Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110507/2/Kon/Ni

Linz, 16.08.2004

 

 VwSen-110507/2/Kon/Ni Linz, am 16. August 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich inhaltlich allein gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn J S, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. September 2003, VerkGe96-131-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Der sich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 40 Stunden und der Strafkostenbeitrag auf 50 Euro herabgesetzt werden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus dem angefochtenen Straferkenntnis unstrittig ergibt, hat der Bw am 19.6.2002 mit einem im Tatvorwurf durch die Anführung der amtlichen Kennzeichen näher umschriebenen Sattelzugfahrzeug mit Anhänger einen gewerblichen Gütertransport von Tschechien nach Italien durchgeführt, ohne entsprechend gültige Nachweise über die Erteilung der Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 für den Verkehr durch Österreich durchgeführt zu haben, obwohl der Bw als Lenker gemäß § 9 Abs.2 GütbefG die Nachweise über die § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat.

 

Der Aktenlage nach steht fest, dass der Bw im Wissen darüber war, dass er den Transport ohne eine gültige Genehmigung durchführte (siehe Anzeige der Zollverwaltung vom 2. Juli 2002, ON 1 des erstbehördlichen Aktes).

Wenn der Bw in seiner Berufung vorbringt, sich nicht schuldig zu fühlen, dass die Genehmigung gefälscht war sondern diesbezüglich die Schuld sein Arbeitgeber trage, wird damit nicht das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich das Nichtmitführen der Berechtigungen gem.
§ 7 GütbefG bestritten.

 

Dem Berufungsschriftsatz zufolge wendet sich der Bw daher allein gegen das Strausmaß, welches er als überhöht erachtet.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessenentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG vorzunehmen hat.

Wenngleich kein Strafmessungskriterium im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, ist auch der Strafzweck der General- und Spezialprävention zur Bemessung des Strafausmaßes heranzuziehen. Der Bw hat trotz nachweisbarer Aufforderung der Strafbehörde keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zukommen lassen, sodass die belangte Behörde bei der Bemessung des Strafausmaßes von einem monatlichen Nettoeinkommen von
2.000 Euro ausgegangen ist.

In der Berufung wendet der Bw - erschließbar - ein, dass er lediglich 750 Euro netto monatlich verdiene. Dass der Bw über ein geringeres Nettoeinkommen als das von der belangten Behörde geschätzte verfügt, erscheint soweit glaubwürdig.

Allein aus diesem Grunde sah sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlasst, das an sich angemessene Strafausmaß der belangten Behörde auf den im Spruch festgesetzten Betrag herabzusetzen. Ansonsten hat die belangte Behörde das Strafausmaß konform den Bestimmungen des § 19 VStG festgesetzt.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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