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VwSen-110575/2/Li/Rd/Gam

Linz, 23.02.2005

 VwSen-110575/2/Li/Rd/Gam Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des P H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. April 2004, VerkGe96-8-4-2004-Brod, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 GütbefG 1995 idgF".

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. April 2004, VerkGe96-8-4-2004-Brod, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z1 iVm § 17 Abs.1 GütbefG eine Geldstrafe von 365 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. T Transport GmbH in G, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten, dass bei der am 20.2.2004 durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten wurden.

 

Bei der am 20.2.2004 um 23.20 Uhr durchgeführten Kontrolle der Verkehrsabteilung, Außenstelle Neumarkt i.M., in der Gemeinde Kematen am Innbach auf der A8 Autobahn-Freiland, Innkreisautobahn, Kontrollstelle Kematen, in Fahrtrichtung Wels, bei Strkm 25.000 wurde Folgendes festgestellt:

 

Das gegenständliche Kraftfahrzeug, und zwar das Sattelzugfahrzeug N1 der Marke Scania 2NA580 mit der Fahrgestellnummer und der Motornummer sowie der Handelsbezeichnung mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf die Firma T Transport GmbH) sowie dem Sattelanhänger der Marke Schwarzmüller/SPA 3E Euro I mit der Fahrgestellnummer mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf die Firma T Transport GmbH) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze verwendet.

 

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt von Herrn Y R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung über die Grenze verwendet wurde, wobei im Kraftfahrzeug kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben.

Die Ladung bestand aus 19 Paletten Leergut, die der obgenannte Lenker in Birmingham/GB geladen hatte, und 8,5t Blech, die in D-40667 Meerbusch geladen wurden und für 1102 Wien bestimmt waren.

Sie haben als Güterbeförderungsunternehmer bei der am 20.2.2004 durchgeführten Güterbeförderung über die Grenze keinen Frachtbrief mitgeführt".

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Lenker Y R am 20.2.2004 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durchgeführt habe, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt worden sei. Die Ladung habe aus 19 Paletten Leergut, welche in Birmingham (GB) und aus 8,5 t Blech, welches in Meerbusch (D) geladen wurde, bestanden und sei für 1102 Wien bestimmt gewesen.

 

Der Lenker sei offensichtlich nicht so geschult gewesen, dass er gewusst habe, dass er für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze einen Frachtbrief mitzuführen habe. Es wäre am Bw gelegen gewesen, vor Antritt der Fahrt sicherzustellen, dass ein Frachtbrief im Kraftfahrzeug vorhanden ist. Dies sei jedoch vom Bw unterlassen worden. Die genannte Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar und sei es am Bw gelegen gewesen, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

 

Die vom Bw vorgebrachten Angaben seien jedoch nicht geeignet gewesen, den ihm zur Last gelegten Vorwurf zu entkräften, zumal die an das Fahrpersonal ergangene Weisung erst nach dem Vorfall an die Fahrer ergangen sei und das Kontrollsystem im vorliegenden Betrieb nicht so ausreichend gewesen sei, dass sich der Lenker um das Vorhandensein eines Frachtbriefes zu kümmern habe. Der Bw habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer jedoch sicherzustellen, dass Frachtbriefe bei einer gewerbsmäßigen Beförderung über die Grenze vorhanden und mitzuführen sind.

 

Zur Strafbemessung wurde von der belangten Behörde davon ausgegangen, dass Schuldausschließungs- sowie sonstige Entlastungsgründe nicht gefunden werden konnten, ebenso konnten keine Milderungsgründe gewertet werden, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG wurde ausreichend Bedacht genommen. Die verhängte Geldstrafe erscheine somit tat- und schuldangemessen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das Fahrpersonal nachweislich angewiesen werde, die CMR-Frachtbriefe sorgfältig vor Fahrtantritt auszufüllen. Weshalb dies vom Lenker in gegenständlicher Angelegenheit nicht ausgeführt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Bw und entbehre dies auch jeglicher Logik, da sowohl die Dienstanweisung als auch ein Musterexemplar eines CMR-Frachtbriefes dem Lenker übergeben und mit ihm auch erörtert worden sei. Auch sei der Lenker dahingehend instruiert worden, nur betriebseigene fortlaufend nummerierte CMR-Frachtbriefe zu verwenden. Als Beweise hiefür wurden die schriftliche Weisung an das Fahrpersonal sowie ein Musterexemplar eines CMR-Frachtbriefes der Berufung als Beilage angeschlossen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und der Bw die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

4.2. Wie aus der Anzeige des LGK für , VAASt Neumarkt i.M., vom 25. Februar 2004 zu entnehmen ist, wurde über Auftrag des Bw am 20. Februar 2004 um 23.20 Uhr durch den Lenker Y R eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Ladeorte in Birmingham (GB) und Meerbusch (D), Entladeort: Wien), die Fahrtstrecke erstreckte sich sohin über die Grenze, durchgeführt, ohne dass dabei ein Frachtbrief mitgeführt wurde.

 

Vom Bw wurde in der Berufung nicht in Abrede gestellt, dass der gegenständliche Transport ohne Frachtbrief durchgeführt wurde. Er wendet jedoch dagegen ein, dass sein Fahrpersonal aufgrund nachweislicher schriftlicher Weisung und mündlicher Erörterung ausreichend geschult sei. Weshalb im gegenständlichen Fall der Lenker unterlassen habe, einen entsprechenden Frachtbrief auszufüllen, entziehe sich jedoch seiner Kenntnis.

 

4.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141 ua). Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal - wie die belangte Behörde in ihrer Begründung bereits zu Recht dem Bw vorgeworfen hat - der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verpflichtung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführungen im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie auch bloß eine Oberaufsicht nicht aus.

 

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw.

Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt.

Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

4.4. Das Vorbringen des Bw, dass er seinem Fahrpersonal nachweislich schriftliche Weisungen erteilt habe - die vom Bw vorgelegte schriftliche Weisung betrifft im Übrigen Herrn CH H und nicht den verfahrensgegenständlichen Lenker Y R; überdies ist sie mit dem Datum 30.3.2004 und somit nach dem von der belangten Behörde zur Last gelegten Tattag versehen und auch nicht von Herrn H unterfertigt, - geht sohin auch ins Leere. Darüber hinaus ist der schriftlichen Weisung nicht detailliert zu entnehmen, was der Lenker bei der Handhabung von Frachtbriefen zu beachten habe. Dass ein Kontrollsystem im Betrieb installiert bzw. dass stichprobenartige Kontrollen seitens des Bw durchgeführt werden, wurde von ihm nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die vom Bw vorgelegten Entlastungsbeweise waren daher nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entlasten.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

 

5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro liegt marginal über jener der Mindeststrafe von 363 Euro, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe auszugehen war. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 Abs.1 VStG nicht vor.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend Strafnorm war gesetzlich geboten.

 

 

6. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

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