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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110508/2/Kl/Ri

Linz, 03.02.2004

 

 

 VwSen-110508/2/Kl/Ri Linz, am 3. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Oktober 2003, VerkGe96-92-2003 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 10. Oktober 2003, VerkGe 96-92-2003, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z4 iVm § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes verhängt, weil er als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person der MM T KfT zu verantworten hat, dass die MM T KfT (Lenker LE) mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen (H), Anhängewagen KZ: (H) eine Güterbeförderung (Transport von leeren Flaschen im Ausmaß von 1880 kg) von der Fa. R B C E zur Fa. B K durchgeführt hat, ohne Inhaber einer Berechtigung gem. § 7 Abs. 1 GütbefG gewesen zu sein. Diese gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind. Diese Genehmigung ist bei jeder Güterbeförderung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Dies wurde bei der Kontrolle am 28.5.2003 um 23.50 Uhr an folgendem Ort: Innkreisautobahn A8, Fahrtrichtung Passau, Parkplatz Murau, ABKm 56,930 festgestellt. Der Lenker zeigte eine für Österreich nicht gültige CEMT-Genehmigung sowie eine nicht entwertete Fahrtengenehmigung für Österreich-Ungarn Nr. 012454 vor, die jedoch zu einer sog. EU-Kabotage nicht berechtigt, da die Ladung ja in Österreich mit Bestimmungsort Deutschland aufgenommen wurde.

 

Gleichzeitig wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht mit Telefax Berufung eingebracht und dargelegt, dass der Lenker die Firma nicht informiert habe, was für eine Fracht er ausführen soll. Wie er später erzählte, dachte der Lenker, dass er mit der Genehmigung (universale Österreichgenehmigung) welche er dabei hatte, die Fracht regelgerecht durchführen könne. Die direkte Lenkung des LKWs erfolgte über die Spedition W in, die auch Kontakt mit dem Lenker des LKWs durch Navigationssystem hält und ihm unmittelbar die aktuelle Frachtaufgabe sagt. Auch von der Spedition W hat die MM T KfT keine Informationen bekommen. Die Nachrichten von der Frachtaufgabe erhält diese Firma immer nach der Beladung am nächsten Tag per E-mail, also konkret am 29. Mai 2003. Hätte der Lenker die Fracht gemeldet, so hätte er die benötigte Genehmigung noch vor der Beladung erhalten können. Die Firma verfügt über gültige CEMT-Genehmigungen. Der Lenker trägt also allein die Verantwortung. Es wurde daher beantragt, die Kaution zurückzuzahlen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme dargelegt, dass sich die Einleitung des Verfahrens gegen AM auf das Schreiben der MM T KfT vom 8.8. 2003 gestützt hat, worin mitgeteilt wurde, dass der Geschäftsführer der MM T KfT AM heißt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Herr AM für das Unternehmen als verantwortlicher Beauftragter anzusehen ist, wurde auch gegen diesen das Strafverfahren eingeleitet und mit dem gegenständlichen Straferkenntnis abgeschlossen. Aus dem am 9.10.2003 vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt sich, dass AM Geschäftsführer der "MM T" Transport und Spediteur Ges.m.b.H. in ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Daraus ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt erwiesen und geklärt. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Der Beschuldigte hat über Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 8. August 2003 der Behörde bekannt gegeben, dass Geschäftsführer der Firma MM T KfT AM heißt. Weiters wurde die geänderte Anschrift bekannt gegeben.

 

Aus dem vom Beschuldigten mit FAX vom 9. Oktober 2003 vorgelegten Firmenbuchauszug geht hervor, dass die "MM T" Transport und Spediteur Gesellschaft m.b.H. die Kurzbezeichnung "MM T KfT" trägt und mit Wirksamkeit vom 30. 12. 2001 Geschäftsführer AM ist.

 

Diese Fakten wurden vom Berufungswerber selbst der Behörde beigebracht und wurden nicht bestritten. Weil es sich bei der gegenständlichen Firma um eine Ges.m.b.H. handelt, ist daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der handelsrechtliche Geschäftsführer der Ges.m.b.H. als nach außen vertretungsbefugte Person. Es war daher gegen Herrn AM als handelsrechtlichen Geschäftsführer der MM T KfT das Verwaltungsstrafverfahren zu führen und das Straferkenntnis zu verhängen. Dies ist im Übrigen auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. September 2003, VerkGe96-92-2003, geschehen.

 

Daraus ist aber auch ersichtlich, dass der gegenständliche Berufungswerber nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person ist und daher verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung zu ziehen ist. Es hat daher der Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung begangen, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Weiters war auch der Verfallsausspruch aufzuheben.

 

5.3. Wenn jedoch von der Behörde ins Treffen geführt wird, dass der Berufungswerber verantwortlicher Beauftragter sein könnte, so wird dem entgegen gehalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person gemäß § 9 Abs.1 VStG initiativ darzulegen und nachzuweisen hat, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übertragen wurde und auf eine andere Person übergegangen ist. Ein entsprechendes Vorbringen wurde jedoch vom verantwortlichen handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht gemacht und wurden jedenfalls keine Nachweise, weder der Behörde erster Instanz noch der Berufungsbehörde vorgelegt. Es war daher von keiner Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auszugehen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

kein handelsrechtlicher Geschäftsführer, keine strafrechtliche Verantwortung

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