Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110539/2/Kl/Pe

Linz, 20.07.2004

 

 

 VwSen-110539/2/Kl/Pe Linz, am 20. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S Ltd., Ukraine, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. K, Mag. P OEG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2003, VerkGe96-101-2003/Ew, betreffend den Erlag einer Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2003, VerkGe96-101-2003/Ew, wurde der Berufungswerberin, die S Ltd. in, bzw. dem Verantwortlichen der S L zur Sicherung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs.1 des VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes aufgetragen, unverzüglich einen Beitrag von 1.453 Euro als Sicherheit zu erlegen, da auf Grund des Umstandes, dass der Verantwortliche der S L keinen Wohnsitz in Österreich hat, anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Diese Sicherheit gilt durch die am 13.11.2003 durch die Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oö. zu Block Nr. 050841/16 eingehobene vorläufige Sicherheit als erbracht.

 

Gleichzeitig wurde folgende Tat vorgeworfen:

Der zur Vertretung nach außen Berufene der S Ltd. in, hat zu vertreten, dass, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, am 12.11.2003 um 09:00 Uhr auf der Westautobahn A 1, Kilometer 171.000, Gemeindegebiet Ansfelden, festgestellt wurde, am 12.11.2003 der S K mit dem Lastwagen (amtl. Kennzeichen:) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen eine Überstellungsfahrt von Deutschland (Verkäufer: Fa. S GmbH,) in die Ukraine (Käufer: S Ltd.,) durchgeführt und somit Österreich im Transit durchquert hat, ohne entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Artikels 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit.c die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen ist.

Verletzte Verwaltungsvorschriften:

§ 23 Abs.1 Ziff.9 Güterbeförderungsgesetz 1995 BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. Teil I 106/2001 i.V.m. Artikel 1 Abs.1 lit.a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.07.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich und i.V.m. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21.12.1996 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission vom 21.3.2000 und der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21.9.2000.

 

In der Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Tatsache, dass der Verantwortliche der S L über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe unmöglich oder wesentlich erschwert wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die S L von der Firma S K GmbH in Deutschland, 15 Lastkraftwagen für die Erbringung kommunaler Dienstleistungen im Rahmen des geschäftlichen Aufgabenbereichs in - Ukraine angekauft hat und mit der Firma S GmbH vereinbart war, dass diese für sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Überstellung der Kraftfahrzeuge von Deutschland in die Ukraine sorgt. Die S GmbH stellte entsprechende Überstellungskennzeichen, Zulassungsbesitzer: S GmbH, bei. Mit diesen Überstellungskennzeichen fuhren 15 beauftragte Lkw-Lenker von Deutschland aus über österreichisches Bundesgebiet; die Lkw waren nicht beladen und die Fahrt diente Überstellungszwecken. Am 12.11.2003 gegen 9.00 Uhr wurden die Lkw im Gemeindegebiet von Ansfelden von Beamten des LGK für Oö. einer Kontrolle unterzogen und wurde laut Mitteilung vom 13.11.2003 dabei festgestellt, dass keiner der Lkw eine Genehmigung gemäß § 7 GütbefG mitgeführt hätte, weshalb vorerst die Weiterfahrt untersagt wurde. Es wurde von jedem Lenker eine Kaution von 180 Euro und von der Firma eine Kaution in Höhe von 1.453 Euro pro Lkw eingehoben.

Es wurde vorgebracht, dass das einschreitende Organ keine Ermächtigungsurkunde gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG vorgelegt habe und daher die angefochtene Maßnahme rechtswidrig war. Weiters wurde gemäß der Verständigung vom 13.11.2003 als angeblich verletzte Verwaltungsbestimmung § 7 GütbefG angegeben. Die Anwendbarkeit der Bestimmung scheitert aber schon daran, dass die angehaltenen Lkw lediglich zu Überstellungszwecken mit Überstellungskennzeichen der S GmbH durch das Bundesgebiet der Republik Österreich fuhren und keineswegs eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern vorlag. Aus dem vorgelegten Bescheid hingegen geht eine Übertretung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 hervor, nämlich Verletzung der Ökopunktepflicht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Artikel 1 der Verordnung nur gegen den Fahrer des Lkw richtet. Auch müssen für die Transitfahrt keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt in Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden. Alleiniger Zweck der Fahrt ist die Auslieferung der kommunalen Dienstfahrzeuge und liegen daher die Voraussetzungen gemäß Anhang C Z5 der Verordnung vor. Außerdem sei die verhängte Sicherheitsleistung unverhältnismäßig, zumal sie fünfzehnmal vorgeschrieben wurde, obwohl es sich um einen einheitlichen Konvoi handelte. Auch ist § 37 nicht anzuwenden, weil bereits eine vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG bezahlt wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist und sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.2 Z1 und Abs.3 Z4 VStG).

