Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300010/2/Gf/Km

Linz, 09.10.1995

VwSen-300010/2/Gf/Km Linz, am 9. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

F., ............, ............, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 8. Mai 1995, Zl.

Pol96-182-1994/RE/OM, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............

vom 8. Mai 1995, Zl. Pol96-182-1994/RE/OM, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zur do. Zl. Pol96-182-1994/OB/OM (Straferkenntnis vom 16. Februar 1995) als unbegründet abgewiesen, weil der Berufungswerber nicht ein neu hervorgekommenes Beweismittel i.S.d. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, sondern bloß ein bereits vor der Durchführung jenes Verwaltungsstrafverfahrens bestanden habendes vorgebracht habe.

1.2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 12. Mai 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - niederschriftlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, in der er neuerlich (nur) vorbringt, daß aus dem vorgelegten tierärztlichen Gutachten hervorgehe, daß sein Hund weder "beißwütig noch sonst gefährlich" sei.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl. Pol96-182-1994; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war, sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und mit dieser ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn neue Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

3.2. Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, stammt das vom Berufungswerber als "neu" i.S.d. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorgelegte Beweismittel, nämlich ein tierärztlicher Untersuchungsbefund, schon vom 26. September 1993. Das hier maßgebliche ste hende Verwaltungsstrafverfahren wurde aber erst - aufgrund eines Vorfalles vom 19. September 1994 - mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. Jänner 1995 eingeleitet, sodaß das vom Beschwerdeführer nachgereichte Beweismittel offenkundig bereits schon lange, nämlich über ein Jahr vor Verfahrensbeginn bestanden hatte.

Dafür, daß der Rechtsmittelwerber ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, dieses Beweismittel bereits während des Verwaltungsstrafverfahrens zu seinen Gunsten geltend zu machen - ob mit Erfolg oder nicht, hat der Oö. Verwaltungssenat nicht (mehr) zu prüfen -, vermag aber weder er selbst stichhaltige Gründe vorzubringen noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Berufungswerber hat es daher aus eigenem zu vertreten, wenn das in Rede stehende tierärztliche Gutachten während des Verwaltungsstrafverfahrens unbeachtet blieb und nunmehr - infolge der Rechtskraftwirkung des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von ........... vom 16. Februar 1995, Zl. Pol96-182-1994/OB - schon von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden darf.

3.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 AVG i.V.m.

§ 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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