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VwSen-110558/2/Li/WW/Sta

Linz, 13.12.2004

 VwSen-110558/2/Li/WW/Sta Linz, am 13. Dezember 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des F B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Februar 2004, VerkGe96-3-1-2004, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und Z3 sowie 51 VStG.
Zu II.: § 66 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding lastete dem Berufungswerber F B (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2004, VerkGe96-3-1-2004 an, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B Transporte und Spedition GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, am 21.12.2003 gegen 9.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,300, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B Transporte und Spedition GmbH, Lenker: T K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates sei (Staatsbürgerschaft: Türkei), einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und zwar eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Vliesstoff) von Deutschland durch Österreich mit einem Zielort in der Türkei
  2.  

    1. ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt und

     

  3. ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung, in der dieser genannt ist, zur Verfügung gestellt zu haben.

 

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 23 Abs.1 Z 3 und § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002.
  2. § 23 Abs.1 Z 9 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 iVm Art. 3 Abs.1 und Art. 6 Abs.4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, idF der Verordnung (EG) Nr. 84/2002 vom 1.3.2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Bw jeweils (zu 1. u. 2.) gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 32/2002 je eine Geldstrafe von 1453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt.

 

Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses wurde dabei - unter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften - begründend ausgeführt, nach der Aktenlage sei erwiesen, dass der LKW-Lenker anlässlich der im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen weder eine Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates zur Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 noch eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, eine auf Grund des zwischenstaatlichen Abkommens vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mitgeführt habe und die B Transporte und Spedition GmbH als Unternehmer somit die Beförderung gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt habe.

 

Zu Spruchpunkt 2 wurde vorgebracht, dass nach der Aktenlage fest stehe, dass der Fahrer T K, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Türkei) ist, anlässlich des im Spruch näher konkretisierten grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehrs keine Fahrerbescheinigung mitgeführt und der Bw ihm diese nicht zur Verfügung gestellt habe. Dieser Sachverhalt sei vom Bw auch nicht bestritten worden, sodass der objektive Tatbestand erfüllt sei.

Der Bw sei Geschäftsführer der B Transporte und Spedition GmbH und bestünden dadurch, dass er keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt habe, auch an der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs.1 VStG keine Zweifel.

Der Bw habe als strafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmers dem Fahrer die Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Dies habe der Bw offensichtlich unterlassen und sei er somit seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einem schuldhaften, und zwar fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen gewesen sei.

Von der belangten Behörde sei die Mindeststrafe verhängt worden, zumal diese notwendig und angemessen erscheine. § 20 VStG sei nicht anzuwenden gewesen. Die belangte Behörde ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung, es wurde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt.

 

Begründend brachte der Bw vor, seine Firma habe mit der Firma A aus Istanbul einen Kooperationsvertrag geschlossen. Er stelle seine Lkw bzw. Lkw, die er geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiere die Transporte und besetze die Fahrzeuge auch mit Fahrern. Er selber könne nur für die Fahrer, die ihm die Firma A benenne, jeweils die Ausnahmegenehmigung vom Arbeitsamt einholen und die entsprechende EU-Fahrerbescheinigung beantragen. Im strafrechtlichen Sinne könne er daher für das Fehlverhalten der Firma A nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe er auch eine EU-Fahrerbescheinigung für solche türkische Fahrer erhalten.

Es wurde Bezug genommen auf ein Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt R, in dem bestätigt wird, dass auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichtes N für näher angeführte türkische Arbeitnehmer (ua T K) keine Arbeitserlaubnis nach § 285 Sozialgesetzbuch - 3. Buch (SGB III) für die Tätigkeit als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr benötigt werde. Diese Bescheinigung habe Gültigkeit bis zum 30.6.2004. Bezug genommen wurde weiters auf einen Antrag an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde erwogen:

 

4.1. Zu Spruchpunkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

 

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Nach § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 des Güterbeförderungsgesetzes begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Nach Abs.4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Demgemäß ist gemäß § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz zu bestrafen, wer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern iSd § 7 Abs.1 GütbefG durchführt, ohne Inhaber einer der in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen zu sein. Weiters begeht ein Unternehmer, der (zwar über eine Berechtigung im Sinne des § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz verfügt, jedoch) - entgegen der Anordnung des § 9 Abs.1 GütbefG - nicht dafür sorgt, dass der Nachweis über diese Berechtigung bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wird, gemäß § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz eine Verwaltungsübertretung.

Dies hat Bedeutung für den (zwingend erforderlichen) Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses, zumal gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).

Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, dass aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses eindeutig hervorgehen muss, ob dem Berufungswerber eine Übertretung des § 7 Abs.1 oder des § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz angelastet wird. Sofern sich der Spruch - wie im gegenständlichen Fall - im Entscheidenden auf die Wiedergabe des Wortlautes des § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz ("... ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt"), ohne nähere Ausführungen zu den Tatbildern des § 7 Abs.1 bzw. § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz, beschränkt, begründet dies einen Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Dies wird dadurch nicht relativiert, dass die belangte Behörde unter den verletzten Rechtsvorschriften (§ 44a Z2 VStG) § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zitiert. Auch die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses verschafft hier keine ausreichende Klarheit. Dort wird erörtert, der LKW-Lenker habe keine Berechtigung iSd § 7 Abs.1 GütbefG mitgeführt. Es geht aber nicht hervor, ob dies nach Ansicht der belangten Behörde darauf zurückzuführen ist, dass der Bw (lediglich) nicht dafür gesorgt hat, dass diese gemäß § 9 Abs.1 GütbefG mitgeführt wurde oder ob er über keine Berechtigung nach § 7 Abs.1 GütbefG verfügt.

