, 05.07.2004

 

 VwSen-110484/2/Kon/Ni Linz, am 5. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.8.2003, VerkGe96-25-2003, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich aller zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 erfolgt die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG, hinsichtlich Faktum 2 gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG.

 

Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber, Herr G S (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG und Artikel 15 und 24 (4) BGBl. 823 aus 1992 und Artikel 1 und 2 der VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1994 idF VO (EG) Nr. 2012/2000 und

 

unter Faktum 2 der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z18 GütbefG jeweils nachstehenden Tatvorwürfen für schuldig erkannt:

 

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 idgF. der Firma G KG mit dem Sitz in E, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 100 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)' (Gewerbeschein ausgestellt vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 04.09.1984, GZ: VerkGe-1977/6-1984) sowie des Gewerbes 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr' (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 07.05.1991, GZ: VerkGe96-210.822/5-1991) am Standort E, und somit als verantwortlicher Unternehmer veranlasst, dass - festgestellt am 31. Jan. 2003 um 15.05 Uhr auf dem Parkplatz R der Autobahn A 10 von Villach kommend in Richtung Salzburg fahrend anlässlich einer Zollkontrolle durch einen Beamten der Zollwachabteilung M/MÜG - Herr G P, geb. in P, wh. GR K, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen, mit dem Sattelanhänger, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladegut: 33 Paletten, Bruttogewicht 6.864 kg; Absender: C, GR-L; Empfänger: F S Spezialitäten GmbH, D-L) im Transit durch Österreich, von Griechenland kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen hat, für die gemäß der Verordnung EG Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind.

Der Fahrer konnte keine Ökopunkte vorweisen.

 

Weiters konnte kein Frachtbrief (CMR) vorgewiesen werden, der den Bestimmungen §17 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz entspricht. Es wurde ein vom Fahrer selbst ausgefüllter CMR-Frachtbrief für eine Fahrt zu einem Empfänger in Deutschland und einem Entladeort in L bei der Fa. G vorgelegt, der im Punkt 22 nicht mit Unterschrift und Stempel des Versenders versehen war.

Auf Grund der Umstände wird angenommen, dass der originale CMR-Frachtbrief der Kontrolle vorenthalten und die Ware ohne Entladung nach Lünen in Deutschland transportiert werden sollte. Gem. Artikel 14 der EG-Verordnung Nr. 3298 i.d.F. EG-VO 609/2000 hat der Fahrer geeignete Nachweisunterlagen mitzuführen, dass die Ladung in Österreich abgesetzt wird.

Solche Nachweisunterlagen waren nicht vorhanden."

 

In Bezug auf Ihren Schuldspruch führt hiezu die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 9 Abs.3 GütbefG begründend im Wesentlichen aus, dass für die Beurteilung, ob eine Transitfahrt gemäß § 9 leg.cit. vorliege, auf den wahren Zweck der Fahrt abzustellen sei. Läge keine Transitfahrt vor, müsse dies aus den mitzuführenden Frachtpapieren eindeutig hervorgehen. Scheinhandlungen seien für diese Beurteilung nicht maßgebend.

 

Für die Befreiung von Ökopunkten gebe es nur zwei Ausnahmen:

Wenn die Ladung vollständig in Österreich abgesetzt oder aufgenommen und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt würden.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Fracht vollständig in Österreich "umgeladen" worden sei (werde), seien geeignete Nachweisunterlagen mitzuführen.

 

Bei der gegenständlichen Transitfahrt handelt es sich aus Sicht des kontrollierenden Beamten um eine Transitfahrt im Sinne der Ökopunkteverordnung. Die vom Lenker vorgelegten Transportpapiere wären zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Lieferschein der Firma C für den Warentransport von Griechenland nach Deutschland sowie ein vom Lenker selbst ausgefüllter CMR-Frachtbrief der Firma G KG auf dem jedenfalls der Stempel und die Unterschrift der Liefer-/Versendefirma fehlten. Grundsätzlich würden Frachtpapiere einschließlich des CMR-Frachtbriefes von der Versenderfirma ausgestellt und auch mit dem Firmenstempel versehen. Der Transporteur habe sogar das Recht von der Versenderfirma einen solchen CMR-Frachtbrief zu verlangen, da dieser ja ein wichtiger Teil eines Transportvertrages sei. Eine Durchschrift davon sei dem Versender mit Empfangsbestätigung durch den Empfänger zurückzusenden, wobei Empfangsbestätigungen grundsätzlich auch mit Firmenstempel versehen würden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten die mitgeführten Transportpapiere nicht als schlüssiger und ausreichender Nachweis im Sinne des Artikel 14 der Verordnung EG 3298/94 idF 609/2000 angesehen werden können, dass es sich um keine Transitfahrt handelte.

