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VwSen-110524/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 09.08.2004

VwSen-110524/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 9. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des F H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 25.11.2003, VerkGe96-164-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 erster Satz iVm § 17 Abs.1 und 3 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag, verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der H T und somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich. Sie haben es somit zu verantworten, dass die H T als Güterbeförderungsunternehmen für die am 6.10.2003 durchgeführte Güterbeförderung (Beförderung von 17 Paletten Steinen mit einem Bruttogewicht von 24.500 kg) von Rotterdam nach Zirl mit dem Sattelzugfahrzeug (hzGG über 7,5 to) mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker T G) keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Frachtbrief mitgeführt hat, obwohl die Entfernung der Güterbeförderung über 50 km betragen hat, was anlässlich der Kontrolle auf der Inntal-Autobahn A12 bei Strkm 24,3 im Gemeindegebiet von Kundl in Fahrtrichtung Innsbruck um 8.10 Uhr festgestellt wurde.

Güterbeförderungsunternehmer haben jedoch bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

1. den Namen und die Anschrift des Absenders

2. den Namen und die Anschrift des Empfängers

3. den Ablieferungsort (Entladeort)

4. Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere

5. die Lieferklausel

6. den Beladeort und -tag

7. die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter und die Art der Verpackung

8. die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke

9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes

10. den Namen und die Anschrift des Frachtführers

11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

13. die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten

14. Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist

15. sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben

16. den Ort und Tag der Ausstellung

17. die Unterschrift des Frachtführers

18. die Unterschrift des Absenders

19. die Unterschrift des Empfängers

20. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift

21. sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.

Bei dem von Ihnen als Güterbeförderungsunternehmer für die Fahrt mitgeführten Frachtbrief fehlten die Eintragungen zu den Punkten 1., 2., 3., und 6. Diese Eintragungen hätten zum Kontrollzeitpunkt bereits im Frachtbrief aufscheinen müssen."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass sich aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl und der der Anzeige beigefügten Ablichtung des CMR-Frachtbriefes eindeutig ergeben habe, dass der vom Lenker mitgeführte Frachtbrief nicht entsprechend den Bestimmungen des GütbefG ausgefüllt gewesen sei. Es habe der Name und die Anschrift des Absenders, der Name und die Anschrift des Empfängers, der Ablieferungsort (Entladeort) sowie der Beladeort und der Beladetag gefehlt. Wenngleich für die inhaltliche Richtigkeit dieser Eintragungen nicht der Frachtführer verantwortlich sei, so habe der Frachtführer dennoch dafür zu sorgen, dass die Eintragungen vorhanden sind, zumal der Güterbeförderungsunternehmer einem § 17 Abs.1 iVm Abs.3 GütbefG entsprechenden vollständig ausgefüllten Frachtbrief mitzuführen habe.

Es bleibe unbestritten, dass der vom Lenker mitgeführte Frachtbrief nicht mit den erforderlichen Eintragungen versehen gewesen sei. Der vom Bw in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vorgelegte Frachtbrief sei nicht jener den der Lenker anlässlich der Fahrt tatsächlich mitgeführt habe. Somit sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden, zumal keine anders lautenden Angaben gemacht wurden. Die verhängte Geldstrafe von 500 Euro liege in Anbetracht eines Strafrahmens von 363 Euro bis 7.267 Euro im untersten Bereich und scheine den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw der persönlichen Situation jedenfalls angepasst.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche CMR-Frachtbrief jener gewesen sei, welcher mit der Äußerung vom 28.10.2003 der Erstbehörde vorgelegt wurde, und nicht jener mit der Nr. 1002698.

Hier seien aber auch die wesentlichen Punkte angeführt gewesen, da sowohl ein Absender als auch der Auslieferungsort und auch der Tag der Übernahme des Gutes angeführt gewesen sei. Das Datum sei zwar hier nicht angeführt worden, habe sich aber aus dem Ausfertigungsdatum, welches ident ist mit der Übernahme, nämlich 1.10.2003, ergeben. Auch sei der Empfängerort angeführt gewesen, sodass ersichtlich gewesen sei, dass der Fahrer möglicherweise vergessen habe, die Fa. S hier anzuführen. Dies entziehe sich aber völlig der Einflussnahme des Bw, da der Frachtbrief in Rotterdam ausgefüllt worden sei. Es treffe den Bw keinerlei Verantwortlichkeit, zumal für die Eintragung dieser Daten der Auftraggeber verantwortlich sei und nicht der Frachtführer. Der Fahrer G habe jedenfalls einen Frachtbrief mitgeführt und diesen auch dem Kontrollorgan vorgezeigt.

