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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110562/31/Li/Rd/Gam

Linz, 09.05.2005

 

 

 VwSen-110562/31/Li/Rd/Gam Linz, am 9. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des O C, vertreten durch Rechtsanwälte P, P, M & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.2.2004, VerkGe96-141-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März und 26. April 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.2.2004, VerkGe96-141-1-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG idgF verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O C GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in D, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr F Ö, am 18.6.2003 um 10.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht worden sei.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aktenlage als erwiesen feststehe, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lkw durchgeführt habe. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Auch habe es sich um keine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte, gehandelt. Außerdem sei es unbestritten, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen waren.

Ein Umweltdatenträger sei im Fahrzeug eingebaut gewesen, welcher jedoch nicht auf punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen sei. Dass der Fahrer nicht den Auftrag gehabt habe, die Fahrt ohne Ökopunkte vorzunehmen, sei nicht bezweifelt worden. Der Fahrer habe somit einen gravierenden Fehler begangen, indem er vor der Einfahrt in das österreichische Bundesgebiet nicht die ordnungsgemäße Einstellung des ecotag-Gerätes geprüft habe. Diese Sorgfaltswidrigkeit hätte ihm bei entsprechender Belehrung sicher zu Bewusstsein kommen müssen. Daran habe auch der Umstand nichts zu ändern vermocht, dass vor dem Tatzeitpunkt vom ecotag-Gerät des gegenständlichen Lkw zwei ökopunktepflichtige Transitfahrten registriert worden seien, zumal das nicht bedeute, das nicht auch ökopunktefreie Fahrten erfasst worden seien.

Eine ordnungsgemäße Belehrung an den Fahrer habe nämlich jedenfalls zu beinhalten, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Dazu sei auch das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt zu zählen. Der Fahrer sei in einer schriftlichen Arbeitsanweisung auf die ordnungsgemäße Bedienung des ecotag-Gerätes hingewiesen und gebeten worden, die Geräte beim Transit so einzustellen, dass die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können.

Das gesetzliche Gebot für den Unternehmer, seine Fahrer entsprechend zu belehren, sei nicht schon dann erfüllt, wenn zwar formell "Belehrungen" stattfinden, sie aber inhaltlich nicht hinreichend sind.

Im vorliegenden Fall sei mangelndes Augenmerk durch den Bw schon dadurch indiziert, dass dem Fahrer, dessen Muttersprache nicht die deutsche sei, ein in dieser Sprache abgefasstes entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Wenngleich auch eine Belehrung in türkischer Sprache erfolgt sein dürfte, sei es zweifelhaft, dass der Fahrer diese Belehrungen auch wirklich verstanden habe.

Nach Ansicht der Behörde könne die gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflicht nur so aufgefasst werden, dass die Belehrung zum einen verstanden werden müsse und zum anderen einer diesbezüglichen Kontrolle, aber auch einer begleitenden weiteren Unterweisung, um für die Einhaltung der Belehrung auch Vorsorge zu treffen, bedürfe. Dies sei offensichtlich beim Lenker nicht der Fall gewesen, sodass auch keine Transitfahrt deklariert worden sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei als strafmildernd gewertet worden. Darüber hinaus wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die verhängte Geldstrafe auf das Mindestausmaß gemäß § 20 VStG zu unterschreiten. Im Übrigen wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass der Bw seinen Fahrer F Ö, so wie alle seine Fahrer, ausreichend im Rahmen von Mitarbeitergesprächen und Schulungen über die ordnungsgemäße Bedienung des ecotag-Gerätes aufgeklärt habe und zeige dies auch die vorgelegte Arbeitsanweisung vom 11.11.2002. Zum Beweis seines Vorbringens beantrage der Bw die Einvernahme des Lenkers Ö. Dem Bw könne die Verletzung des § 9 Abs.3 GütbefG nicht vorgeworfen werden, da dieser sämtliche Auflagen erfüllt habe.

Unstrittig sei, dass die O C GmbH zum Zeitpunkt der Anhaltung ein Guthaben von 535 Ökopunkte laut BAG-Ausdruck vom 18.6.2003 gehabt habe. Der im Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, befindliche Umweltdatenträger habe einwandfrei funktioniert. Der Bw habe auch dafür gesorgt, dass der Fahrer Ö über die Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung ausreichend belehrt wurde.

