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VwSen-110563/25/Li/Rd/Gam

Linz, 17.05.2005

 VwSen-110563/25/Li/Rd/Gam Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des O C, vertreten durch Rechtsanwälte P, P, M & P, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.2.2004, VerkGe96-194-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen am 2.3.2005 und am 26.4.2005 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.2.2004, VerkGe96-194-1-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG idgF verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der O C GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in S, R-D-S, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr S K, am 23.9.2003 um 9.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet S, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der Fahrer anlässlich der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf nicht die für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt habe. Der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("e") mit der Identifikationsnummer 1234147533 habe daher keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aktenlage als erwiesen feststehe, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengüterverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Deutschland zugelassenen Lkw durchgeführt habe. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Auch habe es sich um keine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte, gehandelt. Außerdem sei es unbestritten, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen worden waren.

Ein Umweltdatenträger sei im Fahrzeug eingebaut gewesen. Dieser habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil der Lenker anlässlich der Einreise nach Österreich in Nickelsdorf nicht die für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur benützt und dadurch einen gravierenden Fehler begangen habe.

Diese Sorgfaltswidrigkeit hätte ihm bei entsprechender Belehrung sicher zu Bewusstsein kommen müssen. Daran habe auch der Umstand nichts zu ändern vermocht, dass vor dem Tatzeitpunkt vom e-Gerät des gegenständlichen Lkw zwei ökopunktepflichtige Transitfahrten registriert worden seien, zumal das nicht bedeute, das nicht auch schon früher die Ökopunkte-Abbuchungsstationen umfahren worden seien. Dass der Fahrer nicht den Auftrag gehabt habe, die Fahrt ohne Ökopunkte vorzunehmen bzw. eine andere Fahrspur zu benützen, werde nicht angezweifelt.

Eine ordnungsgemäße Belehrung an den Fahrer habe nämlich jedenfalls zu beinhalten, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkte zu treffen habe. Dazu sei auch das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt bzw. den Fahrer auf das allfällige Bestehen von eigens gekennzeichneten Ökospuren an den Grenzübergängen hinzuweisen, zu zählen. Der Fahrer sei in einer schriftlichen Arbeitsanweisung auf die ordnungsgemäße Bedienung des ecotag-Gerätes hingewiesen und gebeten worden, die Geräte beim Transit so einzustellen, dass die entsprechenden Ökopunkte abgebucht werden können.

Das gesetzliche Gebot für den Unternehmer, seine Fahrer entsprechend zu belehren, sei nicht schon dann erfüllt, wenn zwar formell "Belehrungen" stattfinden, sie aber inhaltlich nicht hinreichend sind.

Im vorliegenden Fall sei mangelndes Augenmerk durch den Bw schon dadurch indiziert, dass dem Fahrer, dessen Muttersprache nicht die deutsche sei, ein in dieser Sprache abgefasstes entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Wenngleich auch eine Belehrung in türkischer Sprache erfolgt sein dürfte, sei es zweifelhaft, dass der Fahrer diese Belehrungen auch wirklich verstanden habe.

Nach Ansicht der Behörde könne die gesetzlich vorgeschriebene Belehrungspflicht nur so aufgefasst werden, dass die Belehrung zum einen verstanden werden müsse und zum anderen einer diesbezüglichen Kontrolle, aber auch einer begleitenden weiteren Unterweisung, um für die Einhaltung der Belehrung auch Vorsorge zu treffen, bedürfe. Dies sei offensichtlich beim Lenker nicht der Fall gewesen, sodass auch keine Transitfahrt deklariert worden sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei als strafmildernd gewertet worden. Darüber hinaus wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die verhängte Geldstrafe auf das Mindestausmaß gemäß § 20 VStG zu unterschreiten. Im Übrigen wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass der Bw seinen Fahrer K ausreichend darüber aufgeklärt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung treffen müsse. Als Beweis hiefür werde die Einvernahme des Fahrers K beantragt.

Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach bezweifelt werde, ob der Fahrer die Belehrungen auch wirklich verstanden habe, zumal in zwei gleichgelagerten Fällen ebenso keine entsprechende Belehrung durchgeführt worden sei, ist auszuführen, dass es sich bei den angesprochenen Fällen um jeweils andere Fahrer des Unternehmens gehandelt habe. Die Behörde sei nicht berechtigt, hier schematisierend vorzugehen.

Unstrittig sei, dass bei der gegenständlichen Transitfahrt am 23.9.2003 ausreichend Ökopunkte, nämlich 340, vorgelegen seien und der im Sattelzugfahrzeug befindliche Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert habe.

Bezüglich der mangelnden Belehrung wurde weiters vorgebracht, dass der Bw seine Mitarbeiter im Rahmen von Mitarbeitergesprächen regelmäßig darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Umweltdatenträger bei der Einreise nach Österreich auf Transitfahrt einzustellen seien. Eine mit 11.11.2002 vom Fahrer K unterfertigte Arbeitsanweisung sei zum Beweis vorgelegt worden. Auch habe der Bw den Fahrer dahingehend aufgeklärt, dass er die für die Benutzung des Umweltdatenträgers vorgesehene Fahrspur zu benützen habe.

