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VwSen-110519/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 01.04.2004

 

 

 VwSen-110519/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 1. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des Ing. F H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2003, VerkGe96-51-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. F H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG iVm Art.1 Abs.1 lit.d und Art.2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/84 (richtig wohl: 3298/94) idF Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 336 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und damit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der H KG mit Sitz in S zu verantworten, dass mittels elektronischer Überwachung des Transitverkehrs folgende Übertretung festgestellt wurde:

Am Freitag, den 25. April 2003 passierte das für die H KG zugelassene Sattelzugfahrzeug, Marke R, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 17.990 kg, amtliches Kennzeichen (Lenkerin: Frau F A) um 21.05 Uhr bei der Grenzstation Braunau die österreichische Staatsgrenze, wobei das ecotag-Gerät mit der UID-Nr. auf ökopunktepflichtige Transitfahrt eingestellt war, obwohl es sich um keine Transitfahrt, sondern um einen bilateralen Transport von Rindenmulch mit Zielort Wels handelte. Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger so eingestellt sein, dass ersichtlich wird, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Damit wurde der Umweltdatenträger entgegen der Verordnung (EG) Nr. 3298/84 idF der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) eingestellt, obwohl der Unternehmer den Fahrer darüber zu belehren hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass am 25.4.2003 um 21.05 Uhr durch die Lenkerin A eine ökopunktepflichtige Transitfahrt deklariert worden sei, jedoch die erforderlichen Ökopunkte mangels Guthabens nicht abgebucht werden konnten. Dieser Umstand sei am 13.5.2003 durch das Amt der Oö. Landesregierung der belangten Behörde mitgeteilt worden.

Vom Bw sei in der Rechtfertigung vom 16.6.2003 mitgeteilt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine bilaterale Fahrt gehandelt habe.

Im konkreten Fall sei ein ecotag-Gerät benutzt worden und hätte dieser daher im Sinne des Art.1 Abs.1 lit.d und Art.2 Abs.2 der Ökopunkteverordnung entsprechend auf bilaterale Fahrt eingestellt werden müssen. Der Bw habe zwar den Nachweis geführt, dass es sich tatsächlich um eine bilaterale und um keine Transitfahrt gehandelt habe. Allerdings sei das ecotag-Gerät falsch bedient worden, sodass es zur elektronischen Abbuchung von vier Ökopunkten gekommen wäre, wozu es infolge des fehlenden Ökopunkteguthabens nicht gekommen sei.

Es seien zwar verschiedene Ermahnungen und Belehrungen seitens des Unternehmers an seine Fahrer erfolgt, jedoch wäre es Aufgabe des Arbeitgebers gewesen, durch ein geeignetes und hinlängliches Kontrollsystem Vorsorge zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen. Die in der Verantwortung angeführten Belehrungen und Ermahnungen würden sohin nicht ausreichen, um diesen Verstoß gegen die Vorschriften hintanzuhalten, weshalb davon auszugehen sei, dass schwere Mängel beim Kontrollsystem aufscheinen.

Die Strafbemessung sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt. Zudem sei die Mindeststrafe verhängt worden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde - mangels Kenntnis genauer Angaben - von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass seitens des Bw sehr wohl Belehrungen stattfinden und weiters ein hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb installiert wurde. Dies könne auch von der Lenkerin bestätigt werden. Zudem wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde gerügt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Im Tatvorwurf des bekämpften Schuldspruches wird dem Bw angelastet, die Lenkerin F A nicht darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen diese zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Der Beweis hiefür wird von der belangten Behörde gleichzeitig im Schuldspruch damit begründet, dass der im verfahrensgegenständlichen Lkw eingebaute Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtigen Transitverkehr eingestellt gewesen wäre, sodass eine automatische Entwertung von Ökopunkten erfolgt sei. Bei dieser Fahrt habe es sich jedoch um eine bilaterale Fahrt gehandelt, für welche keine Ökopunkte benötigt würden.

Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Umweltdatenträger auf ökopunktepflichtige Fahrt (Transitfahrt) eingestellt war, nicht schon auf eine unterbliebene Fahrerbelehrung durch den Bw mit Sicherheit geschlossen werden kann.

 

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung dahingehend, dass es der Bw unterlassen hat, die Fahrerin darüber zu belehren, welche Maßnahmen diese zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, kann nicht mit ausreichender Sicherheit unter Beweis gestellt werden, zumal, wie aus dem Akt zu entnehmen ist, am 20.8.2003 die Lenkerin F A vor der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen wurde und diese dabei zu Protokoll gab:

"Mir war von Beginn des Transportauftrages bekannt, dass die Ladung vom 25.4.2003 (Rindenmulch) für Österreich, Fa. H , Wels, bestimmt war.

Wir Bediensteten werden laufend auf die richtige Einstellung des ecotag-Gerätes hingewiesen (mündlich). Wenn ein Bediensteter neu in der Firma beginnt, bekommt er das ecotag-Gerät erklärt und wird auf die Folgen einer nicht richtigen Bedienung hingewiesen. Bei jedem ecotag-Gerät ist eine ausführliche Gebrauchsanleitung.

Weiters hat Herr Ing. H des öfteren darauf hingewiesen, dass bei derartigen Übertretungen die Kosten bzw Strafe an den jeweiligen Lenker weitergegeben wird".

 

Der Bw gibt überdies in seiner Berufung an, für eine ausreichende Belehrung aber auch für ein hinreichendes Kontroll- und Überwachungssystem vorgesorgt zu haben. Bestätigt wird dieses Vorbringen augenscheinlich auch durch die oa Zeugenaussage.

Von einer neuerlichen Einvernahme der Lenkerin konnte deshalb Abstand genommen werden, zumal sie keine anderen Aussagen tätigen wird können, als jene in der Einvernahme vor der belangten Behörde und ihr nicht schlicht weg eine falsche Zeugenaussage unterstellt werden darf, auch wenn sie sich als dessen Arbeitnehmerin in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Bw befindet.

Im gesamten Strafverfahren konnten sohin keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die vom Gesetz gebotene Fahrerbelehrung unterblieben ist bzw das Berufungsvorbringen nicht den Tatsachen entspräche.

 

Aufgrund dieser Sach- und Beweislage erachtet es der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht für möglich, die dem Bw angelastete Tat als ausreichend erwiesen erachten zu können.

 

Bezüglich des Vorwurfs des Bw, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als örtlich unzuständige Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen habe, ist auszuführen, dass bei Unterlassungsdelikten - und um ein solches handelt es sich im gegenständlichen Fall - der Sitz des Unternehmens als Tatort heranzuziehen ist, sohin dort, wo der Bw hätte handeln müssen. Im konkreten Fall ist der Sitz des Unternehmens in der Gemeinde S, sohin im Bezirk Vöcklabruck. Es hat daher die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde zu Recht das Verfahren gegen den Bw geführt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass der im Spruch angeführte Wortlaut "... zu verantworten..." nicht der verba legalia des § 9 Abs.3 GütbefG entspricht, zumal das Verb "veranlassen" nicht gleichbedeutend ist mit "verantworten".

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

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