Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110501/8/Kon/Ni

Linz, 09.08.2004

 

 VwSen-110501/8/Kon/Ni Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H und Dr. J S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 31.7.2003, VerkGe96-53-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.7.2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG eingestellt.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F H (im Folgenden: Bw) mit nachstehendem Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG für schuldig erkannt:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T mit Sitz in O, und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Die H T veranlasste den Lenker S S, mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (hzGG über 7,5 t) eine Güterbeförderung (Transport von Küchengeräten) von der Fa. B in C nach F H durchzuführen. Bei diesem Transport handelt es sich um eine Transitfahrt durch Österreich, für die gem. der Verordnung (EG) Nr. 3298/92, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind.

Bei der Kontrolle des Fahrzeuges am: 21.3.2003 um 16.00 Uhr an folgendem Ort: A 10, Parkplatz Ried, von Spittal kommend in Richtung Salzburg fahrend, wurde festgestellt, dass für das Fahrzeug kein Umweltdatenträger benutzt wird. Der Lenker legte auf Verlangen der Aufsichtsbehörden ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular (eine vollständig ausgefüllte Ökokarte) vor, auf welcher jedoch Ökopunkte aus dem Jahr 2002 aufgeklebt waren, welche somit am 21.3.2003 keine Gültigkeit mehr hatten. Sie haben somit als Unternehmer eine ökopunktepflichtige Fahrt veranlasst, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von (gültigen) Ökopunkten zu übergeben, da für das Fahrzeug kein Umweltdatenträger benutzt wurde."

 

Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch unter Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 3298/94 der §§ 9 Abs.3 und 23 Abs.1 GütbefG im Wesentlichen damit, dass auf Grund der übermittelten Anzeige sowie der der Anzeige beigelegten Ökokarte, welche vom Lenker mitgeführt worden sei, erwiesen sei, dass es sich bei der Fahrt um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt habe. Da kein Umweltdatenträger benutzt worden sei, sei eine Ökokarte mitgeführt worden, auf welcher jedoch Ökopunkte aus dem Jahre 2002 aufgeklebt gewesen wären. Der Bw wäre als Unternehmer, der diese Fahrt veranlasst habe, verpflichtet gewesen, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt eine Ökokarte mit den für das Jahr 2003 gültigen Ökopunkten zu übergeben. Der Bw habe daher das als zur Vertretung nach außen berufene Organ der H T gemäß § 9 VStG die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Der Umstand, dass beinahe drei Monate nach dem Ende der Gültigkeit der Ökopunkte aus dem Jahr 2002 noch solche Verwendung gefunden hätten, sei zumindest auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen, welches gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit genüge. Umstände, dass den Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, seien nicht vorgebracht worden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgründe wurden unter anderem unter Pkt. 1 unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung und unter Pkt.2 unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

 

Zu Pkt. 1 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Irrtum des Fahrers vorgelegen sei, der irrtümlich die nicht mehr gültigen Ökopunkte geklebt habe. Entweder habe er auf die Jahreszahl nicht geachtet oder wäre er irrtümlich der Meinung gewesen, die Ökopunktemarken wären noch gültig. Da Ökopunkte aus dem Vorjahr jedenfalls auch im Folgejahr noch verwendet werden dürfen, zumindest bis zum 31. Jänner des Folgejahres, könne ein Irrtum des Fahrers entschuldbar sein, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Ökopunkte hätten noch Gültigkeit bis zum 31.3. (und nicht nur bis zum 31.1.). Es sei aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Fahrer die Ökopunkte nur zu wenig angeschaut habe und irrtümlich solche aus dem Jahr 2002 geklebt hätte, da er auf alle Fälle Ökopunkte des Jahres 2003 mitgeführt habe und ihm diese vom Disponenten J R auch übergeben und zugeteilt worden wären. Es wäre daher sowohl für ihn (dem Bw) als Geschäftsführer als auch für den Disponenten in keiner Weise vorhersehbar oder auch nur verhinderbar gewesen, dass der Fahrer irrtümlich unrichtige Ökopunktemarken klebe. Somit läge auf Seiten des Fahrers eine entschuldbare Fehlleistung vor und seinerseits ein eigentlich für ihn unabwendbares und daher unverschuldetes Ereignis.

 

Hiefür werde zum Beweis die zeugenschaftliche Einvernahme des Kraftfahrers S S und des Disponenten J R, beide per Firmenadresse des Bw angeboten.

