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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110571/2/Li/Rd/Gam

Linz, 19.10.2004

 

 

 VwSen-110571/2/Li/Rd/Gam Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.3.2004, VerkGe96-108-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- anstelle der Wortfolge ".... gewerberechtlicher Geschäftsführer..." die Wortfolge "... handelsrechtlicher Geschäftsführer ..." zu treten hat;

- nach der Wortfolge "gewerberechtlicher Geschäftsführer" die Wortfolge "... und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener" einzufügen ist;

- bei der Auflistung die Punkte "behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers" und "höchst zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers" zu entfallen haben;

- die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 17 Abs.1, Abs. 3 Z10, 11, und 12 sowie Abs.4 iVm § 23 Abs.1 Z7 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995 idgF iZm § 9 Abs.1 VStG."

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.3.2004, VerkGe96-108-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 idgF verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma "H K Transport Gesellschaft mbH", als Frachtführer zu vertreten habe, dass, wie anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker: M H ), durch Organe der Verkehrsabteilung des LGK für , am 24.11.2003, um 15.20 Uhr, auf der A8 (Strkm. 43,65, Gemeindegebiet Haag am Hausruck, in Fahrtrichtung Suben) festgestellt worden sei, im mitgeführten Frachtbrief folgende Eintragungen, für die der Frachtführer verantwortlich ist, gefehlt haben:

- Name und Anschrift des nachfolgenden Frachtführers

- behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers

- behördliches Kennzeichen des mitgeführten Anhängers

- höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers

- höchstzulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers

 

Begründend wurde von der belangten Behörde hiezu ausgeführt, dass als erwiesen feststehe, dass die im Spruch des Straferkenntnisses aufgezählten Eintragungen im mitgeführten Frachtbrief gefehlt haben. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.12.2003 sei dem Bw die Möglichkeit eingeräumt worden, zu dem Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit sei vom Bw nicht Gebrauch gemacht worden, sodass die Behörde das Strafverfahren ohne weitere Anhörung durchzuführen gehabt habe.

Von der belangten Behörde seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorgefunden worden. Zudem sei von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von ca 1.400 Euro ausgegangen worden, da der Bw trotz Aufforderung keine Angaben hiezu gemacht habe. Überdies hat die belangte Behörde die Mindeststrafe über den Bw verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher vom Rechtsvertreter des Bw ausgeführt wurde, dass es unbestritten bleibe, dass anlässlich einer Kontrolle vom 24.11.2003 auf der A8 im Gemeindegebiet von Haag am Hausruck festgestellt worden sei, dass auf dem in einem von der H K Transport GesmbH gehaltenen Lkw mitgeführten Frachtbrief einige Eintragungen gefehlt haben.

Die Berufung richte sich nunmehr gegen die Verantwortlichkeit des Bw für die Säumnis des Lenkers Hennerbichler. Nach der Rechtsansicht des Bw trifft ihn auch in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, zumal der Gesetzgeber des GütbefG keine solche persönliche Verantwortlichkeit normiert.

Frachtführer sei einzig und allein die H K Transport GesmbH und nicht der Bw selbst gewesen. Dem Bw könne auch keinerlei fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Säumnis des Lenkers zur Last gelegt werden und ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch kein Anhaltspunkt hiefür. Wenn überhaupt, so sei verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich die H K Transport GesmbH als Frachtführerin.

Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw zur Einstellung zu bringen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Zur Verneinung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch den Bw, ist zu bemerken, dass der Bw weder in seiner Berufung noch im bisherigen Verfahren die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 letzter Satz VStG für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens geltend gemacht hat.

Eine solche Bestellung ist im gegenständlichen Fall nach der gegebenen Sachlage nicht erfolgt, weshalb die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen haften bleibt, und zwar in dieser Funktion und nicht als Frachtführer als natürliche Person im eigenen Namen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht daher ins Leere.

 

4.2. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen. Aus dem mitgeführten Frachtbrief geht klar hervor, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über mehr als 50 km Entfernung vorliegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief ua folgende Angaben zu enthalten:

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers

Z11 das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

Z12 die höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

 

Das Fehlen der vorstehenden Angaben im mitgeführten Frachtbrief blieb vom Bw unbestritten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 leg.cit. ist für die oben angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer verantwortlich.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. auch VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

Der Bw bestreitet nicht, dass bei dem in Rede stehenden Frachtbrief die im Spruch näher angeführten Eintragungen gefehlt haben. Es wird auch nicht bestritten, dass die gewerbsmäßige Güterbeförderung für die H K Transport Gesellschaft mbH erfolgte, zu deren Vertretung nach außen der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Tatzeitpunkt (vgl. Auszug aus dem Firmenbuch) berufen war. Vielmehr wendet der Bw ein, für die Säumnis des Lenkers bezüglich der fehlenden Eintragungen nicht verantwortlich zu sein.

 

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 12.6.2003, Zl. 2001/03/0214) vermag ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße wie die angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw als zur Vertretung nach außen Berufenem von sich aus darzulegen gewesen, wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden.

 

Der Bw hat sich offenkundig auf das gegen ihn eingeleitete Verfahren bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses nicht eingelassen, zumal von der Möglichkeit einer Stellungnahme hinsichtlich der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht wurde. Auch in der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung sind vom Bw weder Anhaltungspunkte für ein bestehendes Kontrollsystem dargebracht noch diesbezügliche konkrete Beweismittel für die Belehrung der Fahrer vorgelegt worden. Der Bw hat dadurch von seiner Möglichkeit nach § 5 Abs.1 VStG Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten entlasten, nicht Gebrauch gemacht oder machen können.

 

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung somit nicht nur objektiv begangen, sondern auch subjektiv zu vertreten.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt hat. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 1.400 Euro ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheint auch geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem kann erwartet werden, dass der Bw die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen in der Lage sein wird, zumal in der Berufung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw nicht entgegengetreten wurde.

 

Der Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG standen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen entgegen, auch wenn dem Bw nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zuhalten war. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um die gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG kann zudem nicht die Rede sein.

 

Die Berufung war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG gehalten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu berichtigten, um dem Gebot des § 44a VStG Rechnung zu tragen (vgl. dazu zB VwGH 15.9.1987, 87/04/0041, 26.9.1994, 92/10/0148).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 

 
Beschlagwortung:
Kontrollverfahren für Frachtbriefeintragungen

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