Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110598/13/Li/Wa/Gam

Linz, 10.01.2005

 

 VwSen-110598/13/Li/Wa/Gam Linz, am 10. Jänner 2005

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn F B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L und Dr. A P, (Übergang der Vertretung bekannt gegeben mit Schreiben vom 3. Jänner 2005), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Juni 2004, VerkGe96-36-1-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 2, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Juni 2004, VerkGe96-36-1-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. I Nr. 32/2002, verhängt, weil er "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B Transporte und Spedition GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in, welche Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, am 08.03.2004 gegen 17.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 76,500, Gemeindegebiet Suben, nicht dafür gesorgt" habe, "dass der Nachweis über die in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigung bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (20.282 kg Textilien) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Mieterin des Zugfahrzeuges: B Transporte und Spedition GmbH, , Lenker: A G, während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt mitgeführt wurde, weil der Lenker keine Gemeinschaftslizenz mitführte." Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. I Nr. 32/2002 verletzt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom vorigen rechtlichen Vertreter des Bw eine aus zwei (!) Sätzen bestehende Berufung erhoben und in Verbindung mit einem der Berufung in Kopie beigelegtem Schreiben vom 1. Juni 2004 erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Zur Begründung bezog sich der Bw ausschließlich auf das genannte Schreiben vom 1. Juni 2004 (das allerdings mit Ausnahme der der Berufung beigelegten Kopie nicht aktenkundig ist). Darin gibt der Bw an, Geschäftsführer der Firma B Transport- und Spedition GmbH aus Oer-Erkenschwick zu sein. Mit einer Firma A aus Istanbul habe seine Firma einen Kooperationsvertrag geschlossen und stelle er seine LKW bzw. LKW die er geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiere die Transporte und besetze die Fahrzeuge auch mit Fahrern. Letztere würden in Istanbul versichert und versteuert.

Vom Arbeitsamt habe er eine Ausnahmegenehmigung nach § 285 des Deutschen Sozialgesetzbuch - Dritten Buches - für die Tätigkeit der Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr erhalten. Vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe er im Wege eines Vergleiches auch eine EU-Fahrerbescheinigung für türkische Fahrer erhalten. Dieser Vergleich sei bis zum 31. Dezember 2003 wirksam gewesen, eine neue EU-Fahrerbescheinigung sei beantragt aber abgelehnt worden. Daraufhin sei erneut eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt worden. Das Verwaltungsgericht habe einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach Fahrerbescheinigungen erteilt würden. Diesen habe die Kreisverwaltung angenommen. Die Fahrerbescheinigungen wären inzwischen beantragt und würden an die Erstbehörde zu den betreffenden Fahrern übermittelt werden, sobald sie vorlägen.

Die Verantwortlichen der Firma A wären informiert, dass nur solche Fahrer eingesetzt werden dürfen, welche die Ausnahmegenehmigung des Arbeitsamtes nach § 285 SGB III haben, ferner für die eine EU-Fahrerbescheinigung vorliegt. Welche Fahrer die Firma A dann aber tatsächlich einsetzt, könne er nicht kontrollieren - darauf habe er keinerlei Einfluss.

Das Beladen erfolge in Istanbul bei dortigen Kunden. Die Ware werde in Deutschland bei anderen Kunden ausgeliefert und von dort würde wiederum andere Ware aufgenommen und nach Istanbul verbracht.

Im strafrechtlichen Sinne könne er daher für das Fehlverhalten der Firma A nicht zur Verantwortung gezogen werden. Er selbst könne nur für die Fahrer, die ihm die Firma A benenne, jeweils die Ausnahmegenehmigung vom Arbeitsamt einholen und die entsprechende EU-Fahrerbescheinigung beantragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits der Aktenlage nach ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4. Hierüber hat Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. Nr. 32/2002, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmen gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG 1995 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Transporte und Spedition GmbH ist, und dass am 08. März 2004 gegen 17.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 76,500, Gemeindegebiet Suben, ein gewerblicher Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Lenker A G durchgeführt wurde, ohne dass der Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen mitgeführt wurde.
 

Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I. vom 8. März 2004 geht hervor, dass der Lenker G A bei der Kontrolle des gegenständlichen Transportes zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort u.a. keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat und sowohl das gegenständliche Sattelzugfahrzeug als auch der gegenständliche Sattelanhänger durch das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH gemietet war.

