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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110505/12/Li/Rd/He

Linz, 20.10.2004

 

 

 VwSen-110505/12/Li/Rd/He Linz, am 20. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.9.2003, VerkGe96-103-2003, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren von 20 % der bezüglich Faktum 2 verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.9.2003, VerkGe96-103-2003, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) hinsichtlich Faktum 1 eine Ermahnung erteilt bzw. hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 363 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 Z1 GütbefG und 2) § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.4 und § 17 Abs.3 Z10 GütbefG verhängt, weil er, wie am 3.4.2003 um 20.18 Uhr auf der Allander Autobahn in Heiligenkreuz bei Straßenkilometer 21/22 bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Verkehrsabteilung der Autobahngendarmerie Alland festgestellt worden sei, als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Lkw mit dem Kennzeichen (Anhänger), Lenker R H, zu diesem Zeitpunkt eine gewerbliche Güterbeförderung durchgeführt habe, wobei er bei dieser Fahrt, die über mehr als 50 km ging, es habe sich um eine gewerbliche Güterbeförderung von Rotterdam nach Warth gehandelt,

1) keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt habe (eine solche Lizenz sei erst nachträglich am 4.4.2003 ausgestellt worden) und

2) auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers gefehlt haben.

 

Als Begründung wurde Nachstehendes dargelegt:

"Am 3.4.2003 um 20.18 Uhr wurde von der Verkehrsabteilung-Außenstelle Alland anlässlich einer Verkehrskontrolle auf der Allander Autobahn im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz bei Straßenkilometer 21/22 in Fahrtrichtung Wien der Lkw mit dem Kennzeichen, zugelassen auf die M Speditions- und Lagerei GmbH, angehalten und dabei festgestellt, dass im Lkw, der eine gewerbliche Güterbeförderung von Rotterdam nach Warth durchführte, keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 mitgeführt wurde und auf dem mitgeführten Frachtbrief der Name und die Anschrift des Frachtführers fehlten.

Gemäß § 7 Abs.1 Ziff 1 GüterbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Inhabern einer Gemeinschaftslizenz gem. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, nunmehr 484/2002, gestattet.

Sie haben in Ihrer Rechtfertigung vom 15. September 2003 angeführt, dass bereits am 3. April 2003 die Gemeinschaftslizenz beantragt worden sei und diese tatsächlich am 4. April 2003 von der Oö. Landesregierung ausgestellt worden sei. Sie könnten die Ausstellung der Gemeinschaftslizenz nicht beeinflussen; das Amt der Oö. Landesregierung arbeite zwar unbürokratisch und prompt, es sei aber verständlich, dass nicht am selben Tag, an dem ein Antrag gestellt worden ist, auch die Lizenz ausgestellt werden könne. So sei es möglich gewesen, dass bei der Fahrt am 3. April 2003 die bereits beantragte Lizenz noch nicht mitgeführt werden konnte.

Wir haben dieser Ihrer Rechtfertigung insoweit Folge getragen, als wir wegen des Nichtmitführens der Gemeinschaftslizenz, die ja schon am nächsten Tag ausgestellt worden ist, nur eine Ermahnung verhängt haben.

 

Gemäß § 17 Abs.3 iVm Abs.4 GüterbefG hat der Frachtbrief ua folgende Angaben zu enthalten, hinsichtlich derer der Frachtführer verantwortlich ist:

Ziff.10: den Namen und die Anschrift des Frachtführers

Diese Angabe hat bei dem am 3. April 2003 mitgeführten und dem Kontrollorgan ausgehändigten Frachtbrief gefehlt.

Sie führen in Ihrer Rechtfertigung vom 15. September 2003 an, dass den Transport insgesamt fünf Frachtbriefe begleitet hätten und bei vier Frachtbriefen eindeutig das Merkmal der Anschrift und des Namens des Frachtführers vorhanden gewesen sei. Sie haben uns diesbezüglich Frachtbriefkopien übersandt. Lediglich beim Frachtbrief NL sei dieses Merkmal nicht aufgeschienen, doch erscheine dieser Fall auch nicht von wesentlicher Bedeutung, da eben bei allen anderen Frachtbriefen dieses Merkmal erfüllt gewesen sei.