 

Aus dem Akt der Behörde erster Instanz ist eine Anzeige des LGK für Oö., Verkehrsabteilung - Außenstelle Haid, vom 20.11.2003 ersichtlich, wonach am 12.11.2003 um 9.00 Uhr festgestellt wurde, dass der/die Verantwortliche der Firma S in, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von der S K gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, oder Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Cemt), oder Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Kfz war auf der Fahrt von nach. Es war nichts geladen. Der Lenker hat keine Einzelgenehmigung mitgeführt. Da die Strafverfolgung des Verdächtigen wesentlich erschwert bzw. unmöglich erschien (Fa. S als Verkäufer und vorübergehender Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges lehnte jede Verantwortung ab, dass sich das Fahrzeug nicht mehr in deren Besitz befindet und bereits in die Ukraine verkauft wurde) wurde gegen Bestätigung eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 1.453 Euro eingehoben.

Laut dem der Anzeige beigeschlossenen Frachtdokument scheint die S K GmbH als Versender und die S L als Empfänger auf. Auch hat die S L die Sicherheitsleistung im Namen der Firma S GmbH erbracht.

Gleichzeitig wurde mit dem selben Datum eine Anzeige gegen den genannten Lenker erstattet, weil er entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs.2 iVm § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz einen gewerbsmäßigen Gütertransport von nach durchgeführt hat, ohne die Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt bzw. ausgehändigt zu haben. Auch vom Lenker wurde eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 180 Euro eingehoben.

Mit Strafverfügung vom 4. Dezember 2003, VerkGe96-101-2003-Ew/Hw, wurde über den Lenker eine Geldstrafe von 180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß § 23 Abs.2 GütbefG wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 und Abs.2 GütbefG iVm Artikel 1 Abs.1 lit.a, b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, verhängt, weil er eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt hat, ohne entsprechende Ökopunkte zu entrichten bzw. entsprechende Dokumente, dass eine ökopunktebefreite Fahrt vorliegt, mitzuführen und vorzuweisen.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 37 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe sich entziehen werde, ihm durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

 

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 37 Abs.1 VStG ist erst ab dem Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung zulässig (arg.: "Beschuldigter" in Abs.1, vgl. VwGH 22.2.1989, 88/03/0150).

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Der angefochtene Bescheid ist an die S L in gerichtet, also an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und es wird die näher ausgeführte Tat dem zur Vertretung nach außen Berufenen der S Ltd. in vorgeworfen. Eine durch Name, Anschrift und Geburtsdatum individualisierte Benennung des Beschuldigten ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Es hat daher eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG, nämlich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete Amtshandlung, nicht stattgefunden und liegt ein Beschuldigter iSd § 32 Abs.1 VStG nicht vor, weil eine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde. Vielmehr ist eine konkret zu verfolgende Person dem gesamten Akt nicht zu entnehmen. Hingegen ist aber eine Verfolgungshandlung gegen eine anonyme Person nach dem VStG nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist auch der Auftrag zu einer Sicherheitsleistung gemäß § 37 VStG nur gegen einen Beschuldigten vorgesehen, also gegen eine natürliche Person und nicht - wie die belangte Behörde im Bescheid vorgenommen hat - gegen eine GesmbH. Allerdings ist die aus dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtete Person nicht eindeutig, zumal im Bescheid aus der Anschrift die S Ltd. hervorgeht, im Bescheidspruch dann aber von "der Verantwortliche der S Ltd." und "ihm" die Rede ist.

 

Mangels eines individuell benannten Beschuldigten war daher schon aus diesem Grunde der Bescheid im Grund des § 37 Abs.1 VStG rechtswidrig und aufzuheben.

 

4.2. Ohne erforderliche Ermittlungsschritte ist auch nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die S Ltd. zum Erlag einer Sicherheitsleistung beauftragt hat, zumal das Kfz auf die Firma St K GmbH zugelassen ist und diese ein Überstellungskennzeichen für die Überstellung des Fahrzeuges von Deutschland in die Ukraine besorgt hat.

 

Weiters ist auch ungeklärt, warum die belangte Behörde entgegen der vorzit. Anzeige des LGK f. Oö. nunmehr als Tat die Nichtentrichtung der Ökopunkte vorwirft und nicht eine Güterbeförderung ohne erforderliche Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG.

 

Zum Tatvorwurf selbst ist auszuführen, dass die Berufungswerberin zu Recht behauptet, dass die angelastete Tat nicht dem Unternehmer anzulasten ist, sondern dem Lenker des Lkw. Dieses Vorbringen ist insofern berechtigt, als Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 unmissverständlich regelt, dass der "Fahrer eines Lastkraftwagens" nachstehend angeführte Unterlagen mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat. Eine entsprechende Tat wurde auch mit der bereits zit. Strafverfügung dem Lenker vorgeworfen und mit Strafe behängt. Entgegen der Auffassung der Behörde ist der Unternehmer gemäß § 9 Abs.3 GütbefG dafür verantwortlich, dass er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergibt und er hat ihn darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Dies stellt aber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG dar. Eine solche Zuwiderhandlung wurde aber konkret nicht vorgeworfen.

 

Zu der von der Behörde vorgeworfenen Tat ist noch anzumerken, dass § 23 Abs.1 Z9 GütbefG nicht von der Ausnahmeregelung gemäß § 23 Abs.3 GütbefG erfasst ist und daher, weil der Sitz des Unternehmens im Ausland ist, der Tatort im Ausland liegt. Es ist daher gemäß § 2 VStG keine Straftat im Inland begangen worden und kann daher nicht verfolgt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
Sicherheitsleistung, Beschuldigter, individuell bestimmte Person, keine GmbH
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum