Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290088/20/Bi/Ps

Linz, 16.05.2006

 

 

 

VwSen-290088/20/Bi/Ps Linz, am 16. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitz: Mag. Christian Stierschneider) über die Berufung des Herrn Ing. J R, vom 12. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. April 2001, ForstR96-9-2001, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Mai 2002, VwSen-290088/10/Bi/La, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2006, Zl.2002/10/0111-5, neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 17 Abs.1 iVm 174 Abs.1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von 50.000 S (14 Tagen EFS) verhängt, weil er vom 26. September 2000 bis 29. Jänner 2001 in Roitham auf dem Waldgrundstück 54/3, KG Roitham, Schotter abgebaut habe, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten sei. Die erteilte Rodungsbewilligung sei bis 31. Dezember 1998 befristet gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5.000 S auferlegt.

Mit dem vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehobenen Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war der Berufung mit Maßgabe einer ergänzenden Spruchkonkretisierung insofern Folge gegeben worden, als die Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage unter dementsprechender Verfahrenskosteneinschränkung herabgesetzt wurde.

2. Nunmehr entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich neuerlich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer (§ 51c VStG).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern eine Rechtswidrigkeit des Inhalts, als zwar sehr wohl von einer befristeten Rodungsbewilligung auszugehen ist und die Spruchänderung auch bei bloßer Wiederholung der geänderten Teile im Spruch des Erkenntnisses verständlich, zulässig und rechtlich einwandfrei ist, jedoch die Spruchumschreibung in örtlicher Hinsicht insofern nicht den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG entspricht, als die genaue örtliche Lage der Teilflächen des Grundstückes 54/3, KG Roitham, für die eine befristete Rodungsbewilligung erteilt wurde, dem Bw nicht konkret angelastet wurde.

Grundlage für den Tatvorwurf war die Mitteilung des forsttechnischen Amtssachverständigen DI Wilhelm Zopf an die zuständige Abteilung der Erstinstanz vom 1. Februar 2001, wonach im Zeitraum seit der letzten Besichtigung am 26. September 2000 bis zum 29. Jänner 2001 auf Parzelle 54/3, KG Roitham, trotz bereits mit 31. Dezember 1998 abgelaufener Rodungsbewilligung definitiv im Nordbereich der Grube, und zwar im westlichen Teil der mittleren Abbauberme bis zur nördlichen Abbaugrenze in einem Flächenausmaß von 40 x 20 m und einer Höhe von 10 m Schotter abgebaut wurde.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Bw laut vorliegendem Akt der Erstinstanz nie zur Kenntnis gebracht. Der Tatvorwurf bezog sich bis zum aufgehobenen Erkenntnis "nur" auf das angeführte Waldgrundstück ohne näheren örtlichen Bezug.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Aus diesen Überlegungen war in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

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