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VwSen-110557/14/Kl/Pe

Linz, 27.04.2004

 

 

 VwSen-110557/14/Kl/Pe Linz, am 27. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.2.2004, VerkGe96-74-10-2003-Brot, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.4.2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Firma W GmbH "mit dem Sitz, und dem Standort in" zu zitieren ist und die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat "§ 23 Abs.2 GütbefG".

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.2.2004, VerkGe96-74-10-2003-Brot, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t zu verantworten hat, dass am 26.6.2003 um 15.40 Uhr ein gewerblicher Gütertransport mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen - zugelassen auf die Firma A und vermietet an die Firma W GmbH, - durchgeführt wurde, ohne dass er eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde der anmietenden Firma W GmbH, mitgeführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt hat.

Nach den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Der Transport stellte eine gewerbsmäßige Güterbeförderung dar.

Die Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Autobahn-Freilandstraße A1 bei Strkm. 171,00 in der Gemeinde Ansfelden festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst ein Strafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Arbeitgebers, der Firma W GmbH, eingeleitet wurde und man davon ausgeht, dass der Arbeitgeber verabsäumt hätte, die notwendige Urkunde mitzugeben. Offensichtlich ist in Folge von Sprachproblemen ein Irrtum bezüglich der vorhandenen Ablichtung der Konzessionsurkunde eingetreten. Es ist versucht worden, den Nachweis entsprechend zu erbringen. Darüber hinaus sei seitens des Arbeitgebers und der Wirtschaftskammer erklärt worden, dass lediglich der Mietvertrag ausreiche, sodass zur Last gelegt werden könne, dass keine beglaubigte Ablichtung der Konzessionsurkunde vorgewiesen wurde. Solch schwierige Bestimmungen können nicht einem Kraftfahrer zugemutet werden. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Jedenfalls sei aber eine Ermahnung auszusprechen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.4.2004, zu welcher die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers erschienen ist. Der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde haben nicht an der Verhandlung teilgenommen. Es wurde der Zeuge BI M H von der Verkehrsabteilung des LGK für Oö. geladen und einvernommen.

 

Aufgrund des Beweisverfahrens ist erwiesen, dass der Berufungswerber zum im Straferkenntnis näher angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort einen gewerblichen Gütertransport vorgenommen hat. Dieser wurde mit dem angemieteten Lkw für den Arbeitgeber W GmbH mit dem Sitz in, und dem Gewerbestandort, vorgenommen. Bei der Kontrolle wurde der Lenker ausdrücklich nach den mitzuführenden Urkunden gefragt und der Lenker hat dem Kontrollorgan alle Urkunden und Papiere, die er mithatte, gezeigt, wobei aber eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht darunter war. Auch gab er dem Kontrollorgan gegenüber an, dass er nicht mehr vom Arbeitgeber mitbekommen hätte, also auch keine Konzessionsurkunde mitbekommen hätte. Weiters ersuchte dann der Lenker den Meldungsleger, ihm den Ausdruck "beglaubigte Abschrift einer Konzessionsurkunde" auf einen Zettel aufzuschreiben, damit er dieses Dokument dann auch von seinem Arbeitgeber einfordern könnte. Da er nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, war ihm der Begriff nicht ganz so geläufig und daher wollte er auch, dass dieser Begriff aufgeschrieben wird, weil er sich diesen Begriff nicht merken konnte. Allerdings war er der deutschen Sprache schon soweit mächtig, dass er den Meldungsleger verstanden hat, was dieser wollte. Der Lenker hat dem Meldungsleger ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass er nur jene Papiere mithätte, die in der Mappe vorhanden sind, die ihm dann von der Firma mitgegeben wurde. Er wurde auch aufgefordert, wo anders im Fahrzeug nachzusehen. Aber auch dort hat er keine weiteren Papiere mehr gefunden. Jedenfalls hat der Lenker keine Bemerkung gegenüber dem Meldungsleger dahingehend gemacht, dass er eine Konzessionsurkunde nicht mitzuführen brauche. Der Meldungsleger bestätigte weiters, dass es sich bei dem verwendeten Fahrzeug um ein Mietfahrzeug handelte und offensichtlich der Mietvertrag vorgewiesen wurde, weil dies sonst zur Anzeige gebracht worden wäre.