 

Dass der gegenständliche Transport durch das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, wird vom Bw auch nicht bestritten, weil aus der Berufung in Verbindung mit dem Schreiben vom 1. Juni 2004, das nur Ausführungen im Hinblick auf EU-Fahrerbescheinigungen enthält, insbesondere nicht aus den dortigen Angaben: "Mit einer Firma A aus Istanbul hat meine Firma einen Kooperationsvertrag geschlossen. Ich stelle meine LKW bzw. LKW die ich geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiert die Transporte und besetzt die Fahrzeuge auch mit Fahrern", auch nicht geschlossen werden kann, dass der gegenständliche Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dass die B Transporte und Spedition GmbH einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Kooperationsvertrages LKW überlässt, sagt nichts darüber aus, dass im vorliegenden Fall der Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dafür, dass die Güterbeförderung durch die B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, spricht auch die Tatsache, dass in dem beim gegenständlichen Transport mitgeführten (aktenkundigen) Frachtbrief die B Transporte und Spedition GmbH als Frachtführer ("Transporteur") angeführt ist.

 

Aus einem aktenkundigen Schreiben des Landratsamtes Recklinghausen vom 6. Mai 2004, ist ersichtlich, dass das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH im Besitz einer bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE ist. Weiters ist der Berufungsbehörde aus anderen Verfahren (u.a. zur Zl VwSen-110627) auf Grund einer dort jeweils aktenkundigen Kopie einer beglaubigten Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz bekannt, dass die B Transporte und Spedition GmbH über eine vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE verfügt.

 

Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ist also erwiesen, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH - das im Besitz einer vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2007 gültigen Gemeinschaftslizenz ist - nicht dafür gesorgt hat, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde. Durch dieses Verhalten ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt, und hat die erstinstanzliche Behörde die vorgeworfene Tat unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert.

4.3. Allerdings normiert § 2 Abs.1 VStG, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Eine Übertretung ist nach Abs.2 leg.cit. dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem das Unterlassen dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitgeführt wird - sohin die Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung - zur Last gelegt. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1996, Zl. 95/10/0240). Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Vorliegend lag daher der Tatort der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz des Unternehmens in Oer-Erkenschwick in Deutschland.

Von dort aus hätten Vorsorgemaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, erfolgen müssen. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsvorschrift als österreichische Rechtsnorm ihren Gültigkeitsbereich nur auf österreichischem Hoheitsgebiet entfaltet und daher die normierte Pflicht erst mit Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Wirksamkeit tritt, so werden dennoch die Vorsorgehandlungen nicht erst auf österreichischem Staatsgebiet getroffen, sondern werden Vorsorgehandlungen vom Unternehmenssitz aus durchgeführt, wenngleich sie erst mit Grenzübertritt in Wirksamkeit treten. Es genügt, um der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers genüge zu tun, dass vor Fahrtantritt bzw. jedenfalls vor Einreise nach Österreich eine Vorsorgehandlung und Maßnahme des Unternehmers gesetzt wird, dass der Lenker rechtzeitig zum genannten Zeitpunkt einen Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen erhält und diese Maßnahme ermöglicht, dass dieser Nachweis den Lenker bzw. das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Ausreise nicht mehr verlässt, also während der gesamten Fahrt mitgeführt werden kann. Von einem Tätigwerden des Unternehmers im Inland ist daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht auszugehen. Diese Auffassung wird unterstützt in den Materialien, RV 668 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, zu Z10 (§§ 7 bis 9), wonach die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz angelehnt wurde und die Mitführpflicht einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht und andererseits als Pflicht des Lenkers normiert wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 2004, Zl VwSen-110629/2/Kl/Pe). Darüber hinaus wäre es verwaltungsstrafrechtlich nicht von Belang, wo der Lenker tatsächlich seinen Nachweis erhält, sondern vielmehr von wo aus die entsprechenden Veranlassungen und Dispositionen getroffen werden. Dies ist im heutigen Wirtschaftsleben in der Regel der Unternehmenssitz, also jener Ort, wo die Geschäftsleitung ihre Disposition trifft.

 

Trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Anhalteortes ist daher wegen des in Deutschland liegenden Unternehmenssitzes von einem Tatort im Ausland auszugehen.

 

4.4. § 23 Abs.3 GütbefG 1995 normiert zwar zu § 2 VStG eine Ausnahme, indem darin ausgeführt ist, dass auch ein Unternehmer, der die in §§ 7 bis 9 GütbefG 1995 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt, strafbar ist, schränkt diese Strafbarkeit jedoch auf Fälle ein, in denen ein strafbares Verhalten nach Abs.1 Z3 oder Z6 leg. cit. vorliegt. Abs.3 leg. cit. umfasst also nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995, und stellt demzufolge die vorgeworfene Tat auch kein in Österreich strafbares Verhalten dar.

 

4.5. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. L i n k e s c h

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