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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110511/2/Li/Rd/Sta

Linz, 26.08.2004

 

 

 VwSen-110511/2/Li/Rd/Sta Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Hans P B, W , W, vertreten durch Rechtsanwalt N K, W und O, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Oktober 2003, VerkGe96-23-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Oktober 2003, VerkGe96-23-1-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O GmbH & Co S KG (Unternehmer) mit dem Sitz in U, P, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen
Herr F E P, am 28. Jänner 2003 um 14.20 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland) für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234067014 so eingestellt war, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspreche, ermöglicht worden sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Bw den Fahrer F E P darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte zu treffen hätte. Weiters sei der Fahrer über die Bedienung des "ecotag" geschult worden und bei Änderung auch nachgeschult. Als Beweis hiefür wurde eine Liste vorgelegt, welche die nachweisliche Belehrung - nämlich durch Unterschrift des Fahrers - zum Einsatz des "ecotag-Gerätes" aber auch die drohenden Strafen bei Verstößen, belegen würde. Überdies wurde der Vorfall aus der Sicht des Fahrers geschildert. Vom Bw wurde auch noch ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrer um einen sehr zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiter handelt, der bislang noch nicht gegen gesetzliche Auflagen verstoßen habe. Der gegenständliche Vorfall habe sich nicht durch Unkenntnis des Fahrers, sondern vielmehr aus einer Verkettung von Missverständnissen zwischen dem Fahrer und dem österreichischen Zollbeamten ergeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

4.2. Wie aus der Anzeige der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG vom 9.2.2003 zu entnehmen ist, wurde am 28.1.2003 um 14.20 Uhr der verfahrensgegenständliche LKW auf der Autobahn A8, km 75,1 im Rahmen einer MÜG-Kontrolle angehalten und eben einer solchen unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass mit dem LKW, welcher mit einem funktionstüchtigen ecotag-Gerät ausgestattet war, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Richtung Ungarn kommend, durchgeführt wurde. Anlässlich der Überprüfung wurde nunmehr von den Kontrollbeamten festgestellt, dass bei der Einreise nach Österreich - wie aus dem Kontrollzertifikat ersichtlich - eine ökopunktebefreite Fahrt deklariert worden war. Der Fahrer gab bei seiner Anhaltung als Rechtfertigungsgrund an, dass das ecotag-Gerät von ihm richtig eingestellt worden sei.

 

4.3. Der Bw schilderte in seinen Berufungsausführungen den Vorfall dergestalt, dass dem Lenker bei den letzten vier Ausreisen jedes Mal die Ökopunkte von dem Grenzpersonal mit der COP-Karte abgezogen worden waren, sodass dieser auch im gegenständlichen Fall davon ausging, dass dies bei dem angeführten Grenzübertritt ebenfalls so gehandhabt werden würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Fahrer wurde vom Grenzbeamten aufgefordert, das ecotag-Gerät umzustellen. Der LKW befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch auf der Waage, also bereits über jenem Punkt, an dem eine ordnungsgemäße Abbuchung stattfinden würde. Durch das Betätigen des ecotag-Gerätes, indem das Kontrolllämpchen "rot" blinkte, ging der Lenker davon aus, dass er korrekt das Gerät bedient hatte. Vom Beamten befragt, ob er ordnungsgemäß Punkte abgebucht hätte, bejahte dies der Fahrer. Sohin war für den Fahrer die Angelegenheit insoweit erledigt, bis es eben zur oa Anhaltung und Kontrolle kam. Weshalb der Fahrer die Grundeinstellung des ecotag-Gerätes, nämlich jene einer ökopunktepflichtigen Deklaration einer Transitfahrt, vor dem Grenzübertritt auf eine ökopunktbefreite Fahrt umgestellt hat, hat er allerdings nicht klar dargelegt. Er ist jedenfalls der Verpflichtung, das ecotag-Gerät so zu handhaben, dass vor dem Ort der elektronischen Abbuchung die entsprechende Deklaration (Einstellung des Gerätes) erfolgt ist, nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw zur Last gelegt, dass er den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Als Entlastungsbeweis legte der Bw anlässlich der Berufungserhebung Unterlagen vor, die belegen würden, dass die Fahrer eine schriftliche "Aktenkundige Belehrung zum Einsatz des Ecotag-Gerätes in Österreich- und Österreich-Transitverkehr" vom Bw erhalten haben. Weiters wurde eine Liste vorgelegt, aus welcher ersichtlich ist, dass ua der Fahrer des gegenständlichen LKW am 20.9.2002 durch eigenhändige Unterschrift bestätigte, dass ihm die oa schriftliche Belehrung ausgehändigt wurde.

 

4.4. Dazu ist vom Oö. Verwaltungssenat Folgendes auszuführen:

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nicht gefolgt werden, zumal der VwGH mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei. Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezügliche gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn - was vom Bw auch nicht einmal ansatzweise vorgebracht wurde - bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

 

Bei der vom Bw als Entlastungsbeweis vorgelegten "Aktenkundige Belehrung zum Einsatz des Eco-Tag" ist zu bemerken, dass diese lediglich die Vorgehensweise im Regelfall bei

"....

Transitfahrt Straße: ECO-Tag muss auf "rot" gestellt werden, bevor das Lesegerät an der Grenze durchfahren wird.

... "

darstellt.

Wie sich der Fahrer zu verhalten hat, wenn es ihm - wie im gegenständlichen Fall - nicht mehr möglich ist, Ökopunkte mittels dem ecotag-Gerät abzubuchen, weil er den Punkt, an dem eine Kommunikation mit der Abbuchungsstation stattfinden würde, bereits überschritten hat oder er - aus welchen Gründen auch immer - eine andere Spur als die Lkw-Spur benützt, geht aus dieser Belehrung nicht hervor. Daraus kann abgeleitet werden, dass das vom Bw ausgehändigte Schreiben nicht den Anforderungen einer hinreichenden Belehrung entspricht, von einem ausreichenden und wirksamen Kontroll- bzw Überwachungssystem seitens des Bw war ohnedies nie die Rede.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw. Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt. Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

Wie der gegenständliche Vorfall deutlich aufgezeigt hat, hat der Bw sohin für kein ausreichendes Kontrollsystem Vorsorge getroffen und trifft ihn somit als handelsrechtlichen Geschäftsführer die volle Verantwortung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit.).

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie aus der eingangs zitierten Gesetzesstelle ersichtlich ist, reicht der Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Von der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, auch vom Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, obwohl dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen war, jedoch dieser Umstand alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten. Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen (vgl. VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046).

Auch konnte die Bestimmung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) keine Anwendung finden, zumal auch hier die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist überdies den persönlichen Verhältnissen und der Schwere des Unrechtsgehaltes der Tat (Belastung der Umwelt durch unkontrollierten Transitverkehr, Fahrbahnschäden durch Schwerverkehr und daraus ableitend, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) des Bw entsprechend angepasst.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw, nämlich Einkommen von ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von der Richtigkeit derselben ausgehen konnte.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Bw einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch
 

 
 

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