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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110573/2/Kl/Pe

Linz, 04.05.2004

 

 

 VwSen-110573/2/Kl/Pe Linz, am 4. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A S, , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.3.2004, VerkGe96-63-11-2003-Brof, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Tatvorwurf um zwei Delikte handelt, nämlich das Nichtmitführen des Mietvertrages und das Nichtmitführen des Beschäftigungsvertrages, wofür jeweils gesondert eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, zu verhängen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.3.2004, VerkGe96-63-11-2003-Brof, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 sowie § 3 Abs.3 GütbefG verhängt und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Sie haben als Lenker zu verantworten, dass am 12.5.2003 um 08.35 Uhr ein gewerblicher Gütertransport mit dem Lkw der Marke Benz der Type 1223/48/Atego, amtliches Kennzeichen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t entgegen den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes durchgeführt wurde.

Der angeführte Lkw wurde von der Fa. A an die Firma W GmbH, Transporte und Baggerungen, , vermietet.

Sie haben diesbezüglich eine Fahrzeugbenutzungsvereinbarung mit der Nummer 2003020274 für den Zeitraum vom 19.2.2003, 15.00 Uhr, bis zum 30.4.2003, 16.00 Uhr, vorgewiesen.

Diese Bescheinigung ist jedoch abgelaufen und somit haben Sie das gegenständliche Kfz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, ohne dass Sie die im § 6 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz angeführten Dokumente mitgeführt haben, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen sind und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, ist der Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Dienstgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten auf Verlangen auszuhändigen.

Folgende Dokumente haben gefehlt:

Der Mietvertrag und der Beschäftigungsvertrag.

Die Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle auf der Autobahn-Freilandstraße Nr. 25 bei Strkm.13 in der Gemeinde Wels (BPD) festgestellt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es wurde zunächst Verjährung eingewendet, weil der vorliegende Tatvorwurf erstmals im vorliegenden Erkenntnis ergangen sei. Auch wurde eingewendet, dass es erhebliche sprachliche Schwierigkeiten gegeben hätte, weswegen die Urkunden nicht vorgezeigt wurden, jedoch waren die Urkunden vorhanden. Insbesondere wurde im Verfahren erster Instanz eine verlängerte Mietvertragsvereinbarung vorgelegt. Ein Beschäftigungsvertrag bestand tatsächlich nicht, aber es steht ein Befreiungsschein zur Verfügung, sodass ein aufrechtes Dienstverhältnis bestätigt wird. Darüber hinaus werde die Verantwortlichkeit des Lenkers überspannt. Die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe für zwei Tatvorwürfe widerspricht dem VStG und ist nicht erforderlich. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Ermahnung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Insbesondere wurde aber zu dem parallel geführten Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Nichtmitführens einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde am 12.5.2003 durch den Beschuldigten eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.4.2004 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt und konnte dieses Ergebnis auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt werden (vgl. VwSen-110530).

 

Insbesondere ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers RI M R, dass dem Lenker genau erklärt wird, welche Urkunden verlangt werden und dass der Lenker eine Mappe mit sämtlichen Urkunden mithat, welche er vom Unternehmen bekommt, und dann die Dokumente in dieser Mappe sucht oder die gesamte Mappe vorweist. Es waren aber keine anderen Dokumente in der Mappe. Es wurde daher auch bestätigt, dass der Lenker bei der Betretung angab, dass er keine anderen Dokumente vom Unternehmen mitbekommen habe.

 

Es ist daher erwiesen, dass der Lenker anlässlich seiner Betretung für das im Güterverkehr verwendete Kraftfahrzeug lediglich eine abgelaufene Benutzungsvereinbarung mitführte, einen gültigen Mietvertrag führte er nicht mit. Weiters führte er auch keinen Beschäftigungsvertrag mit. Der Lenker ist bei der Firma W als Kraftfahrer beschäftigt und fährt die Firma W im Auftrag der Firma B, weshalb der Lenker den Auftrag hatte, für diese Firma von Wels nach Linz-Urfahr eine Güterbeförderung vorzunehmen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker u.a. § 6 Abs.4 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige und aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 21.4.2004 sowie auch aufgrund der Angaben des Berufungswerbers steht fest, dass der Berufungswerber bei der näher angeführten Fahrt ein Mietfahrzeug gelenkt hat, hiefür aber keinen gültigen Mietvertrag mitgeführt und ausgehändigt hat und auch einen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers nicht mitgeführt und vorgewiesen hat.

