Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110566/2/Kon/Rd/Hu

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-110566/2/Kon/Rd/Hu Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des F R, D, M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23.2.2004, GZ: 100-1/16-172-330165712, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Bescheid vom 23.2.2004, GZ: 100-1/16-172-330165712, den Einspruch des Herrn F R gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.10.2003, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz dem Bw zu eigenen Handen zugestellt. Laut Zustellnachweis erfolgte der erste Zustellversuch am 21.10.2003. Da der Bw an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches für den 22.10.2003 an der Abgabestelle zurückgelassen. Da auch der zweite Zustellversuch fehlgeschlagen war, wurde die Verständigung über die Hinterlegung beim Zustellpostamt M in den Briefkasten eingelegt.

 

Der Bw wendet in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nunmehr ein, dass er keine Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Dass der Bw auch keine Kenntnis von der Ankündigung des zweiten Zustellversuches erlangt habe, wurde von ihm im Übrigen nicht vorgebracht. Überdies wurde vom Bw auch nicht geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen wäre.

 

Dem in der Berufung erhobenen Einwand stand sohin die Bestimmung des oben zitierten § 17 Abs.4 Zustellgesetz entgegen, weshalb sich die Berufung als unbegründet erweist und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Im Übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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