Zu Ihren Rechtfertigungsausführungen stellen wir fest, dass auf keinen dem Kontrollorgan ausgehändigten Frachtbriefen die Fa. M Spedition und Lagerei GmbH als Frachtführer aufgeschienen ist, obwohl es sich bei ihr um den aktuellen Frachtführer gehandelt hat. Bei dem Frachtbrief NL fehlte überhaupt jede Angabe über den Namen des Frachtführers bzw. des nachfolgenden Frachtführers, auf dem Frachtbrief NL war als Frachtführer die Fa. M angeführt, die aber nicht Frachtführer sein konnte, da sie über keine Güterbeförderungskonzession verfügt hat. Hier hätte als Name des Frachtführers die Fa. M aufscheinen müssen. Weiters müsste beim Mitführen mehrerer unterschiedlicher Frachtbriefe jeder dem Kontrollorgan vorgewiesene sämtliche gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten. Dies war bei der gegenständlichen Fahrt erwiesenermaßen nicht der Fall.

Wir mussten deshalb unter Rücksichtnahme auf § 19 VStG spruchgemäß entscheiden. Bezüglich der Abwägung der mildernden und erschwerenden Umstände sowie bezüglich der Berücksichtigung Ihrer Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse möchten wir feststellen, dass wir nur die Mindeststrafe gegen Sie verhängt haben und somit alle berücksichtigungswürdigen in das Strafausmaß einbezogen haben".

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das angefochtene Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtfertigung vom 15.9.2003 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Hinsichtlich Faktum 2 im angefochtenen Straferkenntnis werde ausgeführt, dass diese Fracht von mehreren Frachtbriefen begleitet, jedoch auf diesen Umstand im Straferkenntnis nicht eingegangen worden sei, zumal nicht angeführt worden sei, um welchen Frachtbrief es sich gehandelt habe. In diesem Falle sei es mehr als wesentlich, da, wie bereits in der Rechtfertigung angeführt worden sei, die Frachtführer im Feld 16 eingetragen gewesen seien. Wenn die Behörde in der Begründung davon ausgeht, dass im Feld 16 als Frachtführer nicht die Firma M aufgeschienen sei, sondern wie sie selbst angibt, andere, so sei dies nicht Sache der Behörde dies zu rügen, zumal der Frachtführer grundsätzlich abweichend vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sein kann. Es sei unwesentlich, ob die Firma M oder sonst jemand eine Güterbeförderungskonzession besitze, denn für diesen Umstand sei lediglich wesentlich, dass das befördernde Unternehmen, welche Frachten führe, über die gesetzlichen Voraussetzungen verfüge, jedoch sei es nicht erforderlich, dass der Frachtführer, welcher de facto unter gewissen Voraussetzungen jeder sein könne, über eine aufrechte Güterbeförderungskonzession verfüge.

Hinsichtlich der Ausstellung des Frachtbriefes zeichne der Frachtführer verantwortlich und sei dies jedenfalls derjenige, der "die Fracht führe", in diesem Falle kann dies lediglich einzig und allein der Kraftfahrer sein, da der Unternehmer selbst niemals vor Ort in Holland sein könne, auch keine Kontrollmöglichkeit habe, die Frachtbriefe ob ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren, denn es sei nicht möglich, dass bei einem Unternehmen, wie bei dem des Bw, an dem pro Tag durchschnittlich 60 Frachtbriefe ausgestellt werden, dies oftmals in den Nachtstunden, eine Kontrolle durchgeführt werden könne.

Zu diesem Zwecke unterschreiben und unterfertigen die Kraftfahrer, dass sie eingehend und ausdrücklich belehrt, unterwiesen und mit Musterfrachtbriefen ausgestattet worden seien, dass sie für die ordnungsgemäße und sachgemäße Richtigkeit der Frachtbriefe persönlich haften würden.