Dass der damalige Lenker Ö - entgegen den Behauptungen der belangten Behörde - diese Arbeitsanweisungen bzw. Erklärungen der Handhabung des ecotag-Gerätes auch verstanden habe, zeige, dass er vor dem 18.6.2003, nämlich am 10.6 und am 13.6. Transitfahrten durch Österreich durchgeführt habe und ordnungsgemäß Ökopunkte abgebucht worden seien. Die richtige Bedienung des ecotag-Gerätes sei ihm sohin bewusst gewesen. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, den Zeugen Ö darüber zu befragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2005 und am 26. April 2005, zu welcher die Verfahrensparteien sowie der Meldungsleger Ktr. Insp. J Sch vom LGK für , VAASt Haid und der Fahrer F Ö sowie ein Dolmetsch für die türkische Sprache, nachweislich geladen wurden. Dem Fahrer F Ö wurde die Zeugenladung vorerst an seinem Arbeitsplatz und sodann an seine türkische Adresse zugestellt und von diesem dort auch übernommen. Dieser Zeuge teilte dem Bw per SMS mit, dass er kein für die Einreise nach Österreich benötigtes Visum besitze und er nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen (§ 23 Abs.4 leg.cit.).

4.2. Der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2005 einvernommene Zeuge Ktr. Insp. Sch machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck und waren seine getätigten Aussagen schlüssig. Demnach hat der Lenker bei der Anhaltung bei ihm den Eindruck hinterlassen, mit der Bedienung des ecotag-Gerätes nicht hinreichend vertraut zu sein. Dies deshalb, da der Lenker zum einen selbst angebeben habe, sich bei der Bedienung des ecotag-Gerätes nicht auszukennen und zum anderen weil sich bei einem Test durch den Zeugen herausgestellt hat, dass der Lenker nicht gewusst hat, wie er das Gerät bei einer ökopunktepflichtigen Fahrt einstellen soll. Dass das Gerät bei der Kontrolle zwar "richtig" (auf rot) eingestellt war, ist dadurch erklärbar, dass es vor der Kontrolle - aber nach dem Grenzübertritt - umgestellt wurde. Dieses Umstellen spricht weniger für eine Schutzhandlung durch den Lenker sondern ebenfalls eher für dessen Unkenntnis über die Ökopunkte - Vorschriften, weil ein diesbezüglich kundiger Lenker wissen müsste, dass dies ein ineffizienter Vorgang ist, der die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes schon bei der Einreise nach Österreich nicht ersetzen kann, was zudem, wie jedem entsprechend geschulten Lenker bekannt ist, technisch von den Kontrollorganen leicht nachgewiesen werden kann. Wenngleich der Lenker zur Verhandlung nicht erschienen ist, war vom Oö. Verwaltungssenat seine Aussage zum Zeitpunkt der Anhaltung, nämlich dahingehend, dass er sich bei der Bedienung des ecotag-Gerätes nicht auskenne, bei der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes heranzuziehen.

 

4.3. Der Bw gab anlässlich der Verhandlung am 26.4.2005 an, dass er nach der Einführung des Ökopunktesystems selbst ein diesbezügliches Seminar besucht habe und er sodann seine Mitarbeiter und seine Fahrer in türkischer Sprache über das Ökopunktesystem aufgeklärt habe. Er habe ihnen die Einstellungen, rot für Transitfahrt, grün für eine bilaterale Fahrt und die Achseinstellung am ecotag-Gerät erklärt und am 11.11.2002 von den Fahrern eine Arbeitsanweisung in deutscher Sprache, welche auf der Rückseite eine türkische Übersetzung beinhaltete, unterfertigen lassen. Weiters brachte der Bw vor, dass es bezüglich Ökopunkteinformationen weder vor noch nach dem 11.11.2002 weitere schriftliche Unterlagen hinsichtlich der Belehrungen gegeben habe. Es habe zu dieser Zeit kaum einen Fahrerwechsel gegeben, da es seitens der Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die deutschen Behörden immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Fahrer würden die Belehrungen und Schulungen über verschiedene Neuigkeiten im Transportgewerbe etwa einmal im Monat erhalten. Bei bereits etablierten Fahrern finden, Ökopunkte betreffend, Belehrungen nicht so häufig statt. Bei den Ökopunkten habe sich seit der schriftlichen Arbeitsanweisung ja nichts geändert. Belehrungen würden überwiegend vom Bw selbst abgehalten werden. Sollte es zu einem Zwischenfall mit einem Fahrer gekommen sein und dem Bw durch einen Anruf des Fahrers oder durch Übermittlung einer Anzeige bekannt geworden sein, werde dies mit dem betreffenden Fahrer besprochen. Es kann auch dazu kommen, dass die Strafen vom Fahrer selbst übernommen werden müssen. Trotz der einschlägigen Vorstrafen wurden vom Bw jedoch keine neuerlichen schriftlichen Belehrungen an die Fahrer ausgehändigt. Er habe die Einstellungen des ecotag-Gerätes im Fahrzeug geübt. Ein Handbuch des ecotag-Gerätes bzw über das Ökopunktesystem in türkischer Sprache existiere im Betrieb nicht. Der Bw sei auch der Meinung, dass alle Fahrer Bescheid wissen müssten, zumal sie schon sehr lange in der Firma beschäftigt sind. Die Fahrer - auch Herr Ö - benützen in der Regel den selben LKW - aber Vertretungen bei Krankheit, Urlaub etc. seien natürlich möglich.

