Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110509/4/Kl/Ri

Linz, 03.02.2004

 

 

 VwSen-110509/4/Kl/Ri Linz, am 3. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. September 2003, VerkGe96-92-2002 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. September 2003, VerkGe 96-92-2003, wurde gegen AM eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z4 iVm § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil er als für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person der MM T KfT zu verantworten hat, dass die MM T KfT (Lenker LE) mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen (H), Anhängewagen KZ: (H) eine Güterbeförderung (Transport von leeren Flaschen im Ausmaß von 1880 kg) von der Fa. R B C E GmbH in zur Fa. B K in durchgeführt hat, ohne Inhaber einer Berechtigung gem. § 7 Abs. 1 GütbefG gewesen zu sein. Diese gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind. Diese Genehmigung ist bei jeder Güterbeförderung während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Dies wurde bei der Kontrolle am 28.5.2003 um 23.50 Uhr an folgendem Ort: Innkreisautobahn A8, Fahrtrichtung Passau, Parkplatz Murau, ABKm 56,930 festgestellt. Der Lenker zeigte eine für Österreich nicht gültige CEMT-Genehmigung sowie eine nicht entwertete Fahrtengenehmigung für Österreich-Ungarn Nr. 012454 vor, die jedoch zu einer sog. EU-Kabotage nicht berechtigt, da die Ladung ja in Österreich mit Bestimmungsort Deutschland aufgenommen wurde.

Gleichzeitig wurde die eingehobene vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom Bw per Telefax Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Lenker keine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung hatte, dass aber der Lenker zu einer anderen Fahrt nach geschickt worden sei. Die Firma MM T KfT verfügt über gültige Österreichische CEMT-Genehmigungen, welche, wenn die Informationen rechtzeitig kommen, auch nach gebracht hätten werden können. Aber weder die Firma R noch der Lenker haben eine Meldung erstattet, dass die Ladung nach Deutschland verfrachtet werden soll. Es ist daher der Fahrer der Verantwortliche und hätte dieser die Strafe zu bezahlen. Weiters wurde dargelegt, dass der Unterzeichnete A M der Verantwortliche sei. Trotzdem wurde NN im Straferkenntnis genannt. Dies sei zu korrigieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme angeführt, dass über Anfrage mit Schreiben vom 8.8.2003 die MM T KfT mitgeteilt habe, dass der Geschäftsführer AM heißt, weshalb das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und das Straferkenntnis vom 5.9.2003 gegen ihn gerichtet ist. Die per FAX eingelangte Berufung vom 24. 9. 2003 wurde von András Milos unterfertigt, der aber nicht Adressat des Straferkenntnisses ist. Es ist daher zu prüfen, ob nicht das Straferkenntnis vom 5.9.2003 bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus dem Akt ersichtlich ist, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt die Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Partei des Strafverfahrens ist der Beschuldigte, gegen den sich das Straferkenntnis richtet.

 

Gegenständlich angefochtenes Straferkenntnis vom 5. 9. 2003, VerkGe96-92-2003 ist an Herrn AM als verantwortliche Person der MM T KfT gerichtet. Diesem wird die näher ausgeführte Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz als Beschuldigten vorgeworfen. Es kann daher nur Herr AM als Beschuldigter die Berufung einbringen.

 

Die gegenständliche Berufung wurde von András Milos eingebracht. Mangels Parteistellung von Herrn AM war daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.2. Anhaltspunkte für ein Bevollmächtigungsverhältnis liegen im Akt nicht vor und es wurde auch in der Berufung keine Bevollmächtigung behauptet. Auch wurde keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Es war daher mit Zurückweisung vorzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

keine Parteistellung

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