Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110521/6/Kon/Sta

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-110521/6/Kon/Sta Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der A. B I. Spedition, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.2003, Zl. VerkGe96-146-2002/Es, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 27.10.2003, VerkGe-146-2002/Ew, den Vorlageantrag der A B, W, als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat A B, vertreten durch Rechtsanwalt, rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, von der Berufungsvorentscheidung vom 20.11.2002 erst durch die Übermittlung der Kopien der wesentlichen Aktenteile an seinen nunmehrigen anwaltlichen Vertreter, welche am 3.1.2003 erfolgt sei, Kenntnis erlangt zu haben. Es sei ihm nicht bekannt, an wen diese Berufungsvorentscheidung - angeblich - am 21.11.2002 übermittelt worden sei. Der ihm bzw. seinem Vertreter zur Verfügung gestellten Aktenabschrift sei die Zustellung nicht zu entnehmen. Jedenfalls sei das entsprechende Schriftstück weder ihm noch von einem seiner Organe noch sonst von einer empfangsberechtigten Person übernommen worden. Der Vorlageantrag sei daher jedenfalls wiederum rechtzeitig und habe die angerufene Berufungsbehörde über die Berufung selbst zu entscheiden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und ergänzenden Ermittlungsverfahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Der die Berufungsvorentscheidung enthaltene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.11.2002, VerkGe96-146-2002/Gr, wurde laut im Akt erliegenden Auslandsrückschein Herrn A B, p.A. A. B I. Spedition, W, am 29.11.2002 zugestellt. Die Inempfangnahme wurde mit der auf den Namen Ö H lautenden Unterschrift bestätigt.

 

Die mit zwei Wochen bemessene und gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Rechtsmittelfrist begann demnach am 29.11.2002 zu laufen und endete mit Ablauf des 13.12.2002.

Der mit 9.1.2003 datierte und am 13.1.2003 bei der belangten Behörde eingelangte Vorlageantrag erweist sich sohin als verspätet.

 

Der aufgezeigte Sachverhalt wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 29.12.2003 dem Rechtsfreund des Berufungswerbers in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 15.1.2004 wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers mitgeteilt, dass Frau Ö H berechtigt war, Poststücke für ihn als Ersteinschreiter entgegen zu nehmen. Demzufolge erfolgte die Zustellung der Berufungsvorentscheidung rechtswirksam.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ergibt sich sohin kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vorlageantrag des Herrn A B rechtzeitig eingebracht worden wäre. Auf Grund der Aktenlage erweist sich die Einbringung des Vorlageantrages vielmehr als eindeutig verspätet.

 

Über die vorliegende Berufung war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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