Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110556/2/Kon/Hu

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-110556/2/Kon/Hu Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn T W, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, H, S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.1.2004, Zl. VerkGe96-104-2002, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber T W hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens, zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber T W (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 iVm § 25 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr. 951/1993 idF BGBl II Nr. 337/2003 iVm § 15 Abs.1 Z6 und § 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 15 Abs.1, Einleitungssatz Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie wurden am 1.12.2001, wie von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, VAbt. - motorisierte Verkehrsgruppe, am 01.12.2001 um 05.45 Uhr in Linz, Spaunstraße, gegenüber Haus Nr. 73, festgestellt wurde, als Taxilenker tätig, ohne im Besitz eines gültigen Taxilenkerausweises gewesen zu sein, indem Sie zum obigen Zeitpunkt mit dem auf A M-S zugelassenen Fahrzeug Mercedes Benz, Kennzeichen, zwei Fahrgäste zum oben angeführten Ort beförderten, wobei diese Beförderung nicht aufgrund einer vorhergehenden Bestellung eines Mietwagens durchgeführt wurde und deshalb eine Taxifahrt darstellt, obwohl gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr im Fahrdienst als Taxilenker nur Lenker tätig werden dürfen, die Inhaber eines Taxilenkerausweises sind."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der von ihr als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass dem im Spruch angeführten Sachverhalt die Feststellungen der Organe der BPD Linz, Verkehrsabteilung - motorisierte Verkehrsgruppe, zugrunde lägen. Im Zuge einer Planquadrataktion sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, welches auf der Salzburger Straße aus Richtung Wegscheid kommend stadteinwärts gefahren sei, von den Beamten bemerkt worden. Im Fahrzeug hätten sich zwei weibliche Personen befunden. Als das Fahrzeug in der Spaunstraße gehalten und seine Fahrgäste abgesetzt habe, sei der Bw zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle verhalten worden. Da am gegenständlichen Fahrzeug TAXI-Aufschriften angebracht gewesen wären, jedoch keinerlei Freizeichen oder Taxileuchten ersichtlich gewesen wären, seien die beiden Fahrgäste noch befragt worden, ob sie ein Taxi oder einen Mietwagen bestellt hätten. Die erwähnten weiblichen Fahrgäste hätten dazu angegeben, dass sie in ein freies Fahrzeug eingestiegen wären und nicht gefragt hätten, um welches Fahrzeug es sich handeln würde.

 

Den vom Bw vorgebrachten Rechtfertigungsgründen könne nicht geglaubt werden. So ergebe sich aus der Anzeige der BPD Linz, dass am Fahrzeug noch Taxi-Aufschriften angebracht gewesen wären. Deshalb hätte es dem Bw bewusst sein müssen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um ein Taxi gehandelt habe oder zumindest für Dritte eine Verwechslungsgefahr mit einem Taxifahrzeug bestanden habe. Es sei auch unerheblich, ob es sich durch die Entfernung einiger, nicht sämtlicher auf ein Taxi hindeutende Merkmale, um ein Mietfahrzeug oder Taxi gehandelt habe. Wie sich aus den Aussagen der beiden beförderten Fahrgäste ergeben habe, seien diese in ein freies Fahrzeug eingestiegen. Wie sich aus der Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung ergebe, dürfe bei Mietwagenfahrzeugen die Aufnahme von Fahrgästen nur am Standort des Gewerbetreibenden oder an einem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen sei. Insbesondere sei die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen durch den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeuges verboten. Gerade das sei nämlich typisch für das Taxigewerbe. Im Falle des Bw seien aber wartende Fahrgäste befördert bzw. im Fahrzeug transportiert worden. Deshalb stelle seine Fahrt eine Taxifahrt dar, obwohl gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr im Taxidienst als Taxilenker nur Lenker tätig werden dürfen, die Inhaber eines Taxilenkerausweises seien. Dass dem Bw zum Lenken eines Taxis die erforderliche Berechtigung fehlte, stehe zweifelsfrei fest. Durch diesen, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt, sei der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Was das Verschulden im Sinne der subjektiven Tatseite betreffe, so genüge gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht Anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gehöre zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, weshalb es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle. Bei Ungehorsamsdelikten belaste der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiere die Schuld, solange der Beschuldigte nicht das Gegenteil glaubhaft mache.

 

Aufgrund des im Spruch angeführten, als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes und mangels Entlastung durch geeignete Rechtfertigungsangaben, habe die Behörde davon ausgehen müssen, dass seitens des Bw Verschulden gegeben sei.

 

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 19 VStG aus, dass bei der Strafbemessung vor allem auf die ordnungsgemäße Ausübung des Taxigewerbes Bedacht genommen habe werde müssen.

 

Es seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe festzustellen gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien bei der Strafbemessung wie folgt berücksichtigt worden:

keine Sorgepflichten, ledig, monatlicher Nettoverdienst rund 950 Euro, Vermögenslosigkeit.

