Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110594/16/Kü/Hu

Linz, 28.04.2005

 

 

 VwSen-110594/16/Kü/Hu Linz, am 28. April 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, F, L, vom 26. Mai 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 2004, Zl. III/S-39.627/03-2, wegen einer Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2005 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:


zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Mai 2004, III/S-39.627/03-2 SE, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz iVm § 6 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung verhängt, weil er am 21.8.2003 um 08.38 Uhr in Linz, Blumauerplatz, Taxistandplatz, als Lenker des Taxis mit dem Kennzeichen, sich während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich benommen hat, da er mit der Taxilenkerin S S ein Streitgespräch geführt habe, bei welchem es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist.

 

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein Anlass bestehe an der Richtigkeit des von der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Pkw angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln. Sowohl von der Taxilenkerin S S als auch von einem Mitglied des Fachgruppenausschusses für das Beförderungsgewerbe mit Pkw, nämlich R S, sei der Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar geschildert worden. Die Taxilenkerin S S habe sich durch ihre Angaben selbst belastet und seien diese Angaben Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie selbst gewesen. Vom Bw sei zugegeben worden, dass es Meinungsunterschiede zwischen ihm und der Taxilenkerin beim Verlassen einer Parkposition gegeben habe und es tatsächlich zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung hätte der Bw in angemessener Weise als Angegriffener reagiert. Somit stehe fest, dass der Bw mit der Taxilenkerin S S ein Streitgespräch geführt habe, bei welchem auch gegenseitige Beschimpfungen vorgekommen seien. Der Bw habe sich daher während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich verhalten.

 

Von der Staatsanwaltschaft Linz sei im Zusammenhang mit dem Vorfall geprüft worden, ob das Verhalten des Bw gegenüber S S den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 83 StGB bzw. den Tatbestand der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB erfülle. Die verbale Auseinandersetzung sei daher nicht Gegenstand der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Linz gewesen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liege daher nicht vor.

 

Bei der Bemessung der Strafe sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hätte, berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinde, entspreche dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat. Mildernd wäre die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung vom 26.5.2004. In dieser Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Umfang und Inhalt nach angefochten. Tatsächlich sei das wider den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren bei rechtsrichtiger Beurteilung einzustellen gewesen.

 

Der Bw habe im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten, dass es in der Tat eine verbale Auseinandersetzung mit einer anderen Taxilenkerin gegeben hätte. Er betonte jedoch von Anbeginn, dass die Ursache in einem von der Anzeigerin gesetzten verwaltungsstrafrechtlich relevantem Verhalten zu suchen sei. Genau darin - und nicht im Verhalten des Bw - sei die verbale Auseinandersetzung begründet und damit sei aber auch die Austragung der verbalen Auseinandersetzung aus Sicht des Beschuldigten gerechtfertigt.

 

Die belangte Behörde verkenne den relevanten Sachverhalt insoweit, als sie das Verhalten der Anzeigerin bagatellisiere und das Verhalten des Bw dramatisiere, sodass die belangte Behörde insgesamt irrigermaßen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gelange. So erkläre die Anzeigerin selbst, dass sie dem Bw gegenüber gemeint habe, dass er "bitte dorthin gehen solle, wo er herkäme", wozu sie auch selber meine, dass diese Aussage "nicht gerade fein" gewesen wäre. Im Ergebnis sei daher überhaupt nicht daran zu zweifeln, dass die Anzeigerin hier eine Abwertung des Bw zum Ausdruck gebracht habe und diesen nicht die gleiche gesellschaftliche, moralische und rechtmäßige Position wie einem Österreicher einräumen wollte und diesen insoweit natürlich aufgrund seiner Abstammung ungerechtfertigt benachteiligt habe.

 

Abgesehen davon, dass der Bw ohnedies die Anzeigerin weder misshandelt noch mit Misshandlungen bedroht habe, noch diese ernstlich beschimpfte, zeige sich, dass ein durchaus etwas heftiges Maßregeln der Anzeigerin alleine schon mit Blick auf die verallgemeinerungsfähige Bestimmung des § 115 Abs.3 StGB gerechtfertigt sei, ganz davon abgesehen, dass dem Bw natürlich auch aus dem Blickwinkel des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungsäußerungsrechtes freigestanden habe, entsprechend auf die ungerechtfertigte Benachteiligung bzw. Beschimpfung zu reagieren.

 

Zugestanden würde, dass der Bw in der Tat heftig reagierte, woran es definitiv nichts zu rütteln gebe. Dies dürfe aber nicht darüber hinweg täuschen, dass das vom Zeugen beobachtete Verhalten - was dieser nicht wissen konnte - nichts anderes war als die Reaktion auf das dargestellte Verhalten der Anzeigerin. Der Zeuge schildere eine optische Wahrnehmung und die bloß isoliert - also vom akustischen Mitverfolgen abgesondert - zu betrachtende Beobachtung, mag durchaus Züge aggressiven Verhaltens des Bw vermuten haben lassen. Wenn man das Ganze aber im Zusammenhang sehe, dann ergebe sich sehr wohl ein durchaus geschlossenes Bild und es füge sich das vom Zeugen beobachtete Verhalten nahtlos in das Gesamtgeschehen ein.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. April 2005.