Der Bw lege zu diesem Zwecke auch die den Kraftfahrern übergebenen Unterlagen, die der Behörde hinlänglich bekannt sein müssten, nochmals bei. Der nach außen hin befugte Personenkreis eines Transportunternehmens könne in diesem Falle höchstens der Erfüllungsgehilfe des "Führers der Fracht" sein, da der Führer der Fracht ausschließlich der Fahrer sein könne.

In Bezug auf die Strafbemessung werde eingewendet, dass diese wesentlich zu hoch gegriffen sei, da doch wohl das Fehlen eines Namens nicht eine Strafe von 363 Euro nach sich ziehen könne. Überdies werden die Kosten für das Strafverfahren von 10 % gerügt.

 

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 wurde vom Bw ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e "Abs.2 Z1" VStG gestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.10.2004, zu welcher der Bw, die belangte Behörde und der Zeuge R H geladen wurden.

 

Der Zeuge R H erschien ladungsgemäß. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der Bw ist ebenso nicht erschienen. Dazu ist auszuführen, dass sich die Zustellung der Ladung an der Berufungswerber vorerst verzögerte. Die Ladung vom 23. August 2004 wurde dem Verwaltungssenat rückübermittelt (Einlangen: 27. August 2004), wobei auf dem Ladungskuvert als Grund für die Rückübermittlung angegeben war, dass der Berufungswerber bis 3. September 2004 verreist sei (die Zustellung der Ladung erfolgte deswegen letztlich erst am 16. September 2004). Die erwähnte Reise hinderte den Berufungswerber aber nicht, am 30. August 2004 mit dem zuständigen Mitglied des Verwaltungssenates, Dr. Linkesch ein Telefongespräch zu führen. Der Berufungswerber bat dabei darum, es mögen ihm die Geschäftszahlen der gegen ihn anhängigen Verfahren unter Anführung der erstbehördlichen Geschäftszahlen übermittelt werden, damit er beurteilen könne, ob ein möglicher Verzicht auf die teilweise bereits in der Berufungsschrift, aber auch in gesonderten Schreiben ausdrücklich beantragten Berufungsverhandlungen in den gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vertretbar sei. Diesem telefonischen Ersuchen wurde entsprochen, dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 31. August 2004 die gewünschte Information mitgeteilt. Für die schriftliche Bekanntgabe von etwaigen Verhandlungsverzichten wurde der 10. September 2004 vorgemerkt. Der Berufungswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen, er teilte nicht mit, ob er auf die Durchführung von Verhandlungen verzichte oder auf solchen weiterhin bestehe. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte er den Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 7. Oktober 2004 (dem Rückschein zufolge wurde am 16. September 2004 zugestellt) und teilte mit, dass er an diesem Tag eine bereits langfristige Auslandsreise geplant und gebucht habe. Als Beilage reichte er eine Bestätigung der Firma Reiseoase Wels für den Zeitraum von 1. bis 9. Oktober nach. Betreffend der jeweiligen einzelnen Fälle erlaube er sich, dem Verwaltungssenat bis längstens 30. September 2004 zu jedem einzelnen Fall bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe.

 