 

Aus diesen Gründen erscheine die gegen den Bw verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben, in der die in der Beschuldigtenrechtfertigung angeführten Umstände in das Berufungsvorbringen für eingegliedert erklärt werden.

 

Weiters wird darin im Folgenden vorgebracht:

Richtig sei, dass der Bw ausschließlich als Mietwagenlenker bei der Firma A M-S gelegentlich in geringfügigem Ausmaß beschäftigt sei. Er habe am Vorfallstag auch kein Taxi gelenkt.

Ursprünglich sollte der Bw ein anderes Mietfahrzeug verwenden. Nachdem dieses aber nicht habe eingesetzt werden können und es sich in der firmeneigenen Werkstätte befunden hätte, sei kurzerhand, als der Bw zum Dienst erschienen sei, ein als Taxi grundsätzlich zugelassenes Fahrzeug in kurzer Zeit adaptiert worden. Insbesondere sei das wichtigste Erkennungsmerkmal, nämlich die am Dach üblicherweise angebrachte "Taxileuchte" abmontiert worden. Durch diese Vorgangsweise sei das Fahrzeug zu einem Mietwagen abgeändert worden, da grundsätzlich jedes Fahrzeug mit Ausnahme eines Fahrzeuges, welches eindeutig als Taxi gekennzeichnet sei, als Mietwagen herangezogen werden könne.

 

Dass bei der Anhaltung des Bw vom einschreitenden Beamten festgestellt worden sei, dass das Fahrzeug als Taxi zugelassen sei, habe keine Bedeutung. Für die Verwendung des Fahrzeuges als Mietwagen wäre daher nicht erforderlich, dass der Bw einen Taxilenkerausweis besessen habe, weshalb ihm ein diesbezüglicher Verstoß auch nicht angelastet werden könne.

 

Es entspräche auch der gängigen Praxis, dass für den Fall eines Engpasses oder für den Fall, dass ein Fahrzeug als Mietwagen gebraucht werde, von den am Standort in H ansässigen Mietwagenunternehmen, welche allesamt gleichzeitig auch ein Taxiunternehmen betreiben würden, als Ersatzfahrzeug auch ein ursprünglich als Taxi zugelassenes Fahrzeug verwendet werde.

 

Zum Beweis für diese ortsübliche Praxis werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines bzw. weitere Erhebungen beantragt, welche von der belangten Behörde jedoch nicht durchgeführt worden seien, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege.

Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass diese Vorgangsweise ortsüblich sei.

 

Nicht einmal für den Bw wäre erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug grundsätzlich als Taxi zugelassen sei, da sämtliche äußerliche Merkmale fehlten.

Wie der Bw selbst bei seiner Anhaltung angab, sei er davon ausgegangen, einen Mietwagen zu lenken.

 

Unrichtig sei darüber hinaus der Vorwurf, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen eingesetzt worden sei. Der Bw sei von der Zentrale verständigt worden, dass Fahrgäste bei einem Gasthaus in An abzuholen und nach Linz zu bringen seien. Der Bw habe sich aufgrund dieses Auftrages in der Folge zum Gasthaus S begeben, wo er die beiden Fahrgäste abholte und sie anschließend über deren Wunsch über die Salzburger Straße nach Linz gefahren habe.

 

Die beiden Fahrgäste seien zwar, wie aus der Anzeige ersichtlich sei, vom Anzeiger gefragt worden, ob sie ein Taxi oder einen Mietwagen bestellt hätten, worauf diese lediglich geantwortet hätten, dass sie ein freies Fahrzeug bestiegen und nicht gefragt hätten, um welches Fahrzeug es sich dabei handeln würde.

 

Soweit sich der Bw noch erinnere, seien die Fahrgäste bereits erheblich alkoholisiert gewesen und sei ihnen vom damals einschreitenden Beamten auch nicht dargelegt worden, worin der Unterschied zwischen einem Mietwagen und einem Taxi bestehe. Die Fahrgäste hätten daher gegenüber dem Anzeiger lapidar geantwortet, dass sie in ein freies Fahrzeug gestiegen wären.

 

Eindeutig handle es sich aufgrund des Auftrages der Zentrale aber um eine Fahrt eines Mietwagens. Bei einer eingehenden Befragung und Aufklärung der Fahrgäste, worin der Unterschied bestehe und wie das Fahrzeug angefordert worden sei und zu welchem Zweck, hätte sich bereits an Ort und Stelle herausgestellt, dass es sich um die Fahrt eines Mietwagens gehandelt hätte, für die ein Taxilenkerausweis nicht erforderlich sei.

 

Die fehlende eingehende Befragung durch den einschreitenden Beamten stelle daher einen erheblichen Verfahrensmangel dar, wodurch das gegenständliche Straferkenntnis an inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit leide.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in dem Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da eine solche in der Berufung nicht beantragt und im angefochtenen Bescheid auch keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.2 Z3 VStG).