 

Zum Mietvertrag ist auszuführen, dass der vorgewiesene und mitgeführte Mietvertrag am 30.4.2003, 16.00 Uhr ausgelaufen ist. Die Tat wurde aber am 12.5.2003 begangen. Die im Verfahren erster Instanz vorgewiesene Urkunde über eine Fahrzeug-Benutzungsvereinbarung wurde aber erst am 13.5.2003 ausgestellt und die Vereinbarung an diesem Tag abgeschlossen. Dieser liegt erst nach dem Begehungstag. Zum geforderten Beschäftigungsvertrag gibt der Berufungswerber selbst zu, dass ein solcher nicht besteht. Diese Behauptung ist widersprüchlich, zumal der Berufungswerber sodann aber behauptet, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis besteht und auf den diesbezüglichen Befreiungsschein hinweist. Gemeint ist wohl, dass eine Urkunde über diesen Beschäftigungsvertrag nicht besteht. Es ist der Beschuldigte insofern im Recht, dass alternativ zum Beschäftigungsvertrag auch eine Bestätigung des Arbeitgebers ausreicht, sofern diese Bestätigung den selben Inhalt aufweist, nämlich Name des Arbeitgebers, Name des Arbeitnehmers, Datum und Laufzeit des Beschäftigungsvertrages. Eine solche Bestätigung wurde aber nicht mitgeführt und vorgewiesen und wird auch vom Beschuldigten nicht einmal behauptet. Der von ihm vorgebrachte Befreiungsschein hingegen reicht nicht aus, weil ein Befreiungsschein nicht vom Arbeitgeber ausgestellt wird und auch nicht die geforderten Daten enthält. Es wurden daher sowohl Z1 als auch Z2 des § 6 Abs.4 GütbefG verletzt, wobei jedes Tatverhalten ein gesondertes Delikt darstellt. Dies muss auch im Spruch zum Ausdruck kommen. Es war daher eine entsprechende Spruchberichtigung auszusprechen.

 

Der Beschuldigte hat die Tat objektiv und auch subjektiv zu verantworten. Insbesondere hat der Berufungswerber keine Gründe vorgebracht, die sein Tatverhalten entschuldigen oder rechtfertigen. Es ist ihm ein Nachweis seiner Entlastung, dass er die Verwaltungsübertretung ohne sein Verschulden begangen hat, nicht gelungen. Insbesondere sein Vorbringen, dass einem Lenker die österreichische und Eu-Rechtslage nicht im Detail bekannt sein kann und besonderes Spezialwissen erfordere, kann den Lenker nicht entlasten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jeder die zu seinem Beruf gehörigen Berufsausübungsvorschriften zu kennen oder sich Kenntnis hievon zu verschaffen. Dies gilt gleichermaßen auch für Berufskraftfahrer, zu deren Ausbildung schon die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zählen. Sollte der Lenker keine Kenntnis haben, so ist er verpflichtet, sich Kenntnis bei der zuständigen Behörde zu verschaffen. Ein diesbezügliches Bemühen des Lenkers wurde aber in der Berufung nicht geltend gemacht.

 

5.2. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG berücksichtigt. Als mildernd wertete sie die Unbescholtenheit. Erschwerungsgründe wurden keine gewertet. Sie legte die geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich kein Vermögen, keine Sorgepflichten und ein Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro ihrer Entscheidung zugrunde.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist aus dem parallellaufenden Verfahren wegen Nichtmitführens der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde bekannt, dass der Berufungswerber nicht unbescholten ist. Dies war entsprechend zu werten. Darüber hinaus hat die belangte Behörde mit dem Spruch zwei Delikte vorgeworfen, sodass nach dem Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG für jedes Delikt auch eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Um nicht gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen wurde die verhängte Gesamtstrafe von 100 Euro geteilt auf je 50 Euro pro nicht mitgeführtem Dokument. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist daher tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

 

5.3. Die vom Beschuldigten eingewendete Verjährung liegt nicht vor. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde am 12.5.2003 begangen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.6.2003 wurde die gegenständliche Tat dem Beschuldigten erstmals vorgeworfen. Es ist daher die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist nicht abgelaufen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 20 Euro, aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Kumulationsprinzip, keine Gesamtstrafe.

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