Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110506/5/Kon/Hu

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-110506/5/Kon/Hu Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. C R, S, F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. September 2003, VerkR-1239/02, wegen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller zur Last gelegten Übertretungen behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 erfolgt die Einstellung gemäß § 45 Abs.1, erster Fall, VStG, hinsichtlich Faktum 2 gemäß Z3 leg.cit.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es Lenker des als Taxi gekennzeichneten und im Fahrdienst befindlichen KKW der Marke VW-Bus mit dem behördlichen Kennzeichen und somit als als im Fahrdienst tätige Person zu vertreten dass Sie

1. am 25.8.2002 um 5.37 Uhr in S, vor dem Hause S, keinen Abdruck der Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung mitführten, obwohl die im Fahrdienst tätige Person bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen hat.

2. am 25.8.2002 um 5.37 Uhr mit oa. Taxi in S, vor dem Hause S, auffuhren, obwohl dieser Standplatz kein Taxistandplatz war und auch keine Ausnahme gem. § 39 der OÖ. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung vorgelegen ist.

Die unter 1. und 2. angeführten Tatbestände stellen eine Übertretung der Bestimmungen der Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1.

§§ 5 und 48 der OÖ. Taxi-, Mietwagen und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. 21/1994 i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl 112/1996

ad 2.

§§ 38 Abs. 1 und 48 der OÖ. Taxi-, Mietwagen und Gästewagenbetriebsordnung, LGBl. 21/1994 i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl. 112/1996"

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die angelasteten Übertretungen aufgrund der Anzeige der BPD Steyr sowie aufgrund des Ergebnisses des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen seien.

Die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bestehe im Außerachtlassen der gebotenen und dem Bw zumutbaren Sorgfalt, der verkannt habe, dass er durch sein Verhalten tatbildmäßige Sachverhalte verwirkliche. Seine Rechtfertigungsgründe hätten nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig volle Berufung erhoben und die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Begründend führt er hiezu aus wie folgt:

"1.) Bei der Amtshandlung am 25.08.2002 um 05:37 Uhr in S, vor dem Haus S, wurde von Hrn. RevInsp. R ausdrücklich nach einer ‚TAXIVERORDNUNG', und nicht wie fälschlicherweise in der Straferkenntnis, und lt. Aussage von Hrn. Rev.Insp. R angegeben, nach einer ‚BETRIEBSORDNUNG' verlangt. Die ‚BETRIEBSORDNUNG' konnte zum angegebenen Zeitpunkt, von mir vorgewiesen werden, welches von Hrn. Rev.Insp. R, mit den Worten dokumentiert wurde: ‚Dieses Büchlein (und damit war ein kleines grünes Büchlein, im A5 Format, mit der Aufschrift ‚BETRIEBSORDNUNG', welches ich zu diesem Zeitpunkt in der Hand hielt gemeint) kenne ich. Das meine ich nicht. Ich meine ein anderes Schriftstück!' Noch während der Amtshandlung wurde, in Gegenwart von Hrn. Rev.Insp. R, die Taxizentrale telefonisch von mir nach einer ‚TAXIVERORDNUNG' gefragt. Fr. C S, die Leiterin des Unternehmens, konnte dahingegen selber keine Auskunft geben und rief noch in der selben Minute bei der Polizeistation in der Tomitzstraße an, um zu erfragen, was es mit dieser ‚Taxiverordnung' denn auf sich hätte. Auch der Beamte, am anderen Ende der Leitung, konnte uns bezüglich einer ‚Taxiverordnung' keinerlei Auskunft geben. Da Eingänge der Telefonate bei der BPD-Steyr schriftlich festgehalten werden, lässt sich die Richtigkeit meiner Darstellung jederzeit nachweisen. Auch ein Kollege, der von mir währen der Amtshandlung gefragt wurde, ob er denn eine solche ‚Verordnung' mitführe, konnte mir keine Information darüber geben. Auch dieser hatte eine ‚Betriebsordnung' vorzuweisen, nicht jedoch eine ‚Taxiverordnung'.

Weiters, führe ich an, und darauf beziehe ich mich auf die Aussage der zeugenschaftlichen Einvernahme von Hrn. RevInsp. R, dass während der Amtshandlung zum o.a. Zeitpunkt, sehr wohl Personen bei mir waren und diese auch mit mir gesprochen haben. Es handelte sich seinerzeit um eine Gruppe von jungen Männern, welche zu den Stammgästen der Fa. S gehören, und tw. im Resthof und Dietach wohnhaft sind. (genauere Angaben zu den Personen kann ich nicht anführen) Diese hatten mich kurze Zeit vorher telefonisch zum Nachtlokal ‚C' gerufen, und weil sie eine Gruppe von mehreren Personen waren, hatten sie nach einem Bus, in dem mehrere Personen Platz finden, verlangt. In der Zeit, von eben diesem Telefonanruf bis zum Eintreffen der Fahrgäste, kam es dann zur Amtshandlung durch Hrn. RevInsp. R. Die bestellte Taxifahrt konnte aufgrund der Dauer der Amtshandlung nicht durchgeführt werden.