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelverkG, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer andere als die in Z1 bis Z5 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 24 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl Nr. 21/1994 idF LGBl Nr. 73/1998 (im Folgenden: Betriebsordnung) müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtetes, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 25 Oö. Betriebsordnung sind im Wageninneren der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie zutreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

 

Gemäß § 4 Abs.2 der Oö. Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines Taxilenkerausweises sind.

 

Erwiesen und auch unstrittig ist, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug als Taxi zugelassen ist und der Bw auch keinen Taxilenkerausweis besitzt.

Fest steht weiters, dass zum Tatzeitpunkt am Deck des gegenständlichen Kraftfahrzeuges keine Taxileuchte angebracht war, jedoch am Fahrzeug TAXI-Aufschriften angebracht waren. Durch das Vorhandensein dieser Aufschriften ("Taxi") konnte das gegenständliche Kraftfahrzeug jedenfalls von Dritten für ein Taxi-Fahrzeug gehalten werden, wodurch gegen § 44 Abs.2 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung verstoßen wurde.

Nach dieser Vorschrift darf die Kennzeichnung eines Mietwagenfahrzeuges nur in einer mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug unverwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "Taxi" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlautes - nicht gestattet. Der Ansicht der belangten Behörde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug aufgrund der darauf angebrachten "Taxi"-Aufschriften auch bei Nichtvorhandensein einer am Deck angebrachten Taxileuchte und fehlender Freizeichen von Dritten für ein Taxifahrzeug gehalten werden habe können, ist zuzustimmen.

Dass am gegenständlichen Kraftfahrzeug TAXI-Aufschriften angebracht waren, ist aufgrund der Feststellungen der Meldungsleger als erwiesen zu erachten. Es trifft daher nicht zu, wie in der Berufung vorgebracht, dass am gegenständlichen Kraftfahrzeug sämtliche äußerliche Merkmale eines Taxifahrzeuges gefehlt hätten.

 

In Bezug auf den Einwand, der Bw sei von der Zentrale zu einer Mietwagenfahrt beordert worden, ist er auf die Bestimmungen des § 3 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz und des § 44 Abs.3 der Oö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung zu verweisen.

 

Eine Konzession gemäß § 3 Abs.1 Z2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz berechtigt zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen).

 

§ 44 Abs.3 der oben angeführten Oö. Betriebsordnung bestimmt, dass die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen darf, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handle sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

 

Im Lichte dieser Bestimmungen erweist sich auch die gegenständliche Fahrt des Bw nicht als eine Mietwagenfahrt, sondern ist als Taxieinsatz zu erachten. So kann im gegenständlichen Fall keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei den erwähnten beiden weiblichen Fahrgästen um einen geschlossenen Personenkreis handelte, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden (A M-S) zuvor eingegangenen Bestellung vom in der Anzeige angeführten Gasthaus in A hätte abgeholt werden sollen. Dagegen spricht allein schon die von den beiden weiblichen Fahrgästen getätigte Äußerung, "dass sie lediglich in ein freies Fahrzeug eingestiegen wären und nicht gefragt hätten, um welches Fahrzeug es sich handeln würde.".

 

Allein schon auf Grund dieser Äußerung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrgäste das gegenständliche Kraftfahrzeug am Gewerbestandort bestellt hätten oder dass das gegenständliche Kraftfahrzeug von einem Dritten für sie entsprechend den Bestimmungen des § 44 Abs.3 Oö. Betriebsordnung bestellt worden wäre.

 

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt und erwiesen zu erachten.

 

Was die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, ist es dem Bw mit seinem Berufungsvorbringen nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Aufgrund der vollen Tatbestandsmäßigkeit ist daher der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen.

 

In Bezug auf das vom Bw im Besonderen nicht bekämpfte Strafausmaß ist dieser zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung ist daher dann nicht gegeben, wenn auf diese Strafzumessungskriterien ausreichend und nachvollziehbar von der Strafbehörde Bedacht genommen wird.

 

Die begründenden Ausführungen der belangten Behörde zu dem von ihr festgesetzten Strafausmaß sind nachvollziehbar und stehen mit dem im § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien im Einklang. Es war daher keine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung zu verzeichnen. Die ohnehin im unteren Strafrahmen gelegene Geldstrafe erweist sich jedenfalls als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Anhaltspunkte dafür, dass das Ausmaß der verhängten Geldstrafe dem Bw wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, sind nicht in Erscheinung getreten.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG - allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung - war nicht in Betracht zu ziehen, da die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen. So liegt allein schon deswegen kein geringfügiges Verschulden des Bw vor, weil die Vermeidung des Tatbestandes von ihm weder ein besonderes Maß an Sorgfalt erfordert hätte noch sonst mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens (Abschnitt II) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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