Der von der belangten Behörde dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf stelle eine Sorgfaltswidrigkeit des Lenkers dar und nicht des Bw. Dem Bw würde hier ein unzumutbarer Sorgfaltsmaßstab von Seiten der Behörde auferlegt werden, wenn ihm vorgeworfen werden würde, dass er mit seinen Fahrern nicht in ständigem Kontakt stehe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2005 und am 26. April 2005, zu welcher die Verfahrensparteien und der Fahrer S K sowie der Meldungsleger RI J B vom LGK für , VAASt Ried/Innkreis, als auch ein Dolmetsch für die türkische Sprache nachweislich geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

4. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

4.1. Bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung hat es sich um einen ökopunktepflichtigen Transitverkehr durch Österreich gehandelt, bei dem Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Anlässlich der Kontrolle am 23.9.2003 sei vom Zeugen Ktr. Insp. B festgestellt worden, dass bei der Einreise nach Österreich der verfahrensgegenständliche Lkw nicht registriert wurde. Als letzte Registrierung sei die Ausreise nach Ungarn am 12.9.2003 festgehalten worden. Die Umfahrung des Registrierungsbalken sei nicht möglich, da ein unabsichtliches Umfahren weder erlaubt noch normalerweise vorkommen könne. Ein Defekt des Ablesegerätes könne ausgeschlossen werden. Zudem sei zum Kontrollzeitpunkt das ecotag-Gerät voll funktionstüchtig gewesen, da das rote Kontrolllämpchen aufgeleuchtet habe. Die Nichtabbuchung könne sich der Zeuge nur dadurch erklären, dass entweder das ecotag-Gerät während der Durchfahrt entfernt worden sei oder dass der Ablesebalken umfahren wurde. Um den Ablesebalken in Nickelsdorf umfahren zu können, hätten Sperrlinien überfahren werden müssen. Schwierigkeiten einer unklaren Kennzeichnung der Fahrspuren seien zum Tatzeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen. Mit dem Enforcement-Gerät wird die Einstellung zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes kontrolliert. Vor der Kontrolle mittels dem Enforcement-Gerät habe das rote Lämpchen des ecotag-Gerätes aufgeleuchtet.

 

4.2. Der als Zeuge einvernommene Fahrer S K gab bei seiner Einvernahme vor dem Oö. Verwaltungssenat an, dass er die für eine ordnungsgemäße Abbuchung von Ökopunkten vorgesehene Spur benützt habe. Das ecotag-Gerät ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe des Lkw montiert und, wie bei Transitfahrten erforderlich, auf "rot" eingestellt gewesen sei. Ob das Lämpchen beim Durchfahren des Ablesebalkens geblinkt habe, habe er nicht bemerkt. Er sei auch durch den Bw dahingehend mündlich belehrt worden, dass das ecotag-Gerät bei Transitfahrten auf rot und bei bilateralen Fahrten auf grün eingestellt werden müsse. Auch müssen die dafür vorgesehenen Abbuchungsspuren benützt werden. Für den Fall, dass das ecotag-Gerät kaputt werde, müsse bei der Firma S ein neues Gerät gekauft und von dieser an der Windschutzscheibe angebracht werden. Der Zeuge fahre im Monat ca. viermal im Transit durch Österreich und habe bislang noch keine Probleme mit der Handhabung des ecotag-Gerätes gehabt.

 

4.3. Der Bw gab anlässlich der Verhandlung am 26.4.2005 glaubwürdig an, dass er nach der Einführung des Ökopunktesystems selbst ein diesbezügliches Seminar besucht habe und er sodann seine Mitarbeiter und seine Fahrer in türkischer Sprache über das Ökopunktesystem aufgeklärt habe. Er habe ihnen Einstellungen, rot für Transitfahrt, grün für eine bilaterale Fahrt und die Achseinstellung am ecotag-Gerät erklärt und am 11.11.2002 von den Fahrern eine Arbeitsanweisung in deutscher Sprache, welche auf der Rückseite eine türkische Übersetzung beinhaltete, unterfertigen lassen. Weiters brachte der Bw vor, dass es bezüglich Ökopunkteinformation weder vor noch nach dem 11.11.2003 weitere schriftliche Unterlagen hinsichtlich der Belehrungen gegeben habe. Es habe zu dieser Zeit kaum einen Fahrerwechsel gegeben, da es seitens der Erteilung einer Arbeitserlaubnis durch die deutschen Behörden immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen sei. Die Fahrer würden die Belehrungen und Schulungen über verschiedene Neuigkeiten im Transportgewerbe etwa einmal im Monat erhalten. Bei bereits etablierten Fahrern finden, Ökopunkte betreffend, Belehrungen nicht so häufig statt, zumal sich seit der schriftlichen Arbeitsanweisung ja nichts geändert habe. Belehrungen würden überwiegend vom Bw selbst abgehalten werden. Sollte es zu einem Zwischenfall mit einem Fahrer gekommen und dem Bw durch einen Anruf des Fahrers oder durch Übermittlung einer Anzeige bekannt geworden sein, werde dies mit dem betreffenden Fahrer besprochen. Es kann auch dazu kommen, dass die Strafen vom Fahrer selbst übernommen werden müssen. Ein Handbuch des ecotag-Gerätes bzw. über das Ökopunktesystem in türkischer Sprache existiere im Betrieb nicht. Was die Benützung der richtigen Spur für die Abbuchung der Ökopunkte betreffe, sei es dem Bw nicht bewusst gewesen, dass überhaupt verschiedene Spuren existieren würden. Von der Möglichkeit einer solchen Umgehung der Abbuchung von Ökopunkten hatte der Bw keine Kenntnis, weshalb er seine Fahrer diesbezüglich auch nicht instruieren konnte. Jedenfalls habe er sie darüber belehrt, dass sie die Spur zu verwenden haben, welche unter den Ablesebalken führe aber auch dahingehend, dass der Abbuchungsvorgang durch ein Blinken des Lämpchens am ecotag-Gerät angezeigt werde. Er könne sich nicht erklären, wie die Nichtregistrierung in Nickelsdorf zustande gekommen sei.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen (§ 23 Abs.4 leg.cit.).

