Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300008/2/Gf/Km

Linz, 24.05.1995

VwSen-300008/2/Gf/Km Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G.

A., ..............., ..............., vertreten durch die RAe Dr. W. M. und Mag. T. M., .........., ..........., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion ..... vom 6.

April 1995, Zl. St-7078/94, wegen Übertretung des Oö. Kinogesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt wird; der Antrag auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .....

vom 6. April 1995, Zl. St-7078/94, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er vom 12. bis zum 16.

Dezember 1994 täglich erwerbsmäßig Filme vorgeführt habe, obwohl keine bescheidmäßige Bewilligung der Oö. Landesregierung hiezu vorgelegen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. b des Oö.

Kinogesetzes, LGBl.Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/1988 (im folgenden: OöKinoG), begangen, weshalb er gemäß § 17 Abs. 1 OöKinoG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 12. April 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. April 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß der Rechtsmittelwerber zwar über eine bescheidmäßige Bewilligung zum Betrieb eines Wanderkinos verfüge, diese ihn aber nicht dazu berechtige, an ein- und demselben Standort mehrere Tage hindurch Filme vorzuführen.

Überdies erscheine die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgrundlagen des § 19 VStG, in deren Zuge zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen seien, als angemessen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Bewilligung zum Betrieb eines Wanderkinos nicht ausschließe, daß ein Film an einem bestimmten Ort wiederholt dargeboten wird.

Daher wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion ..... zu Zl. St-7078/94; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 OöKinoG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der ohne bescheidmäßige Bewilligung der Oö.

Landesregierung erwerbsmäßig Laufbilder vorführt.

Eine derartige Bewilligung kann gemäß § 2 Abs. 2 OöKinoG für Vorführungen an einem festen Standort oder in verschiedenen Standorten (als Wanderkino) erteilt werden.

4.2. Wenn der Berufungswerber anführt, daß ihm "mit Bescheid vom 31. März 1992 von der Oö. Landesregierung die Bewilligung erteilt wurde, im Bundesland Oberösterreich in Stand orten, die den Anforderungen des § 60 bzw. § 61 der Oö.

Kinobetriebsverordnung entsprechen, in der Betriebsart eines Wanderkinos mit nicht ortsfesten Film- und Videoprojektoren erwerbsmäßig Laufbilder ..... öffentlich vorzuführen", so ist diesem Vorbringen trotz des Umstandes, daß sich keine Kopie dieser Bewilligung im vorgelegten Verwaltungsakt befindet, schon deshalb Glauben zu schenken, weil das Vorliegen dieser Bewilligung auch die belangte Behörde ihrer Bescheidbegründung (vgl. Seite 3, zweiter Absatz) zugrundegelegt sowie diese auch anläßlich der Berufungsvorlage an den Oö. Verwaltungssenat (neuerlich) nicht in Zweifel gezogen hat. Es ist daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über eine aufrechte Bewilligung zum Betrieb eines Wanderkinos gemäß § 2 Abs. 2 lit. b OöKinoG verfügte.

4.3. Dem § 2 Abs. 2 lit. b OöKinoG läßt sich nun keine Beschränkung dahingehend, daß an ein und demselben Standort nicht auch während mehrerer Tage Filme vorgeführt werden dürften, entnehmen bzw. umgekehrt: daß im Rahmen eines Wanderkinos Filme an einem bestimmten Standort lediglich einmal vorgeführt werden dürften. Solange nur insgesamt der Charakter eines Wanderkinos gewahrt bleibt, ist es zulässig und für diese Betriebsart vielfach sogar charakteristisch, daß an einem Tag mehrmals bzw. während mehrerer aufeinander folgender Tage Filme am selben Standort - z.B. im Rahmen von Messen, Ausstellungen u. dgl. - vorgeführt werden. Der konkrete Tatvorwurf, (bloß) an fünf hintereinandergelegenen Tagen in einem Museum - noch dazu mittels einer nicht ortsfesten Bildwerferanlage - erwerbsmäßig Filme vorgeführt zu haben, ist sohin nicht geeignet, den Charakter eines Wanderkinos zu beeinträchtigen, und bildet somit keinen Verstoß gegen die dem Berufungswerber gemäß § 2 Abs. 2 lit.

b OöKinoG erteilte bescheidmäßige Bewilligung, weshalb sich diese Handlung sohin im Lichte des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 OöKinoG auch nicht als strafbar erweist.

4.4. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Der Antrag des Berufungswerbers auf Kostenersatz war mangels einer gesetzlichen Grundlage hiefür abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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