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VwSen-110491/2/Kl/Pe

Linz, 13.01.2004

 

 

 VwSen-110491/2/Kl/Pe Linz, am 13. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AO, p.A. O Transporte - Erdbau GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. August 2003, VerkRGe96-67-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1 und 3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.8.2003, VerkRGe96-67-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 726,50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z6 und 9 Abs.3 GütbefG 1995 und Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 idF Nr.2012/2000 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der O Transporte - Erdbau GmbH mit Sitz in folgendes zu verantworten hat: "Am Montag, den 23. Juni 2003 wurde um 23.58 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der A4, Straßenkilometer 31,800, Richtungsfahrbahn Wien, Gemeindegebiet Göttelsbrunn, festgestellt, dass mit dem auf die O Transporte - Erdbau GmbH zugelassenen Sattelzugfahrzeug, Marke MAN, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 45.990 kg, amtliches Kennzeichen, Sattelanhänger, Marke Broshius, amtliches Kennzeichen (Lenker: HH) ein Metallgehäuse von Bistrita (Rumänien) nach München (BRD) transportiert wurde, wobei weder ein ecotag-Gerät verwendet wurde noch eine Ökokarte gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr.2012/2000 noch geeignete Nachweisunterlagen, dass es sich um eine von der Entrichtung der Ökopunkte befreite Fahrt handelte, mitgeführt wurden.

Damit wurde eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt, ohne dass die nach der Verordnung (EG) Nr.3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr.2012/2000 (Ökopunkteverordnung) erforderlichen Ökopunkte entrichtet wurden, obwohl sich ein Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat; er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem bereits vorgelegten Carnet TIR ersichtlich ist, dass die Ware in Wels verzollt wurde und nach dem Bericht des Sachverständigenbüros R die Ware auf dem Firmengelände gelagert wurde. Es wurde daher die Ware in Österreich entladen und keine Transitfahrt durchgeführt. Der vom Fahrer mitgeführte CMR-Frachtbrief wurde vom Verlader (Hersteller der Ware) mit Bestimmungsort München ausgestellt, in der Folge wurde der Auflieger von einem rumänischen Transportunternehmen an die ungarisch-österreichische Grenze transportiert, wo dieser von einem Fahrzeug des Berufungswerbers weitergezogen wurde. Er erhielt von der Anlagenbau A den Auftrag, die Ware nach der Verzollung in Österreich zu entladen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren gegen den Lenker von der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha eingestellt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr.36/2002, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Ökopunkteverordnung Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.453 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

5.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beschuldigten als Sachverhalt vorgeworfen, dass zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt eine gewerbliche Güterbeförderung durch den Lenker HH von Rumänien nach München durchgeführt wurde, ohne dass ein ecotag-Gerät verwendet wurde und eine Ökokarte oder geeignete Nachweisunterlagen für eine ökobefreite Fahrt mitgeführt wurden, obwohl eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durchgeführt wurde. Das "Mitführen" und "Vorweisen" ist nach Art.1 der Ökopunkteverordnung aber bloß eine Pflicht des Lenkers. Ein konkretes Tatverhalten des Beschuldigten als Unternehmer ist daraus noch nicht zu ersehen. Im letzten Absatz des Spruches allerdings wiederholt die belangte Behörde die Pflicht des Unternehmers gemäß dem Wortlaut des § 9 Abs.3 leg.cit, nämlich der Unternehmer hat "dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben; er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Aus dieser Formulierung ist eine konkrete Tat des Beschuldigten bzw. ein durch einen Sachverhalt konkretisiertes Tatverhalten nicht ersichtlich, wird doch bloß der Gesetzeswortlaut wiederholt. Jedenfalls aber beinhaltet diese Formulierung zwei Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Fahrer, nämlich einerseits die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und andererseits den Fahrer über die Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu belehren. Welches konkrete Tatverhalten dieser beiden Alternativen nun der Beschuldigte gesetzt hat, ist dem Spruch des Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Alternative Tatvorwürfe hingegen sind rechtswidrig, weil sie nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a VStG entsprechen.

 

Darüber hinaus ist aber sowohl aus dem Akt als auch aus den Sachverhaltsschilderungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich, dass der gegenständliche Sattelanhänger erst in Nickelsdorf übernommen wurde und eine Um- bzw. eine Abladung in Wels erfolgen sollte. Hiefür wurde aber kein Nachweis vorgewiesen. Auch in der rechtlichen Beurteilung verweist die belangte Behörde darauf, dass es Aufgabe des verantwortlichen Unternehmers gewesen wäre, das Vorliegen eines allfälligen Ausnahmetatbestandes durch die Mitgabe entsprechender Nachweise zu belegen. Die belangte Behörde stützt sich diesbezüglich auf Art.14 der Ökopunkteverordnung. Ein diesbezüglich konkretisierter Tatvorwurf hinsichtlich des Nichtmitführens der geeigneten Nachweisunterlagen für eine ökopunktebefreite Fahrt - das Mitführen ist eine reine Pflicht des Lenkers - bzw. eine diesbezügliche Belehrung des Fahrers über die zu treffenden Maßnahmen wurde aber dem Berufungswerber im Zuge des Strafverfahrens während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen.

 

Es war daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung

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