 

Diese Aussagen sind schlüssig und glaubwürdig und können daher der Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist, wer als Lenker § 6 Abs.3 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs.3 GütbefG hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte als Lenker eines gewerblichen Gütertransportes bei der Kontrolle keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitführte und daher auch nicht vorweisen konnte. Er hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschuldigte hat die Tat im Übrigen auch subjektiv zu verantworten. Ein Entlastungsnachweis gemäß § 5 Abs.1 VStG ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Durch sein Vorbringen, dass aufgrund von Sprachproblemen ein Irrtum bezüglich der vorhandenen Konzessionsurkunde eingetreten ist, hat sich nicht bestätigt und war daher nicht schuldausschließend. Vielmehr hat das Beweisverfahren gezeigt, dass dem Berufungswerber erklärt wurde, welches Dokument verlangt ist und dass eben so ein Dokument nicht mitgeführt wurde.

 

Weiters macht der Berufungswerber geltend, dass ihm seitens des Arbeitgebers und der Wirtschaftskammer erklärt wurde, dass er lediglich einen Mietvertrag mitführen müsse. Auch dies kann den Berufungswerber nicht entlasten. Vielmehr ist der Berufungswerber als Berufskraftfahrer verpflichtet, die Vorschriften, die mit seiner Berufsausübung verbunden sind, zu kennen oder sich Kenntnis dieser Vorschriften zu verschaffen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat er, sofern ihm die Kenntnis nicht zugemutet werden kann, entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass er aber bei der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde Erkundigungen angestellt hat, wurde nicht einmal vom Berufungswerber behauptet. Die Wirtschaftskammer und der Arbeitgeber sind jedenfalls keine zuständigen Behörden und können daher den Berufungswerber nicht entlasten. Gleiches gilt auch für das Argument, dass dem Kraftfahrer nicht unbedingt die jeweiligen Papiere geläufig sein müssen. Dies wird schon durch die gesetzliche Bestimmung des GütbefG widerlegt, die dem Lenker auferlegt, dass er bestimmte Papiere mitzuführen und auch vorzuweisen hat. Diese Bestimmungen sind Teil der Berufsausübungsvorschriften als Berufskraftfahrer und kann daher die Kenntnis sehr wohl vorausgesetzt werden.

 

Hinsichtlich des weiteren Argumentes, dass der Arbeitgeber ihm die notwendigen Urkunden nicht mitgegeben hat und daher der Geschäftsführer des Arbeitgebers verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, wird darauf hingewiesen, dass die zitierte Bestimmung des § 6 Abs.3 GütbefG den Lenker als Verantwortlichen dafür heranzieht, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird, und auch den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt wird. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs.2 GütbefG, dass zusätzlich auch der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat und daher verpflichtet ist, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Das Güterbeförderungsgesetz geht daher von Parallelverpflichtungen sowohl des Unternehmers als auch des Lenkers aus. Darüber hinaus bestimmt das GütbefG in § 6 Abs.4, dass bei Mietfahrzeugen auch noch ein Mietvertrag und ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitzuführen sind. Diese ersetzen aber nicht die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Schuldspruch zu bestätigen.

Weil der Sitz des Güterbeförderungsunternehmens in ist und der Standort des Gewerbes in ist, war dies entsprechend zu berichtigen.

 

5.2. Im Hinblick auf die Strafbemessung ist die belangte Behörde in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung von § 19 Abs.1 und 2 VStG ausgegangen. Sie hat auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Bedacht genommen und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die geschätzt wurden, der Strafbemessung zugrundegelegt. Auch wurden rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend gewertet und Strafmilderungsgründe nicht angenommen. Auch seitens des Berufungswerbers wurden im Berufungsverfahren keine weiteren Umstände hinsichtlich der Bestrafung geltend gemacht. Es konnte daher auch das verhängte Strafausmaß, das im Übrigen nur ein Siebtel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe ausmacht, bestätigt werden.

 

Mit einer Ermahnung war aber gemäß § 21 VStG nicht vorzugehen, weil schon die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt. Dies ist jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat weit zurückbleibt. Der Beschuldigte hat aber genau jenen Unrechtsgehalt verletzt, der die Verwaltungsübertretung ausmacht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, Pflicht des Lenkers

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