 

Daraus ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Am Taxistandplatz Blumau in Linz reihen sich die Taxis zweispurig ein, wobei drei Autos hintereinander Platz finden. Diese Aufstellung der Taxis bringt mit sich, dass nicht jedes Taxi den Standplatz verlassen kann, ohne dass ein anderes Fahrzeug vor- oder zurückfahren muss. Am 21.8.2003 stand Frau S S mit ihrem Taxi ganz vorne in der linken Spur. Neben ihr in der rechten Spur stand ein Taxikollege der selben Funkgruppe, mit dem sie sich unterhalten hat. Während dieser Unterhaltung bemerkte sie nicht, dass der hinter ihr stehende Bw den Taxistandplatz verlassen wollte und ihr Taxi dabei im Weg stand. Der Bw machte durch Hupzeichen und Betätigen der Lichthupe darauf aufmerksam, dass er den Standplatz verlassen will. Als Frau S auf dies aufmerksam wurde, fuhr sie ein Stück nach vor und der Bw konnte mit seinem Taxi aus dem Standplatz herausfahren. Der Bw blieb sodann neben dem Fahrzeug von Frau S stehen und sagte zu ihr, ob es so ein Problem wäre, einen anderen Taxifahrer herausfahren zu lassen. Frau S erwiderte daraufhin, dass es ihr Leid tue, dass sie den Bw nicht früher gesehen habe. Der Bw sagte daraufhin, dass Frau S besser hören sollte, vielleicht ein Buch aufschlagen und mehr lesen sollte, damit sie in Zukunft solche Situationen besser bemerke. Frau S erwiderte daraufhin, dass sie sich dies von einem Ausländer nicht sagen lassen muss. Sie hat anschließend ihr Autofenster geschlossen und dem Bw den Rücken zugekehrt. Dieser wiederum stieg aus seinem Auto aus, öffnete die Fahrertür von Frau S Pkw und stellte diese zur Rede, dass er sich ausländerfeindliche Bemerkungen nicht gefallen lasse. Der Bw erklärte dies heftig gestikulierend und fasste dabei der Taxilenkerin an den Kragen und versetzte ihr einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Danach stieg der Bw in sein Fahrzeug und verließ den Taxistandplatz.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den großteils übereinstimmenden Aussagen des Bw und der Zeugin S S im Zuge der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellung, wonach der Bw Frau S mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen hat, gründet sich auf die glaubwürdige Darstellung der Zeugin, welche dies unter Wahrheitspflicht stehend getätigt hat und auch bereits in ihrer schriftlichen Darstellung des Sachverhaltes an die Fachgruppe beschrieben hat. Der Bw schilderte in der mündlichen Verhandlung selbst, dass ein Kollege von Frau S, der den Vorfall beobachtete, sehr schnell aus seinem Auto gesprungen ist, um Frau S zu Hilfe zu kommen. Dies deutet nach Ansicht des Verwaltungssenates sehr wohl auf Handgreiflichkeiten hin und bestätigt nicht die Angaben des Bw, der sich überdies in jede Richtung verantworten kann, dass er Frau S nicht berührt habe.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung) haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 begeht abgesehen von gemäß dem 5. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Die Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung wurde aufgrund des § 13 Abs.3 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 erlassen und sind daher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu ahnden.

 

Eine Begriffsbestimmung hinsichtlich rücksichtsvollem, besonnenem und höflichem Verhalten während des Fahrdienstes enthält die Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung nicht.

 

Von der Behörde erster Instanz wurde dem Bw in der Strafverfügung vom 15.12.2003, welche gleichzeitig als Verfolgungshandlung zu werten ist, vorgeworfen, sich zu dem genau bezeichneten Zeitpunkt während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich benommen zu haben, da er mit einer anderen Taxilenkerin ein Streitgespräch geführt habe, bei dem es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist. Unter Beschimpfung ist laut allgemeinem Sprachgebrauch eine Äußerung zu verstehen, mit der jemand mit groben Worten geschmälert oder beleidigt wird. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Bw im Zuge der verbalen Auseinandersetzung der Taxilenkerin S gegenüber zwei Äußerungen getätigt hat. Einerseits erklärte der Bw, ob es so ein Problem ist, einen Kollegen ausfahren zu lassen und andererseits erklärte er Frau S gegenüber, dass sie besser hören, ein Buch aufschlagen und sie mehr lesen sollte, damit sie in Zukunft mehr bemerke. Weitere Aussagen wurden aufgrund der glaubwürdigen Schilderung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom Bw nicht gemacht.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 ist dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Durch § 44a Z1 VStG ist somit klargestellt, dass der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden muss. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin und des Bw über die verbale Auseinandersetzung folgend geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass es sich bei den vom Bw getätigten Äußerungen nicht um Beschimpfungen handelt. Den Ermittlungsergebnissen zufolge bestand das den Tatbestand des § 6 der Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung erfüllende und somit nicht besonnene, rücksichtsvolle, höfliche Verhalten des Bw vielmehr darin, dass er die Taxilenkerin am Kragen gepackt hat und ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige versetzt hat. Diese Handlung wurde allerdings dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Von der Behörde erster Instanz wurde dem Bw zwar eine von ihm zu verantwortende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, jedoch mit der gewählten Formulierung, dass er sich während des Fahrdienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll und höflich benommen habe, da er mit der Taxilenkerin ein Streitgespräch geführt habe, bei welchem es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen ist, eine Formulierung gewählt, die keine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung im Sinne des § 44a Z1 VStG darstellt. Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, selbst eine den Anforderungen des § 44a VStG entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen. Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 
 

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