Bis zum 30. September 2004 wurde nicht bekannt gegeben, ob der Berufungswerber auf die Verhandlungen verzichte oder auf diesen bestehe. Mit Schreiben vom 30. September 2004 wurde dem Berufungswerber daraufhin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Terminverlegung vom 24. September 2004 nicht stattgegeben wird und die Verhandlungen zu den in den jeweiligen Ladungen angeführten Terminen stattfinden. Auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Berufungswerbers war davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Verfahrensverschleppung bzw. die Verjährung der von ihm zu verantwortenden Straftaten beabsichtigt. So hat der Berufungswerber im Telefonat am 30. August 2004 sowie auch in seinem Schreiben vom 24. September 2004 angekündigt, bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe. Die ihm diesbezüglich vom Verwaltungssenat gesetzte Frist (bis 10. September 2004) und sogar die von ihm selber vorgegebene Frist (bis 30. September 2004) hat er aber ignoriert. Er teilte dem Verwaltungssenat nicht mit, ob er auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe oder auf eine solche verzichte. Dementsprechend war dem Vertagungsantrag vom 24. September 2004, mit dem offenbar eine erneute Verzögerung des Verfahrens erreicht werden sollte, nicht stattzugeben, insbesondere da in dem genannten Vertagungsantrag bereits ein weiterer Auslandsaufenthalt vom 19. bis 21. Oktober angekündigt wurde. Der Berufungswerber musste sich klar darüber sein, entweder der ihm am 16. September 2004 zugestellten Ladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen oder - auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung ausdrücklich hingewiesen - einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Berufungswerber ist weder persönlich erschienen noch hat er einen bevollmächtigten Vertreter entsandt, obwohl ihm in der Ladung auch mitgeteilt wurde, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 1) ist auszuführen:

5.1.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß Art.5 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf von diesem nicht an Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der oben zitierten Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

 

5.1.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde hinsichtlich Faktum 1 dem Bw zur Last gelegt, er habe anlässlich einer gewerblichen Güterbeförderung am 3.4.2003 um 20.18 Uhr keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 mitgeführt; eine solche Lizenz sei erst nachträglich am 4.4.2003 ausgestellt worden.

 

Wie sich aus der Anzeige des LGK für NÖ, VAASt Alland, entnehmen lässt, wurde anlässlich der Anhaltung festgestellt, dass der Lenker H, ua weder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz noch eine Fahrerbescheinigung mit sich geführt hat; letztere hätte ihm jedoch vom Bw zur Verfügung gestellt werden müssen, da es sich bei dem Lenker H um einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina - und somit um einen Drittstaatsangehörigen - gehandelt hat.

 

Vom Bw wurde in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.9.2003 ua eine Ablichtung des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung für R H datiert mit 3.4.2003 als Beweis dafür, dass er bereits an diesem Tag um Ausstellung einer entsprechenden Fahrerbescheinigung angesucht habe, vorgelegt.

Wie sich nun aus Ermittlungen des Oö. Verwaltungssenates ergeben hat, wurde für den Fahrer H jedoch erstmals am 4.4.2003 - offenkundig wurde der vom Bw vorgelegte, als Entlastungsbeweis dienen sollende Antrag nach Einreichung bei der hiefür zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung gegenüber dem dort eingebrachten Antrag zu seinen Gunsten im Datum abgeändert - beim Amt der Oö. Landesregierung ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung gestellt. Weiters verfügt der Bw über eine vom 9.1.2000 bis 10.1.2005 gültige Gemeinschaftslizenz.

 

Trotz der offenkundigen Manipulation an einem Beweismittel (Ansuchen um Ausstellung einer Fahrerbescheinigung) führt die Berufung im Faktum 1 zu einem Erfolg für den Bw.

 

Das Mitführen und Aushändigen der in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen sind Handlungen, die gemäß § 9 Abs.2 GütbefG in den Pflichtenumfang des Lenkers fallen. Der Unternehmer hat hingegen dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Berechtigungen mitgeführt werden. Dass er nicht dafür Sorge getragen habe, wurde dem Bw im gesamten Verfahren nicht zur Last gelegt.

 

Wie bereits oben ausgeführt, hat gemäß Art.6 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, der Unternehmer für Staatsangehörige eines Drittstaates eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

 

Im Spruch unter Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw ein entsprechender Tatvorwurf nicht angelastet. Vielmehr hat die belangte Behörde diese beiden gesondert unter Strafe zu stellenden Tatvorwürfe bezüglich Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung zu einem einzigen Tatvorwurf vermengt.

 

Eine Spruchkorrektur hatte daher zu unterbleiben, zumal einerseits keine entsprechenden fristgerechten Verfolgungshandlungen erfolgten und andererseits eine Korrektur einer Tatauswechslung gleichkäme.