 

4.4. Der Bw bestreitet nicht, dass es sich bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung um einen ökopunktepflichtigen Transitverkehr durch Österreich gehandelt hat, bei dem Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Weshalb der Lenker trotz ausführlicher Belehrung durch den Bw das ecotag-Gerät falsch bedient habe, könne sich der Bw nicht erklären, zumal sich zum Tatzeitpunkt genügend Ökopunkte auf dem Konto befunden haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

4.5. Dazu wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen. Demnach wird dem gesetzlichen Erfordernis einer ausreichenden Belehrung nicht schon dadurch genüge getan, dass einmalig schriftliche Arbeitsanweisungen, abgefasst in deutscher Sprache, den Fahrern ausgefolgt und von diesen unterfertigt werden. Ob diese von den jeweiligen Fahrern auch tatsächlich verstanden wurde, muss bezweifelt werden, zumal erst die anlässlich der Verhandlung vom 26.4.2005 vorgelegte Arbeitsanweisung auf der Rückseite eine türkische Übersetzung aufweist,

dieser türkische Text von dem türkisch sprechenden Fahrer aber nicht unterschrieben ist. Auch kann das Vorbringen des Bw, wonach er auch mündlich Belehrungen erteilt habe, ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten entlasten.

Dies deshalb, da zwar ca. einmal im Monat, nämlich dann, wenn die Lenker den Firmenstandort anfahren, Belehrungen stattfanden, die sich allerdings nicht auf die Einhaltung der Ökopunkteverordnung bzw. der Handhabung des ecotag-Gerätes bezogen, sondern im Wesentlichen andere Bereiche des Transportgewerbes wie zB. ADR-Bestimmungen abdeckten. Eine weitere Schulung bzw. Belehrung zwischen dem 11.11.2002 und dem Tag der Kontrolle, dem 18.6.2003, konnte der Bw jedenfalls nicht glaubhaft machen. Daran ändert auch die Aussage des Bw nichts, dass er dann Belehrungen erteilen würde, wenn er von Schwierigkeiten bei Kontrollen Kenntnis erlange. Abgesehen davon, dass einschlägige Vorstrafen des Bw bisher offenbar keiner Konsequenzen auf das vom Bw gehandhabte Kontrollsystem bewirkt haben, ist es aber auch nicht ausreichend, wenn nur eine anlassbezogene Belehrung (ex post) stattfindet.

Solch ein Vorbringen des Bw belegt vielmehr die Notwendigkeit eines an die Belehrung anschließenden ausreichenden Kontroll- und Überwachungssystems.

Dass er im Betrieb ein geeignetes und hinreichendes Kontrollsystem installiert hätte, wurde vom Bw nicht dargelegt. Dass seine Fahrer längere Strecken zurücklegen und es in Nickelsdorf immer wieder zu längeren Wartezeiten bei der Zollabfertigung kommt, gesteht der Bw selbst ein. Es könne daher schon vorkommen, dass der Fahrer aufgrund der Müdigkeit vergessen könne, dass er das ecotag-Gerät richtig bedient. Auch wenn der Bw in seinem Betrieb Fahrer einsetzt, die schon viele Jahre bei ihm beschäftigt sind, entbindet dies den Bw nicht von seiner Verantwortung, diese vor Fahrtantritt zu instruieren, zu kontrollieren und zu überwachen.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben sohin nicht gefolgt werden, zumal - wie die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Recht dem Bw vorgeworfen hat - der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei. Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, da eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers - wirtschaftliches Interesse bezüglich Umgang mit Ökopunkten ist aber ohnedies nur beim Unternehmer anzunehmen - und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt. Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

Es ist daher eine Entlastung des Bw nicht gelungen und dieser hat die vorgeworfene Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5. Zur Strafbemessung ist Nachstehendes auszuführen:

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.2. Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Bei der Strafzumessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. Es wurde daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Angaben wurde auch in der Berufung nicht widersprochen.

 

Als Geldstrafe wurde von der belangten Behörde die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Die Strafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat angemessen, um den Bw zu einer entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuhalten.

 

§ 20 erster Fall VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, konnte nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Voraussetzung für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes hier nicht vorliegt.

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.: Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

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