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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110565/3/Kon/Rd/Ni

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-110565/3/Kon/Rd/Ni Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J O, vertreten durch F Rechtsanwälte, RA R-H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. März 2004, VerkGe96-239-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J O (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie sind der gemäß § 9 Abs.2 VStG für die Führung der Güterbeförderungsgeschäfte bestellte verantwortliche Beauftragte der S U GmbH & Co KG (Unternehmer) mit dem Sitz in G, und haben am 17.11.2003 gegen 2.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: S Umweltdienst GmbH & Co KG, G, 2, Lenker: L M, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats ist (Staatsbürgerschaft: Rumänien) einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und zwar eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (19.916 kg Honig) von Rumänien nach Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung, in der dieser genannt ist, zur Verfügung gestellt zu haben".

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Bw in abhängiger Tätigkeit beschäftigt sei. Er sei Disponent bei der Firma S U GmbH & Co KG und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro. Bei der verfahrensgegenständlichen Firma handle es sich um einen kleinen mittelständischen Betrieb, bei dem ein grenzüberschreitender Verkehr nur sehr selten stattfinde. Dem Bw sei bis November 2003 nicht bekannt gewesen, dass im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werden müsse. Von diesem Erfordernis habe der Bw erst nach dem 17.11.2003 durch den Mitarbeiter M Kenntnis erlangt. Aufgrund dieser Unkenntnis sei die notwendige Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt worden. Der Bw verkennt jedoch nicht, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schütze. Der Bw werde sich noch eines weiteren inhaltsgleichen Verfahrens ausgesetzt sehen, zumal der Fahrer M bereits am 8.11.2003 beanstandet wurde. Dieses Verfahren werde vor der zuständigen Behörde in St. Pölten geführt und befinde sich dort noch in Anhörung. Im Hinblick darauf werde gebeten, ob vorliegend eine Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG erfolgen könne.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.3. Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen war.

Gemäß § 20 erster Fall VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der
Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

 

4.4. Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG musste Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom verantwortlichen Beauftragten dafür Sorge getragen ist, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall die Fahrerbescheinigung zur Verfügung stellt, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend Fahrerbescheinigungen sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, Gefährdung der Verkehrssicherheit durch regelwidrig - weil in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen - beschäftigte Fahrer etc).

 

Für den Oö. Verwaltungssenat drängt sich daher die Vermutung auf, dass der Bw, zumal er in der Berufung selbst eingesteht, dass noch ein weiteres gleichgelagertes Verfahren, wohl bemerkt bei einer anderen Behörde, gegen ihn anhängig ist, kein großes Augenmerk bei der Handhabung der geltenden Vorschriften an den Tag legt. Trotz des Wissens des Bw, dass bei der S U GmbH & Co KG eine grenzüberschreitende Güterbeförderung offenkundig nicht zu den gewöhnlichen Geschäftsabläufen gerechnet werden kann, hat er verabsäumt, im Vorfeld die dafür erforderlichen Erkundigungen bei der für ihn zuständigen Behörde oder Interessensvertretung einzuholen, um Verwaltungsübertretungen - wie die gegenständliche - hintan zu halten.

 

Über den Bw wurde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro verhängt. Da ihm - wie bereits oben ausgeführt - weder § 20 VStG noch § 21 VStG zugute kam, war die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 
 

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