 

5.2. Der Bw bestreitet nicht, dass es sich bei der gegenständlichen gewerbsmäßigen Güterbeförderung um einen ökopunktepflichtigen Transitverkehr durch Österreich gehandelt hat, bei dem Ökopunkte zu entrichten gewesen wären. Weshalb es zur Nichtregistrierung und letztendlich zur Nichtentrichtung der entsprechenden Ökopunkte gekommen sei, trotz ausführlicher Belehrung des Fahrers, könne er sich nicht erklären.

 

5.3. Der anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.3.2005 einvernommene Zeuge Ktr. Insp. B machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck und waren seine getätigten Aussagen in sich widerspruchsfrei, letztlich jedoch auf Vermutungen aus bisherigen Erfahrungen basierend. Wie er selbst aussagte, haben zwei Möglichkeiten bestanden, dass es zu keiner Abbuchung von Ökopunkten gekommen sei. Einerseits, dass das ecotag-Gerät beim Durchfahren des Ablesebalkens nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe befestigt war und andererseits, dass der Fahrer nicht die für die ordnungsgemäße Abbuchung erforderliche Spur benutzt habe. Gleichzeitig räumte der Meldungsleger aber ein, dass die Umgehung des Abbuchungsbalkens nur durch Überfahren von Sperrlinien - sohin auch nur unter Begehung einer weiteren Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 - möglich sei. Zum Kontrollzeitpunkt befand sich das ecotag-Gerät an der Windschutzscheibe des Lkw und fanden sich keine Hinweise, wonach am ecotag-Gerät manipuliert worden sei. Ob es tatsächlich zu einem verbotenen Spurwechsel am Grenzübergang in Nickelsdorf gekommen sei, könne der Meldungsleger naturgemäß weder bejahen noch verneinen.

Die vom Fahrer K im Zuge seiner Einvernahme getätigten Aussagen waren gleichfalls nachvollziehbar und schlüssig, und jedenfalls nicht widerlegbar. So gab er an, dass er die richtige Spur für die Abbuchung der Ökopunkte verwendet und dass das rote Lämpchen für eine Transitfahrt aufgeleuchtet habe. Der Fahrer selbst hat keinerlei wirtschaftliche Vorteile durch die Nichtentrichtung von Ökopunkten zu erwarten; vielmehr würde er sowohl durch das Nichtbetätigen des ecotag-Gerätes als auch durch das Überfahren von Sperrlinien selbst Verwaltungsübertretungen begehen und zur Verantwortung zu ziehen sein. Es wäre daher auch in seinem Sinne gelegen gewesen, das ecotag-Gerät ordnungsgemäß zu bedienen bzw. die richtige Abbuchungsspur zu benützen.

 

5.4. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Der Tatvorwurf an den Bw, keine hinreichenden Belehrungen gegenüber den eingesetzt gewesenen Lenker erteilt zu haben, kann durch den oben geschilderten Sachverhalt nicht mit einer für ein verurteilendes Erkenntnis erforderlichen Sicherheit gestützt werden. Das Ermittlungsverfahren hat nämlich zwar Gründe zu Tage gefördert, weshalb es zur Nichtabbuchung der Ökopunkte gekommen sein könnte, hat aber auch anderweitige, etwa im technischen Bereich oder bei der konkreten Situation des Grenzübertritts liegende Gründe, die nicht auf eine mangelhafte Belehrung zurückgeführt werden können, nicht mit jener erforderlichen Sicherheit ausgeräumt, die alle Zweifel an der Täterschaft des Bw ausschließen können, wobei, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Die gegenständliche, für den konkreten Einzelfall zu treffen gewesene Berufungsentscheidung ist als solche zu sehen und ändert diese nichts daran, dass Belehrungen von Fahrern nur dann im rechtlichen Sinne ausreichend sind, wenn dadurch Übertretungen der entsprechend belehrten Fahrer hintan gehalten werden.

 

Der Berufung in diesem konkretem Anlassfall war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zur Einstellung zu bringen.

6. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch
 
 

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