 

Bei der Beurteilung ob gemäß § 9 GütbefG eine Transitfahrt vorliege, sei auf den wahren Zweck der Fahrt abzustellen, wobei Scheinhandlungen nicht maßgebend seien. Maßgebend wäre gewesen, wenn der Lenker zum Zeitpunkt der Kontrolle, bzw. die Firma G den Originalfrachtbrief vorgelegt hätte, mit dem die Ware ursprünglich in Griechenland abgesendet worden sei. Auch scheine in der gegenständlichen Niederschrift kein schlüssiger Hinweis auf, warum die Ware nicht direkt nach Deutschland, sondern nach Lambach geliefert und dort umgeladen worden sei. Nachdem der Firma bekannt geworden sei, dass Anzeige erstattet werde, erscheine es nur logisch, dass eine Umladung vorgenommen worden sei.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates ist anzumerken, dass begründende Ausführungen hinsichtlich Faktum 2 (Nichtmitführen eines vollständig ausgefüllten Frachtbriefes) aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgehen.

 

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw begründend vor, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu recht bestünden und führt hiezu aus:

 

Mit dem verfahrensgegenständlichen Lkw sei weder eine Transitfahrt durchgeführt worden, noch sollte mit diesem eine Transitfahrt durchgeführt werden. Diesbezüglich werde vorab auf seine Stellungnahme, festgehalten in der Niederschrift der belangten Behörde vom 4.3.2003, verwiesen.

Wie aus seinen vorgelegten Urkunden zu entnehmen, sei beabsichtigt gewesen, den gegenständlichen Transport von der ca. 260 km von Thessaloniki entfernten Firma C in L zu transportieren und von dort den Container, welcher von dem Lkw transportiert worden wäre, mittels Bahn zum neuen Logistik-Terminalzentrum der G KG in E bei L zu versenden, welches Logistikzentrum über einen eigenen Gleisanschluss verfüge.

In Lambach hätte die Ware vom Container abgeladen, gesplittet und dann in weiterer Folge ein Teil davon zur Firma F S S GmbH nach Deutschland transportiert werden sollen. Dies sei auch der Grund dafür, warum auf dem Lieferschein der Firma C als Empfänger der Ware Firma F S S GmbH in Lünen, BRD, angeführt sei, sowie als tranportierendes Fahrzeug die verfahrensgegenständliche Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen.

Hiezu sei ergänzend vorzubringen, dass die G KG in Griechenland mehrere Lkw, welche Eisenbahncontainer transportierten, stationiert habe, welche für die Transporte von Absendern zum Bahnhof Thessaloniki eingesetzt würden.

 

Wie aus den weiters vorgelegten Urkunden entnommen werden könne, sei die G KG jedoch hinsichtlich der von ihr mittels Bahnfracht durchzuführen beabsichtigten Transporte in Griechenland über Intervention griechischer Frächter in den ersten Monaten des Jahres 2003 bestreikt worden. Dies dergestalt, dass den Sattelzugmaschinen der G KG teils die Zufahrt zum Bahnhof Thessaloniki, teils die Transporte in Griechenland überhaupt verwehrt worden seien. Diese rechtswidrige Vorgangsweise habe ein nicht unbeträchtliches Echo in den einschlägigen österreichischen Transportzeitschriften gefunden. Auch habe die G KG diesbezüglich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMV IT) interveniert, um bei den griechischen Behörden auf Abhilfe dieser rechtswidrigen Vorgangsweise zu drängen. Als Beweis werde hiefür ein über 15 Seiten umfassendes Urkundenkonvolut vorgelegt.

 

Da bei gegenständlichem Transport - wie auch im Übrigen bei weiteren Transporten - eine sofortige Abhilfe der Fahrzeugblockade der Fahrzeuge der G KG nicht möglich gewesen wäre, seien der Kraftfahrer der G KG angewiesen worden, den gegenständlichen Transport nicht auf der Schiene sondern auf der Straße nach Lambach durchzuführen.

Dies deshalb, da ja wie obig ausgeführt, das Transportgut, welches in den Containern mit der Bahn nach E bei L zu transportieren beabsichtigt gewesen wäre, jedenfalls gesplittet und teils zur Firma F S S GmbH, teils woandershin, weiterzutransportieren beabsichtigt gewesen wäre.

Als Beweis hiefür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Mag. C D, des Prokuristen H S, beide p.A. G KG, E bei L, angeboten.

 

Aus all dem ergebe sich, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Transport keineswegs eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen worden sei.

