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VwSen-110593/2/Li/Rd/Gam

Linz, 07.03.2005

 VwSen-110593/2/Li/Rd/Gam Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des G H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. Juni 2004, VerkGe-39/03, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 8.6.2004, VerkGe-39/03, über den Berufungswerber (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma G H in St, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass durch oa Firma am 23.10.2003 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von Suben auf der Autobahn A8 bei Straßenkilometer 75.500, mit dem Sattelkraftfahrzeug oa Firma mit dem behördlichen Kennzeichen, eine gewerbsmäßige Beförderung (gemeint: von Gütern) durchgeführt worden sei, ohne dass im Zulassungsschein oder in der Zulassungsbescheinigung ggst. Fahrzeuges der Vermerk "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen gewesen sei.

Da gewerbsmäßige Beförderungen nur mit Fahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen ist, durchgeführt werden dürfen, habe dies eine Übertretung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dargestellt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 15.12.2003 unverzüglich die Änderung auf dem Zulassungsschein des Lkw mit dem Kennzeichen hinsichtlich der Verwendungsbestimmung veranlasst worden sei.

Der Bw bemerkt überdies, dass die Zulassung von der Polizei in Steyr vorgenommen worden sei und er keinen Einfluss auf die gegenständliche Bestimmung hatte. Es sei in keiner Weise sein Interesse eine andere Eintragung als die geforderte machen zu lassen, da es auch ohnehin keinerlei wirtschaftlichen bzw. wie immer gearteten anderen "Vorteil" bringen würde. Der Bw beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da keine Partei deren Durchführung beantragt hat und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 51e Abs.3 Z1 VStG) sowie keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51 e Abs. 3 Z.3 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw die Tat begangen hat. Zum einen wird diese weder von ihm bestritten und zum anderen sind auch dem vorgelegten Aktenvorgang keinerlei Hinweise zu entnehmen, die Zweifel an der Täterschaft des Bw begründen könnten.

Sohin erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit.).

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Bw hat zwar objektiv die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen, ihm muss aber zugute gehalten werden, dass er unverzüglich nach Kenntnis der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens die diesbezügliche Änderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein veranlasst hat. Das Verschulden des Bw kann als geringfügig angesehen werden, zumal er die Zulassung des Fahrzeuges im Vertrauen darauf veranlassen durfte, dass behördlicherseits die entsprechenden korrekten Eintragungen in den Zulassungsschein erfolgen würden, wenngleich er einen unzutreffenden bzw. fehlenden Eintrag hätte sofort rügen müssen. Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend, da Zulassung und Zulassungsschein vorlagen. Es liegen sohin die kumulativen Voraussetzungen für das Absehen von einer Strafe vor und war daher von § 21 Abs.1 VStG Gebrauch zu machen.

 

Der Ausspruch einer Ermahnung schien der Berufungsbehörde dennoch geboten, um den Bw künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des GütbefG zu bewegen.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Linkesch

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