 

Auf Grund des Umstandes, dass mangels ausreichend konkretisierten Verfolgungshandlungen mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine den Anforderungen des § 44a VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zudem muss, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die nach den Umständen des Einzelfalles "erforderliche Bewilligung" (= die Berechtigungen iSd § 7 Abs.1 Z 1, 2, 3 oder 4 GütbefG) im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannt werden. Auch insoferne verstößt das bekämpfte Straferkenntnis gegen § 44a Z 1 VStG, da hier ohne konkrete Ausführungen zu den Berechtigungen des § 7 Abs.1 Z 1, 2, 3 und 4 GütbefG lediglich von der "erforderlichen Bewilligung" gesprochen wird.

 

Anzumerken ist noch, dass der Bw - wie dem Verwaltungssenat aus anderen gleichgelagerten Fällen bekannt ist - über eine Gemeinschaftslizenz (Lizenz Nr. D/473/NW/RE für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, gültig vom 9.7.2002 bis zum 8.7.2007) verfügt. Der Lenker hat bei der Kontrolle auch eine Kopie dieser Lizenz vorgewiesen. Dem Bw kann daher keinesfalls eine Übertretung des von der belangten Behörde als verletzte Verwaltungsvorschrift zitierten § 7 Abs.1 GütbefG vorgeworfen werden. Aus den Angaben der Anzeige könnte unter solchen Umständen allenfalls geschlossen werden, dass der Bw nicht dafür gesorgt hat, dass der Nachweis über die Gemeinschaftslizenz gemäß § 9 Abs.1 GütbefG mitgeführt wurde. Wie aber bereits erwähnt, ist infolge der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung diesbezüglich ausgeschlossen und damit auch eine Bestrafung gemäß § 23 Abs.1 Z 7 GütbefG.

 

4.2. Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Straferkenntnisses:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw weiters als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der B Transporte und Spedition GmbH mit dem Sitz in, vorgeworfen, die im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführte gewerbsmäßige Güterbeförderung durch einen Lenker, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, durchgeführt zu haben, ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung, in der dieser genannt ist, zur Verfügung gestellt zu haben.

 

Mit diesem Tatvorwurf wird dem Bw zur Last gelegt, dem namentlich genannten Fahrer die erforderliche Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt zu haben und somit eine Zuwiderhandlung gegen die Anordnung gemäß Art. 6 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 begangen zu haben, wonach die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers ist, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Nach dem zitierten Tatvorwurf hat der Bw der bereits näher ausgeführten Verpflichtung der Zurverfügungstellung einer Fahrerbescheinigung nicht entsprochen, also nicht gehandelt, obwohl er hätte handeln sollen. Allerdings ist die Handlung am Sitz des Güterbeförderungsunternehmens vorzunehmen, weil von dort aus die Fahrerbescheinigung beantragt und dann auch dem jeweiligen Fahrer zur Verfügung gestellt wird bzw. die beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren ist. Tatort im Sinne der vorzitierten Bestimmung des § 2 Abs.2 VStG ist daher der Sitz der Firma B Transporte und Spedition GmbH in Deutschland. Gemäß der Regelung des § 2 Abs.1 VStG sind aber nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar.

 

Es ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung mangels eines Tatortes im Inland nicht strafbar, wodurch das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

4.2.1. Eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung, die § 2 Abs.1 erster Halbsatz VStG einräumt, wurde nicht getroffen.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG wird nämlich eine Sonderregelung nur dahingehend normiert, dass ein Unternehmer auch dann nach Abs.1 Z3 oder Z6 strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Verwaltungsübertretungen nach Abs.1 Z9 werden von dieser Sonderregelung nicht erfasst.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG wird unter Strafe gestellt, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt.

 

In § 7 Abs.1 GütbefG sind die Berechtigungen taxativ aufgezählt und ist in Z1 dieser Gesetzesstelle die Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 angeführt. Auf die allenfalls mit einer Gemeinschaftslizenz verbundene Fahrerbescheinigung wird nicht Bezug genommen. Gemäß dem Grundsatz der restriktiven Auslegung von Verwaltungsstraftatbeständen und dem Grundsatz, dass als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (§ 1 Abs.1 VStG), war daher die Sonderregelung über einen im Inland liegenden Tatort nicht auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung auszudehnen. Auch gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Da ausdrücklich auf die angeführten Berechtigungen Bezug genommen und dort nur die Gemeinschaftslizenz angeführt wird, war auch in diesem Wege eine Sonderregelung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 23 Abs.3 GütbefG nicht abzuleiten.

 

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann es auch dahingestellt bleiben, ob nach deutschem Recht (auch) für den Fahrer T K (Staatsbürgerschaft: Türkei) eine Fahrerbescheinigung bzw. Arbeitserlaubnis zu erteilen gewesen wäre.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Weil der Berufung Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. L i n k e s c h
 

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