 

Was den zweiten Vorwurf, nämlich der Vorlage eines nicht den Bestimmungen des GütbefG entsprechenden CMR-Frachtbriefes betreffe, sei in erster Linie auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Im Hinblick darauf, dass ja beabsichtigt gewesen wäre, den gegenständlichen Container mit der Bahn, das heißt im kombinierten Verkehr nach Lambach zu transportieren und nicht auf der Straße, wäre daher nicht vorgesehen gewesen, einen CMR-Frachtbrief auszustellen.

Erst nachdem der Kraftfahrer die Anweisung erhalten habe, infolge der Bestreikung der Zufahrt zum Bahnhof Thessaloniki mit dem Container direkt nach Österreich, E bei L zu fahren, habe der Kraftfahrer eigenhändig - dies sei auch unschwer aus dem CMR-Frachtbrief zu entnehmen - einen solchen ausgefüllt, da es sich ja auf Grund des Transportes von Thessaloniki nach Österreich um eine Fahrt im internationalen Verkehr gehandelt habe, für welche jedenfalls ein CMR-Frachtbrief zu eröffnen gewesen wäre.

 

Da sich der Kraftfahrer jedoch in Thessaloniki bereits ca. 260 km vom Absender, nämlich der Firma C in L, entfernt gehabt hatte, wäre es nicht mehr möglich gewesen, mit dem Fahrzeug wiederum nach L zur Firma C zurückzufahren, um sich von dieser den CMR-Frachtbrief in der Position 22 als Absender stempeln und fertigen zu lassen.

 

Ausschließlich diese besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem nicht vorgesehenen Transport mittels Lkw sei der Grund dafür, warum der Kraftfahrer den CMR-Frachtbrief in Position 22 durch den Absender nicht mehr stempeln und unterfertigen habe lassen können.

 

Der im Straferkenntnis enthaltene Vorwurf, es wäre anzunehmen gewesen, die Original-CMR-Frachtbriefe hätten der Kontrolle vorenthalten werden sollen, sei schlichtweg die Unterstellung einer mit Strafbarkeit bedrohten Handlung und werde sowohl vom Bw als auch von dem den Transport durchgeführt habenden Kraftfahrer G P auf das Schärfste zurückgewiesen.

Ebenso werde auf das entschiedenste die Behauptung zurückgewiesen, er (der Bw) hätte den genannten Kraftfahrer "veranlasst" eine Transitfahrt ohne Ökopunkte durchzuführen.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Faktum 1 (Übertretung der Ökopunkteverordnung):

Artikel 14 der EU-Ökopunkteverordnung bestimmt, dass eine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzt und im Fahrzeug geeignete Nachweisunterlagen mitgeführt werden, ungeachtet der Strecke, über die diese Einreise des Fahrzeuges nach Österreich erfolgt, von der Entrichtung der Ökopunkte befreit ist.

 

Gemäß Artikel 1 lit.c des Protokolls Nr. 9 des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union ist "Transitverkehr durch Österreich" jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

 

Gemäß Artikel 1 lit.e leg.cit. ist "Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich; der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Als feststehend ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu erachten, dass der verfahrensgegenständliche Lkw am 31.1.2003 um 15.05 Uhr von Griechenland kommend über den Grenzübergang Kötschach Mautern in das Bundesgebiet eingefahren ist und der Lenker dieses Sattelzuges bei der Kontrolle keinen vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief - es fehlte darauf Unterschrift und Stempel des Versenders - vorweisen konnte.

 

Zu den geeigneten Nachweisunterlagen im Sinne des Art. 13 der Ökopunkteverordnung, dass keine ökopunktepflichtige Fahrt durchgeführt wird, zählt unter anderem der Frachtbrief (§ 17 GütbefG).

Festzuhalten ist jedoch, dass auf dem in Rede stehenden und bei der Kontrolle vom 31.1.03 vorgewiesenen Frachtbrief unter Spalte 3 Lambach als Entladeort angeführt ist.

Anhaltspunkte dafür, dass im angegebenen Entladeort Lambach keine Entladung erfolgt wäre und das im Schuldspruch angeführt Sattelzugfahrzeug samt Hänger vielmehr das Bundesgebiet in Richtung der in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Empfängerdestination transitiert hätte, sind der Aktenlage nach nicht zu verzeichnen.

 

Wie aus der Aktenlage hervorgeht, hat der Bw im Zuge seiner erstbehördlichen Vernehmung am 4.3.2003 einen Lademittelschein, datiert vom 28.1.2003 vorgelegt. Auf diesem ist das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dessen Lenker G P angeführt.