 

In Bezug auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass ihn die belangte Behörde die Nichtübergabe von Ökopunkten im Sinne des § 9 Abs.3 GütbefG anlaste. Dieser Schuldvorwurf sei jedoch unrichtig, da der Fahrer die richtigen Ökopunkte mitgehabt habe. Eine fehlerhafte Belehrung, wie dies dem letzten Satz des Abs.3 des § 9 leg.cit. entsprechen würde, habe ihm die belangte Behörde nicht zur Last gelegt und bilde daher auch nicht ein Tatbestandselement dieses Verfahrens.

Wie schon oben erwähnt, seien dem Fahrer die richtigen Ökopunkte in ausreichender Anzahl übergeben worden und läge somit auch der Tatbestand nicht vor, abgesehen davon, dass eben nach den obigen Ausführungen auch das Verschulden im Sinne des § 5 VStG nicht gegeben sei, da eindeutig durch das Beweisanbot glaubhaft gemacht würde, dass dem Bw an der Verletzung der Verordnungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sei zu verneinen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der vorliegenden Berufung eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung für den 15.7. d.J. anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde der verfahrensgegenständliche Kraftfahrer S S zeugenschaftlich zur Frage vernommen, ob ihm vor Antritt der verfahrensgegenständlichen Transitfahrt gültige Ökopunktemarken übergeben worden seien oder nicht.

 

Genannter Zeuge gab an, sich noch an die Kontrolle am 21.3.2003 erinnern zu können. Er habe bei dieser Fahrt Ökopunktemarken für das Jahr 2003 mitgeführt und diese von Herrn Disponenten R glaublich zwei Tage vor der oben angeführten Kontrolle, sohin am 19.3.2002 in Empfang genommen. Er habe auch über die Verwendung der Ökopunkte Bescheid gewusst. Dass die ungültigen Marken aus dem Jahr 2003 auf der Ökopunktekarte aufgeklebt gewesen wären, beruhe auf einen Fehler seinerseits. Er habe mehrere gültige Ökomarkenpunkte in Reserve mitgeführt. Er habe noch über alte Ökopunktemarken (gültig für das Jahr 2002) verfügt und diese nicht im Büro der Firma abgegeben. Er habe eben aus einem Versehen heraus auf die mitgeführte Ökopunktekarte Marken aus dem Jahre 2002 aufgeklebt. Er habe die mitgeführten gültigen Ökopunktemarken auch dem Kontrollorgan bei der Kontrolle gezeigt und wollte diese gültigen Marken auch aufkleben. Das Kontrollorgan habe ihm jedoch gesagt dass Anzeige erstattet würde und sei auf seine Bereitschaft die gültigen Ökopunkte aufzukleben nicht eingegangen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG Nr. 2012/2000, Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichende Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von dem gemäß V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Die Bestimmungen des § 9 Abs.3 GütbefG kann ein Unternehmer dadurch verletzen, dass er es unterlässt dem Fahrer vor Antritt einer von ihm (dem Unternehmer) veranlassten Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Weiters auch dadurch, dass er (der Unternehmer) es unterlässt, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

 

In welcher Weise der Unternehmer vor Fahrtantritt dem Fahrer die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hat, ist im GütbefG im Besonderen nicht geregelt. Insbesondere enthält das Gesetz keinen Hinweis, dass die Ökopunktemarken dem Fahrer gemeinsam mit der Ökopunktekarte übergeben werden müssen oder dass dem Fahrer die Ökopunktekarte mit den bereits darauf aufgeklebten Ökopunktemarken vor Fahrtantritt zu übergeben ist.

Es erscheint naheliegend, dass das Aufkleben der Ökopunktemarken auf die Karten vielmehr vom Fahrer getätigt wird. Dies vor allem deshalb, da es nicht unmöglich ist, dass durch Umdisponierung eine zunächst geplante Transitfahrt zu einer bilateralen, nicht ökopunktepflichtigen Fahrt wird.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw vorgeworfen, dem Fahrer nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten vor Fahrtantritt übergeben zu haben.

Das Zutreffen dieses Tatvorwurfes ist jedoch auf Grund der oben wiedergegebenen Zeugenaussagen des Lenkers S S nicht mehr mit juristisch ausreichender Sicherheit als erwiesen zu erachten.

Wenngleich die Richtigkeit der Zeugenaussage im Besonderen auch nur auf die dem Zeugen in Erinnerung gerufene Wahrheitspflicht gestützt werden kann, war in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo wie im Spruch zu entscheiden.

 

Bemerkt wird, dass allenfalls das Unterlassen einer nachhaltigen Fahrerbelehrung in Bezug auf Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung in Betracht gezogen hätte werden können, doch wurde eine solche Unterlassung dem Bw in keiner Verfolgungshandlung vorgeworfen.

 

Aus den dargelegten Gründen, sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gehalten, wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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