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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110530/8/Kl/Pe

Linz, 27.04.2004

 

 

 VwSen-110530/8/Kl/Pe Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.11.2003, VerkGe96-66-11-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.4.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Sitz der Firma W GmbH mit dem Sitz " und der Standort in" zu zitieren ist.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.11.2003, VerkGe96-66-11-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als Lenker zu verantworten hat, dass am 12.5.2003 um 8.35 Uhr ein gewerblicher Gütertransport mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen, - zugelassen auf die Firma A und vermietet an die Firma W GmbH - durchgeführt wurde, ohne dass er eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde der anmietenden Firma W, mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt hat.

Nach den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Der Transport stellte eine gewerbsmäßige Güterbeförderung dar, weil er den Auftrag hatte, bei der Firma B in Wels Güter zu laden und nach Linz-Urfahr zu transportieren.

Die Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Autobahn-Freilandstraße Nr.25 bei Strkm. 13 in der Gemeinde Wels (BPD) festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass sowohl gegen den Lenker als auch gegen den Geschäftsführer gleichzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Nach § 6 GütbefG sei jedenfalls zunächst der Unternehmer für das Vorhandensein einer beglaubigten Konzessionsurkunde verantwortlich. In Abs.4 ist allein die Rede davon, dass bei Mietfahrzeugen der Mietvertrag vorliegen muss und kein weiteres Dokument. Dies hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anführen müssen. Darüber hinaus habe die Urkunde gar nicht gefehlt, sondern war eine Klärung aus sprachlichen Gründen nicht möglich. Auch gehe aus der Stellungnahme des Meldungslegers nicht hervor, dass gerade die Konzessionsurkunde zur Vorlage begehrt wurde. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.4.2004, an der die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Berufungswerber sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Weiters wurde der Zeuge Insp. M R von der Verkehrsabteilung des LGK für Oö. geladen und bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.

 

Aufgrund des Beweisverfahrens ist erwiesen, dass der im Spruch näher angeführte gewerbliche Gütertransport zum näher angeführten Zeitpunkt und Tatort durchgeführt wurde. Der Gütertransport wurde vom Lenker als Beschäftigter der Firma W GmbH mit dem Sitz in, und dem Standort in, durchgeführt. Bei der Kontrolle wurde nicht nur allgemein nach den Urkunden gefragt, sondern es wurde dem Lenker genau erklärt, den Gewerbeschein bzw. die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorzulegen. Dies heißt, dass genau nach den einzelnen Urkunden gefragt wird und dies dem Lenker auch erklärt wird. Üblicherweise haben die Lenker eine Mappe mit, in der sämtliche Dokumente und Papiere, die mitzuführen sind, drinnen sind. Es werden dann entweder vom Lenker die Dokumente gesucht oder es wird gleich die ganze Mappe dem Kontrollorgan vorgewiesen. Der Lenker konnte die verlangte beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht vorweisen und hatte diese nicht mit. Er führte aber einen Fahrzeug-Benutzungsvertrag für den Zeitraum vom 19.2.2003 15.00 Uhr bis 30.4.2003 16.00 Uhr mit. Diese Benutzungsvereinbarung war daher abgelaufen. Einen Beschäftigungsvertrag führte der Lenker nicht mit. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein angemietetes Fahrzeug. Dies ergibt sich einerseits aus der genauen Anzeige, die dem Verwaltungsstrafakt vorliegt, sowie auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Aussage des Zeugen ist widerspruchslos und schlüssig. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Sie kann daher der Entscheidung zugrundegelegt werden. Weiters verweist der Meldungsleger auch auf die Aussagen des Lenkers bei der Tatbetretung, wonach er jedenfalls nur die vorgewiesenen Unterlagen von seiner Firma mitbekommen habe.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Aufgrund des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes ist daher die Verletzung des § 6 Abs.3 GütbefG durch den Berufungswerber als erwiesen anzusehen und daher der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Beschuldigten nicht erbracht. Dieser hat kein Vorbringen gemacht, das geeignet wäre, nachzuweisen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.2. Wenn hingegen in der Berufung ausgeführt wird, dass sowohl der Beschuldigte als Lenker als auch der Geschäftsführer der Firma W GmbH zur Verantwortung gezogen werden, so ist auf § 6 hinzuweisen, nämlich dass im bereits zitierten § 6 Abs.3 GütbefG die Pflicht zum Mitführen und Aushändigen der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde dem Lenker auferlegt wird und in § 6 Abs.2 GütbefG aber dem Unternehmer die Verpflichtung auferlegt wird, dafür Sorge zu tragen, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Es sind daher nach dieser gesetzlichen Bestimmung sowohl der Unternehmer als auch der Lenker für das Mitführen der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde verantwortlich.

 

Dass das gegenständlich für den gewerblichen Güterverkehr verwendete Kraftfahrzeug ein Mietfahrzeug ist, enthebt den Lenker nicht von der Verpflichtung, eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen. Die Bestimmung des § 6 Abs.3 GütbefG gilt in jedem Fall. Allerdings bestimmt § 6 Abs.4 GütbefG zusätzlich, dass bei Mietfahrzeugen darüber hinaus noch die dort genannten Dokumente mitzuführen und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan vorzuweisen sind, nämlich ein Mietvertrag sowie auch der Beschäftigungsvertrag des Lenkers.

Wenn schließlich in der Berufung noch vorgebracht wird, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde gar nicht gefehlt habe, sondern aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten diese nicht vorgewiesen werden konnte, so wird dies durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers entkräftet. Dieser führte einerseits aus, dass ausdrücklich die genannte Urkunde verlangt wurde und dem Lenker auch erklärt wurde, was verlangt wird, andererseits verwies der Meldungsleger auch auf eine Mappe, die stets von den Lenkern mitgeführt wird und wo dann alle Dokumente, die dem Lenker mitgegeben werden, auch aufzufinden sind. Es geht klar aus der Aussage hervor, dass die Urkunde im Fahrzeug gesucht wurde und nicht gefunden wurde. Verständigungsschwierigkeiten gab es diesbezüglich nicht.

 

5.3. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung nach den Strafbemessungsgründen gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG vorgegangen und hat sowohl auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat als auch auf die geschätzten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht genommen. Auch hat sie zu Recht erschwerend vorhandene Vorstrafen gewertet und war ein Strafmilderungsgrund nicht gegeben. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe, die im Übrigen nur ein Siebtel des vorgesehenen Strafrahmens ausmacht, bestätigt werden.

Eine Ermahnung und ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG kam nicht in Betracht, weil schon die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten nämlich den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt erfüllt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Konzessionsurkunde, Pflicht des Lenkers

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