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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110486/2/Kl/Pe

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-110486/2/Kl/Pe Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JK, vertreten durch WMW Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. September 2003, VerkGe96-153-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 37 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.9.2003, VerkGe96-153-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 und § 9 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG verhängt, weil er am 8.7.2003 gegen 10.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem tschechischen Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem tschechischen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: OS, bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (18.960 kg Eisenteile) von Chrlice, Bezirk Brno, Tschechien, nach Suben mit einem Zielort in Rappottenstein, Bezirk Zwettl, keinen Nachweis über die in § 7 Abs.1 des GütbefG angeführten Berechtigungen vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt hat. Die von ihm mitgeführte Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nr.003305 war nur für den "Grenzzonenverkehr" gültig.

 

Weiters wurde die vorläufige Sicherheitsleistung von 100 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin der gesamte Bescheid angefochten. Es wurde die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Ausfolgung der Sicherheitsleistung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte davon ausging, dass die ihm zur Verfügung stehende Fahrtenbewilligung ausreicht. Der Abladeort hat sich auch in der Grenzzone befunden. Überdies sei § 21 VStG anzuwenden. Der Verfall der Sicherheitsleistung sei ungerechtfertigt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben seien, zumal der ausländische Wohnsitz des Beschuldigten bekannt ist. Der Beschuldigte ist rechtlich vertreten. Unmöglichkeit der Strafverfolgung liegt nicht vor. Auch die Unmöglichkeit des Strafvollzuges ist nicht anzuwenden, weil keine Strafe rechtskräftig verhängt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auf ein parallel geführtes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Unternehmer hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Sowohl aus dem Akt als auch aus der Berufung ist erwiesen, dass der Beschuldigte die im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Fahrt vorgenommen hat und lediglich eine Bewilligung für den Grenzzonenverkehr bei dieser Fahrt mitgeführt hat. Dies wurde auch in der Berufung nicht bestritten sondern der Berufung zugrundegelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war auch insofern nicht erforderlich, als eine solche nicht beantragt wurde und die Geldstrafe einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und im Übrigen nur die rechtliche Beurteilung und verhängte Strafe angefochten wurde (§ 51e Abs.3 Z1 bis 3 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.2 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr.32/2002 hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Fahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

In § 7 Abs.1 bis 4 leg.cit sind als solche Berechtigungen angeführt: Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, Bewilligung des Bundesministers oder Genehmigung aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker u.a. § 9 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

5.2. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, von der belangten Behörde auch dem Straferkenntnis zugrundegelegt wurde und auch vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, wurde mit dem näher bezeichneten Lkw eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Tschechien über Drasenhofen in Richtung Deutschland nach Suben vorgenommen, um dort eine Verzollung durchzuführen und sodann die Fahrt zum Entladeort Rappottenstein fortzusetzen. Dabei wurde lediglich eine Fahrtengenehmigung mit der Nr. für den Grenzzonenverkehr mitgeführt, abgestempelt und vorgewiesen. Auf der Rückseite der Genehmigung sind die von der Grenzzone umfassten österreichischen Gebiete aufgelistet. Danach endet die Grenzzone mit dem Bezirk Linz-Land. Suben liegt nicht in der Grenzzone. Als Grenzzonenverkehr ist auf der Rückseite der Genehmigung definiert, wenn die Be- und Entladeorte innerhalb der nachstehend angeführten Bezirke liegen.

 

Es ist zwar richtig, dass der Beladeort und der vorgesehene Entladeort innerhalb der Grenzzone liegen, allerdings wurde zum Zwecke der Verzollung der Ware eine Güterbeförderung der Ware über die Grenzzone hinaus durchgeführt. Eine solche Fahrt ist im Grenzzonenverkehr nicht vorgesehen und nicht enthalten. Mit der Grenzzonengenehmigung, welche eine spezielle Form der Locogenehmigung ist, ist der grenzüberschreitende Verkehr zwischen Österreich und dem auf der Genehmigung angegebenen Staat in einem streng abgegrenzten Gebiet entlang der gemeinsamen Grenze erlaubt. Ein Verlassen der Grenzzone ist nicht erlaubt. Es wurde daher keine gültige Bewilligung iSd § 7 Abs.1 leg.cit mitgeführt. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Er hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, dass auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten zählt und daher gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden, nämlich fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn der Berufungswerber nicht nachweisen kann, dass ihn an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Zu Recht führt die belangte Behörde aus, dass ihm als berufsmäßiger Kraftfahrer die Kenntnis der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zugemutet werden kann bzw. es zumutbar ist, dass er sich bei Unkenntnis über die entsprechenden Bestimmungen bei der zuständigen Behörde erkundigt. Entsprechende Behauptungen hat der Beschuldigte aber nicht aufgestellt. Auch kann ihn die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht entschuldigen, weil die Unkenntnis nicht unverschuldet ist. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat Bezug genommen und die vom Beschuldigten angegebenen persönlichen Verhältnisse der Strafbemessung zugrundegelegt. Es war daher auch die verhängte Strafe, welche im Übrigen nicht einmal ein Siebtel des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausmacht, zu bestätigen. Sie ist auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht überhöht. Auch ist der belangten Behörde hinsichtlich des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens beizutreten, zumal das konkrete Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der in der Strafdrohung typisiert ist, zurückbleibt. Mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war auch nicht vom Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen. Es war daher auch die Strafe zu bestätigen.

 

5.5. Gemäß § 37 Abs.5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Es ist zwar den Ausführungen des Berufungswerbers beizupflichten, dass der ausländische Wohnsitz des Beschuldigten der Behörde bekannt ist und der Beschuldigte rechtsfreundlich vertreten ist, sodass eine Strafverfolgung nicht unmöglich ist. Allerdings hat die belangte Behörde ihrem Verfallsausspruch die zweite Alternative in § 37 Abs.5 VStG zugrundegelegt, nämlich dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, weil der Wohnsitz des Beschuldigten im Ausland, nämlich in Tschechien liegt und ein Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Tschechien nicht vorliegt, ist daher die Begründung der belangten Behörde zutreffend, dass ein Vollzug der Strafe unmöglich ist. Mit Rechtskraft der Berufungsentscheidung ist daher auch die Strafe rechtskräftig sowie auch der Verfallsausspruch und kann daher vollzogen werden. Gemäß dem Ausspruch im angefochtenen Straferkenntnis fungiert die als rechtskräftig für verfallen erklärte Sicherheitsleistung als geleistete Geldstrafe.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war vom Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG auszusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Grenzzonenverkehr, Überschreitung der Gebiete

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