Im Übrigen werde auch das Verschulden an diesem Tatbestand bestritten. Bei T G handle es sich um einen sehr verlässlichen Kraftfahrer und habe es noch nie Beanstandungen in Bezug auf Frachtpapiere gegeben. Er habe auch die Frachtformulare mitgehabt, es sei daher in keiner Weise für den Bw zu erwarten bzw zu erkennen gewesen, dass etwa einzelne Punkte nicht ganz vollständig ausgefüllt gewesen sein könnten. Eine zusätzliche Überwachung des Kraftfahrers sei unmöglich, da von Österreich aus nicht zu kontrollieren sei, ob der Frachtbrief in Rotterdam ordnungsgemäß ausgefüllt werde, zumal der Auftraggeber für die beanstandeten Punkte verantwortlich sei. Den Bw könne nur eine Verantwortung dahingehend treffen, dass der Kraftfahrer einen Frachtbrief mithaben müsse, was gegenständlich auch der Fall gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass § 17 Abs.4 GütbefG ausdrücklich regle, wer für die einzelnen Eintragungen in den Frachtbrief verantwortlich sei. Wenn also diese spezielle Verantwortlichkeit genormt sei, könne nicht vom Frachtführer verlangt werden, dass dieser für alle Eintragungen trotzdem durch das Mitführen des Frachtbriefes noch einmal zusätzlich verantwortlich sei. Es müsse dann, wenn der Frachtführer für alles verantwortlich sei, die zusammenfassende Verantwortlichkeit im Abs.4 festgehalten werden. Hier habe das Gesetz nur die Verantwortlichkeit für die Ziffern 10-17 festgelegt; diese Punkte seien in Ordnung gewesen und sei somit das, was vom Frachtführer zu vertreten sei, erfüllt gewesen.

Bezüglich der Höhe der verhängten Geldstrafe wird ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen sei, zumal ein Frachtbrief mitgeführt wurde und im Wesentlichen auch ausgefüllt gewesen sei. Die geringen Unvollständigkeiten können nicht zu Lasten des Bw gehen und sei zumindest die außerordentliche Milderung der Strafe heranzuziehen gewesen, da sich der Bw auf einen verlässlichen Fahrer, bei welchem es grundsätzlich keine Beanstandungen gebe - zumindest in Bezug auf das Ausfüllen des Frachtbriefes - verlassen können müsse. Auch hätte § 21 VStG zur Anwendung gelangen können.

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Möglichkeit der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG Gebrauch zu machen.

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt und vom Bw keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, konnte von der Anberaumung und Durchführung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses bereits rechtsrichtig ausgeführt hat, kann der Bw für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen hinsichtlich der Punkte 1., 2. 3. und 6. nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er hat aber dafür zu sorgen, dass ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wird.

Zu dem vom Bw anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgelegten Frachtbrief mit der Nr.1002699 ist zu bemerken, dass es sich offenkundig nicht um jenen handelt, welcher dem Kontrollorgan anlässlich der Anhaltung vorgelegt wurde. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die mit Kontrollen betrauten Organe in der Lage sind, relevante Wahrnehmungen von Übertretungen machen zu können und diese auch der Behörde zuverlässig und schlüssig zur Anzeige zu bringen, zumindest solange als im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Es kann daher im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der vom Kontrollorgan der Anzeige in Ablichtung angeschlossene Frachtbrief, jener ist, der bei der Amtshandlung vorgewiesen wurde.

Bezüglich des Vorhaltes des Bw in der Berufungsschrift, dass in § 17 Abs.4 GütbefG ausdrücklich angeführt ist, wer für konkrete Eintragungen im Frachtbrief speziell verantwortlich ist, hat der VwGH im Erkenntnis vom 12.6.2003, 2001/03/0214, ausgesprochen, dass gemäß § 17 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 der Güterbeförderungsunternehmer bei den dort genannten Güterbeförderungen einen Frachtbrief mitzuführen hat. Nach § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief die dort genannten Angaben zu enthalten. Der Güterbeförderungsunternehmer wird daher seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist.

Im gegenständlichen Fall haftet gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. der Güterbeförderungsunternehmer somit für die Vollständigkeit des Frachtbriefes, während gemäß § 17 Abs.4 Z1 bzw Z2 leg.cit. der Auftraggeber bzw der Absender für die inhaltliche Richtigkeit der in § 17 Abs.3 Z1, 2, 3 und 6 leg.cit. verantwortlich ist.

Hinsichtlich des Bestreitens des Verschuldens des Bw, welches im Übrigen damit begründet wird, dass es sich einerseits bei dem Fahrer um einen sehr verlässlichen Kraftfahrer handelt, bei dem es bezüglich Frachtpapiere noch nie Beanstandungen gegeben habe und andererseits eine zusätzliche Überwachung von Österreich aus für im Ausland ausgestellte Frachtbriefe sich als unmöglich erweise, ist Folgendes auszuführen:

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen - im vorliegenden Fall der Lenker T G - vorgenommen wurden.

Mit den Ausführungen in der Berufung vermochte der Bw auf kein den oben wiedergegebenen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu verweisen. Es war daher auch der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen, weil der Bw i.S. des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass ihn an der angelasteten Übertretung kein Verschulden traf.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 500 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens, der im Übrigen von 363 Euro bis 7.267 Euro reicht, liegt. Sie erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal keine gegenteiligen Angaben hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung seiner persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgezeigt wurden. Da von der belangten Behörde auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ausgehend Bedacht genommen wurde, erweist sich die Strafzumessung als frei von Ermessensfehlern.

Darüber hinaus wird noch darauf hingewiesen, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht zu ziehen war, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Auch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gem. § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da ein fachärztliches Überwiegen der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen als Voraussetzung hiefür nicht zu verzeichnen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.01.2008, Zl.: 2004/03/0148-5

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