 

Der Berufung war daher hinsichtlich Faktum 1 Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

5.2. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 2) ist auszuführen:

 

5.2.1. Gemäß § 17 Abs.1 iVm Abs.3 Z10 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen, der den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten hat.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Wie aus der Beilage zur Anzeige zu entnehmen ist, haben mindestens 2 Frachtbriefe die Sendung begleitet, wobei bei den in der Anzeige angeschlossenen Kopien mit der Nr. weder Name noch Anschrift eines Frachtführers aufscheinen und bei der Kopie mit der Nr. der Name und die Anschrift des aktuellen Frachtführers gefehlt haben.

 

Wenn der Bw nun in seiner Rechtfertigung den Umstand rügt, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht erkennbar ist, gegen welchen konkreten Frachtbrief sich das strafbare Verhalten richtet, so ist ihm zu entgegnen, dass mit der Tatumschreibung "... eine gewerbliche Güterbeförderung von Rotterdam nach Warth..." der in § 44a Z1 VStG geforderten Tatkonkretisierung in Verbindung mit den Angaben zum Zeitpunkt und der Örtlichkeit der Kontrolle genüge getan wurde (vgl. auch hiezu das richtungsweisende Erkenntnis des VwGH, verst. Sen. 11894A vom 3.10.1985).

 

Weshalb die belangte Behörde von der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hinsichtlich des zweiten Frachtbriefes Abstand genommen hat, kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist somit, dass lediglich hinsichtlich des Frachtbriefes mit der Nr. von der belangten Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

 

Wie aus dem verfahrensgegenständlichen Frachtbrief zu entnehmen ist, hat die Firma M es verabsäumt, sich als Frachtführer in der dafür im Frachtbrief vorgesehenen Rubrik einzutragen.

 

Die Verantwortung des Bw, dass die Firma M als Frachtführerin bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung fungiert habe, ist dem Frachtbrief nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass die Firma M als Frachtführerin im Frachtbrief eingetragen gewesen sei - welcher Umstand gegenständlich nicht der Fall war - würde dies nichts am strafbaren Verhalten des Bw ändern, zumal der Bw als nachfolgender Frachtführer - dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung aktueller Frachtführer gewesen ist, ist unbestritten - verpflichtet gewesen wäre, sich entsprechend im Frachtbrief einzutragen.

Die Bestimmungen des GütbefG hinsichtlich der Eintragungen im Frachtbrief sollen die Transparenz von Frachtvorgängen sowie eine korrekte und aussagekräftige Statistik gewährleisten. Sollte sohin der Frachtführer, unabhängig davon, ob er als der einzige oder als nachfolgender Frachtführer eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführt, nicht dafür sorgen, dass die entsprechenden Eintragungen im Frachtbrief dokumentiert werden, verstößt er mit seinem Verhalten gegen die Bestimmung des § 17 Abs.3 Z10 iVm Abs.4 GütbefG.