Weiters ist aus diesem Schein ersichtlich, dass vor dem Weitertransport zum Empfänger in der Bundesrepublik in der BRD ein Splitting der Ladung vorgenommen werden sollte. Laut dem weiters vom Bw im Zuge seiner Vernehmung vorgelegten CMR-Frachtbrief(-Kopie) wurde die Ladung, deren Absender die Firma C ist mit dem Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dessen Hänger mit dem Kennzeichen in die BRD zu den in Spalte 2 dieses Frachtbriefes angeführten Empfänger transportiert. Von diesem wurde sie laut Empfangsvermerk (Spalte 24) am 3.2.2003 in Empfang genommen.

 

In Verbindung mit den soweit glaubwürdigen Angaben des Bw in der Berufung, insbesondere was die Vorfälle am Verladebahnhof Thessaloniki betrifft, ist die Vornahme eines ökopunktepflichtigen Gütertransportes zu verneinen.

 

Fest steht, dass bei der Kontrolle am 31.1.2003 vom Lenker keine geeigneten Nachweisunterlagen im Sinne des Artikel 13 der Ökopunkteverordnung für eine ökopunktefreie Fahrt vorgewiesen werden konnten, sieht man davon ab, dass in dem vom Lenker P unvollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief Lambach als Entladeort angeführt wurde. Mangels einer auf diesem Frachtbrief aufscheinenden Stempelung und Unterschrift der Absenderfirma vermochte jedoch dieser unvollständig ausgefüllte CMR-Fachtbrief keinen ausreichenden Nachweis dafür zu liefern, dass der verfahrensgegenständliche Transport nicht der Ökopunktepflicht unterliegt.

 

Mit diesem Nichtmitführen ausreichender Nachweisunterlagen im Sinne des Arti-
kel 13 Ökopunkteverordnung verbände sich jedoch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG (Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße), die dem Bw jedoch in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens angelastet wurde. Angelastet wurde unter Faktum 1 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 leg.cit.

 

Insoweit erweist sich der zu Faktum 1 erlangte Schuldspruch der belangten Behörde auch als unklar, da darin einerseits eine Verletzung des § 9 Abs.3 leg.cit. (Veranlassung einer Fahrt durch Österreich) angelastet wird, zum anderen im Schuldspruch vermerkt wird, dass Nachweisunterlagen (wohl im Sinne des Artikel 13 Ökopunkteverordnung) nicht vorhanden waren. Dessen ungeachtet wurde jedoch als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne der Ziffer 2 des § 44a VStG § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG angeführt.

 

Zu Faktum 2:

Der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung, nämlich das Nichtmitführen eines ordnungsgemäß ausgeführten Frachtbriefes ist unstrittig erfüllt. Allerdings ermangelt es dieser angelasteten Verwaltungsübertretung an der subjektiven Tatseite, weil der Bw mit seinem Berufungsvorbringen glaubwürdig darlegen konnte, dass ihn an der Verletzung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift (§§ 17 und 18 GütbefG) kein Verschulden trifft. Es kann anhand der der Berufung beigeschlossenen Unterlagen mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass seitens der Firma des Bw ein kombinierter Verkehr im Sinne der Litera f des Art.1 des Protokolls Nr. 9 über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union beabsichtigt gewesen war, dessen tatsächliche Durchführung auf Grund der in der Berufung geschilderten Umstände nicht vorgenommen werden konnte. Dieser Umstand kann jedoch nicht als vom Bw zu vertreten erachtet werden. Dafür dass ein kombinierter Verkehr beabsichtigt war, spricht der Umstand, dass die Firma G KG in E bei L einen Bahnterminal für Transporte für den Güterverkehr aus und nach Griechenland eingerichtet hat, wie weiters das von ihr vorgelegte Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.4.2003, wonach es sich bei der von der Firma G KG durchgeführten Transportart um kombinierten Verkehr handelt. Entschuldbar ist auch der Umstand, dass der Lenker P nicht mehr zu der ca. 260 km vom Verladebahnhof Thessaloniki entfernten Absenderfirma C in L zurückgefahren ist, um von dieser Firma die Fertigung und Stempelung des CMR-Frachtbriefes (Spalte 22) vornehmen zu lassen. Auf Grund des Termindruckes für einen fristgerechten Transport einerseits und wohl auch des Zeit- und Kostenaufwandes für eine Hin- und Rückfahrt von Thessaloniki nach L (zweimal 260 km) war unter den gegebenen Umständen rechtstreues Verhaltes diesfalls nicht mehr zumutbar. Dies vor allem auch deshalb, weil, wie schon oben angeführt, die hiefür ursächlichen Umstände nicht vom Bw zu vertreten sind.

 

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Der Entfall der Vorschreibung jeglicher Verfahrenskosten begründet sich in § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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