2.) Betreffend der Aussage der zeugenschaftlichen Einvernahme von Hrn. RevInsp. W möchte ich folgende Gegendarstellung schriftlich festhalten:

Hrn. RevInsp. W verweilte ca. die Hälfte der Amtshandlungsdauer im Polizeiwagen, welcher etwas weiter weg vom Taxifahrzeug abgestellt wurde, und die andere Hälfte wurde von ihm dazu verwendet, mit passierende ‚Nachtschwärmern' amtszuhandeln. Es wäre nun zu klären, ob Anzeigen oder dgl. von Hrn. RevInsp. W, zu diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden, welches meine Darstellung bestätigen würde. Hrn. RevInsp. W kann daher nicht bestätigen, dass ich eine ‚Betriebsordnung' mitgeführt habe, weil er zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung, welche Hrn. RevInsp. R mit mir durchführte, zugegen war."

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aufgrund der Höhe der jeweils gegen den Bw verhängten Strafen in Verbindung damit, dass dieser die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt hat, gemäß § 51e Abs.3 VStG unterbleiben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedoch gemäß § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ergänzende Ermittlungen durch die belangte Behörde durchführen lassen. Diese bestanden in der zeugenschaftlichen Einvernahme einer der Meldungsleger der BPD Steyr, auf dessen Aussage nachstehend in den Erwägungen des h. Senates eingegangen wird.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und ergänzend erfolgten Ermittlungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 5 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994, haben die im Fahrdienst tätigen Personen bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen.

Betreffend Faktum 1) wendet der Bw gegen seine Bestrafung ein, dass bei der Kontrolle am 25.8.2002 um 5.37 Uhr von ihm ausdrücklich nach einer "TAXIVERORDNUNG" verlangt worden sei und nicht wie fälschlicherweise im Tatvorwurf des Straferkenntnisses das Vorweisen einer "BETRIEBSORDNUNG". Die Betriebsordnung hätte von ihm zum angegebenen Zeitpunkt auch vorgewiesen werden können.

Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI P R durch die erstinstanzliche Strafbehörde angeordnet, bei der Genannter darüber zu befragen war, ob er bei der Kontrolle vom Bw das Vorweisen des Abdruckes der Taxiverordnung verlangt hat bzw. bei der Kontrolle diesen Ausdruck verwendet hat, oder die Vorlage eines Abdruckes der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl. 21/1994 unter Verwendung dieser Bezeichnung.

Genannter Zeuge gab an, sich an den Vorfall noch erinnern zu können und gehört zu haben, dass sein Kollege RI G W, der die Amtshandlung durchgeführt habe, die Vorlage eines Abdruckes der "Taxiverordnung" verlangt hätte. Es sei allgemein üblich, dass bei Kontrollen unter der Bezeichnung "Taxiverordnung" die Verordnung LGBl 21/1994 (Betriebsordnung) gemeint sei.

Aufgrund dieser zeugenschaftlichen Aussage eines der Meldungsleger erweist sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen als den Tatsachen entsprechend.

Wenngleich es dahingestellt bleiben kann, ob der Bw bei der Kontrolle nicht verstanden hätte, was unter Taxiverordnung gemeint sei, kann jedoch die ihm unter Faktum 1 angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht als erwiesen erachtet werden. Dies deshalb, weil er als Adressat der Norm des § 5 der Verordnung LGBl 21/1994 ein Recht darauf hat, dass von ihm bei Kontrollen die Vorlage des Abdruckes der genau bezeichneten Norm (Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung) verlangt wird. Dies unabhängig davon, dass in Kreisen der Taxilenker- und Unternehmer unter dem Ausdruck "Taxiverordnung" nach der Erfahrung der Exekutive die Verordnung LGBl Nr. 21/1994 werden sollte.

Mangels der genauen Bezeichnung der Verordnung LGBl 21/1994 bei der Amtshandlung, kann im gegenständlichen Fall daher die dem Bw zur Last gelegte Übertretung nicht mit ausreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden.

Zu Faktum 2): Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz dürfen Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs.1) erteilt werden, für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxigewerbe)).

Gemäß § 38 Abs.1 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung dürfen Taxifahrzeuge nur auf Taxistandplätzen auffahren.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Zufolge dieser Bestimmung (§ 44a Z1 VStG) ist es geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Es reicht daher nicht aus, im Tatvorwurf den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern es ist darüber hinaus geboten, die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

Diesem Erfordernis entspricht der zu Faktum 2) ergangene Schuldspruch deshalb nicht, weil darin nicht zum Ausdruck kommt, dass der Bw - wie die Strafbehörde offensichtlich annimmt - nicht zum Tatort S, S, telefonisch von Personen iSd § 3 Abs.1 Z3 GelverkG angefordert wurde.

Dadurch, dass es im Tatvorwurf sowohl des Straferkenntnisses wie auch der Strafverfügung unterlassen wurde anzuführen, dass der Bw nicht zum Ort der Amtshandlung von Personen über Fernmeldeeinrichtungen angefordert wurde, war es dem Bw nicht möglich, Beweise dafür anzubieten, dass er aufgrund einer fernmündlichen Anforderung von Fahrgästen zu Recht vor dem Haus S, S, auffuhr (vgl. auch VwGH 13.5.1983, 81/02/0100 zitiert in Hauer/Leukauf 6. Aufl. S 1548).

Bemerkt wird, dass der Bw in der Berufung und schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung seine telefonische Beorderung behauptet hat.

Eine Sanierung des Spruches durch ergänzenden Tatvorhalt war nicht möglich, da bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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