Da der Frachtbrief die vom Gesetz vorgeschriebenen Eintragungen hinsichtlich des Namen und die Anschrift des Frachtführers nicht aufgewiesen hat, wurde gegen die oben angeführte Verwaltungsvorschrift verstoßen.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bw brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die Kraftfahrer eine Erklärung, dass sie eingehend und ausdrücklich belehrt, unterwiesen und mit Musterfrachtbriefen ausgestattet wurden, dass sie für die ordnungsgemäße und sachgemäße Richtigkeit der Frachtbriefe persönlich haften, unterschreiben und unterfertigen. Er legte eine schriftliche - angeblich - vom Lkw-Lenker H unterfertigte Erklärung vom 3. April 2004 vor, in der H bestätigt, dass er von der Firma M auf die im Frachtbrief einzutragenden Angaben hingewiesen wurde. Dabei ist einzuräumen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwenige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214). Der Zeuge R H sagte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich aus, er könne sich nicht erinnern, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma M einen Frachtbrief ausgefüllt habe. Vom Bw oder sonst einem Angehörigen der Firma sei er über das Ausfüllen von Frachtbriefen nicht belehrt worden. Es habe damals alles sehr schnell gehen müssen und der Bw habe gesagt, die Papiere würden sich alle im Auto befinden. Auch erklärte Herr H, dass die Unterschrift auf der vom Bw vorgelegten Erklärung vom 3. April 2003 nicht von ihm stamme, er habe am 3. April 2003 überhaupt keine Dokumente unterschrieben. Es wurde eine Unterschriftprobe durchgeführt, bei der sich herausstellte, dass die Unterschrift des Zeugen H nicht mit der auf der Erklärung vom 3. April 2004 aufscheinenden Unterschrift ident ist. Damit ist hinlänglich erwiesen, dass R H die Erklärung vom 3. April 2004 nicht unterfertigt hat. Die Behauptungen des Bw hinsichtlich der Belehrung des Fahrers H durch die Fa. M sind bei solcher Beweislage nicht nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass nicht der Zeuge H, sondern eine andere Person die Erklärung vom 3. April 2004 unterfertigt hat und damit offenbar den Eindruck hervorrufen wollte, dass R H die erwähnte Erklärung unterfertigte, besteht der begründete Verdacht, dass im Unternehmen des Bw selbst vor Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und/oder Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) nicht zurückgeschreckt wird, um über die offenkundigen - schon in mehreren Verfahren hervorgetretenen - Defizite in der Belehrung der Fahrer über die korrekte und den Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes genügende Ausfüllung von Frachtbriefen hinwegzutäuschen.

 

Dazu kommt, dass R H - wie er angab - nur eine Woche bei der Firma M als Lkw-Lenker tätig war und derzeit als Bodenleger bei der Firma P beschäftigt ist. Auf Grund solcher Umstände konnte nicht davon ausgegangen werden, dass Herr H über umfassende Erfahrungen im Güterverkehr verfügt bzw. über die einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes über den Frachtbrief genau Bescheid weiß. Dies bedeutet, dass der Belehrung und Ausbildung des Fahrer H besonderer Augenmerk geschenkt werden musste, zumal der Bw diesen unmittelbar nach dessen Eintritt in die Firma M im internationalen Güterverkehr einsetzte. Unter solchen Umständen reicht eine schriftliche Erklärung, in der der Fahrer bestätigt, auf die in den Frachtbrief einzutragenden Angaben hingewiesen worden zu sein, - ungeachtet der Tatsache, dass R H eine solche Erklärung nicht unterfertigte - ohnedies nicht aus, um ein ausreichendes Belehrungs- und Kontrollsystem glaubhaft zu machen. Ebenso wenig genügt es, den Fahrern Musterfrachtbriefe zu übergeben. Die vom Bw schon in mehreren anhängig gewesenen Berufungsverfahren vorgebrachten Entlastungsbeweise, nämlich die behaupteten Belehrungen und Unterweisungen der Lenker sowie das angebliche Mitführen von Musterfrachtbriefen, haben aufgezeigt, dass es sich hiebei ganz offenkundig um unzureichende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften handelt. Dem Bw ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausfüllung von Frachtbriefen mit gutem Grund erwarten ließ.

Auch der Entlastungsbeweis, dass aufgrund der Größe des Unternehmens eine Kontrolle der Einhaltung der Frachtbriefbestimmungen unmöglich sei, geht ins Leere, da die Größe eines Betriebes den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen entbindet (vgl. VwGH 14.12.1998, 98/17/0309).

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung objektiv begangen und auch subjektiv zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zudem zu bemerken:

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Von der belangten Behörde wurde die gesetzliche Mindeststrafe von 363 Euro verhängt. Von der Anwendung der §§ 20 und 21 Abs.1 VStG war nicht Gebrauch zu machen, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Der Berufung war somit hinsichtlich Faktum 2 keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch
 
Beschlagwortung:
Fälschung eines Beweismittels, Verdacht

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