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VwSen-110602/13/Kl/Pe

Linz, 09.11.2004

 

 

 VwSen-110602/13/Kl/Pe Linz, am 9. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der B H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. August 2004, VerkRGe96-33-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. November 2004 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 17 Abs.1 und Abs.3 Z10 und Z11 iVm § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 106/2001".

 

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. August 2004, VerkRGe96-33-2004, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 GütbefG 1995 verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S G.m.b.H., welche im Standort, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 Lkw des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten hat, dass der Lenker, Herr K K, bei einem gewerblichen Gütertransport von Pernitz nach Mainz (Deutschland), 558 Packstücke Toilettenpapier mit einem Bruttogewicht von 4.332,5 kg mit dem Sattelzugfahrzeug, Sattelzugfahrzeug der Marke DAF, behördliches Kennzeichen am 19. Dezember 2003 um 22.15 Uhr transportiert und bei einer Kontrolle in Wolfsbach auf der A 1, km 135.000 in Fahrtrichtung Salzburg, einen unvollständig ausgefüllten Frachtbrief, mitgeführt hat, wobei Name und Anschrift des Frachtführers und Kennzeichen der Fahrzeugeinheit fehlte, obwohl bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug verladene Gut, ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief mitzuführen ist und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der die genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fahrer - wie bei seiner Zeugeneinvernahme angegeben - entsprechend von einem anderen Fahrer eingeschult wurde und auch ein Fahrerhandbuch erhalten habe sowie laufend Rundschreiben erhält. Er war daher in der Lage Frachtbriefe entsprechend zu vervollständigen und war auch in Kenntnis, dass Frachtbriefe vor Antritt jeder Fahrt zu vervollständigen sind. Auch wird der Fahrer vor Abgabe des jeweiligen CMR-Frachtbriefes auf die Vollständigkeit kontrolliert und wird kontrolliert, dass ausschließlich vollständig ausgefüllte Frachtbriefe abgegeben werden. Es hat daher die mit der Kontrolle beauftragte P S keine Kenntnis davon erlangen können, dass manchmal CMR-Frachtbriefe erst nach Antritt der Fahrt ausgefüllt werden, wenn sie dann vor Abgabe in der Firmenzentrale noch vervollständigt werden. Auch wurde auf das Fahrerhandbuch verwiesen, welches ein Muster eines vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbriefes enthält. Auch wenn keine Aufzeichnungen darüber geführt werden, ob von den Fahrern die erteilten Weisungen eingehalten werden, kann der Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass die Fahrer auf ein etwaiges Fehlverhalten nicht aufmerksam gemacht werden. Vielmehr wird jeder Fahrer beim Verstoß gegen eine betriebsinterne Weisung unverzüglich aufmerksam gemacht, in Hinkunft derartige Vergehen nicht mehr zu machen, ansonsten hätte er mit Sanktionen, sprich Lohnabzügen zu rechnen und in letzter Folge mit Auflösung des Dienstverhältnisses. Der gegenständliche Fahrer sei bisher nie negativ aufgefallen und über Änderungen jeweils durch Rundschreiben informiert worden. Es liege daher kein Verschulden der Beschuldigten vor, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit. Jedenfalls wird aber geltend gemacht, dass keine Folgen der Übertretung eingetreten sind und daher eine Ermahnung der Beschuldigten ausreichen würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. November 2004, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es ist sowohl der Rechtsvertreter der Beschuldigten als auch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. Weiters ist der Meldungsleger C P vom LGK für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, erschienen und als Zeuge einvernommen worden. Schließlich wurde auch die als Zeugin geladene P S einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Lenker K K ist nicht erschienen; die Ladung wurde nicht behoben und konnte nicht zugestellt werden.

 

4.1. Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise steht als erwiesen fest, dass am 19. Dezember 2003 die im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebene Güterbeförderung von Pernitz in Österreich nach Mainz-Kostheim in Deutschland durch den Lenker K K durchgeführt wurde, wobei zwar ein Frachtbrief mitgeführt wurde, dieser aber nicht vollständig ausgefüllt war, weil Name und Anschrift des Frachtführers und das Kennzeichen der Fahrzeugeinheit fehlten. Dies wurde auch durch den zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger einwandfrei bestätigt.

Zur Kontrolle und zum Kontrollsystem wurde die Zeugin P S geladen und einvernommen und erschienen ihre Aussagen glaubwürdig und konnten der Begründung zugrundegelegt werden. Danach bestätigte sie die Einwände der Berufungswerberin, dass die Lenker - also auch der gegenständliche Lenker K K - bei Eintritt in die Firma eingeschult werden, indem sie bei einem anderen Lenker mitfahren, der ihnen alles erklärt, und dann ein Fahrerhandbuch über die nähere Vorgangsweise ausgehändigt bekommen. In diesem Fahrerhandbuch sind auch Anweisungen über das Ausfüllen des Frachtbriefes enthalten sowie auch ein Musterfrachtbrief, der richtig ausgefüllt ist. Die Fahrer wissen zwar, dass Frachtbriefe vor dem jeweiligen Fahrtantritt ausgefüllt werden müssen und es müssen darin jedenfalls auch die Unterschrift des Frachtführers sowie das amtliche Kennzeichen und die Nutzlast eingetragen werden. Bei Neuerungen werden den Lenkern Rundschreiben ausgehändigt. Es wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung auch ein Rundschreiben vom 22. Juli 2002 vorgelegt, in dessen Punkt 2 auf das vollständige und richtige Ausfüllen der Frachtbriefe hingewiesen wurde. Die Frachtbriefe werden nach Ende der Fahrt von der Zeugin kontrolliert. Die Frachtbriefe müssen wöchentlich bei der Firma abgegeben werden und werden daraufhin sofort auf die Eintragungen kontrolliert. Bei fehlenden Eintragungen oder falschen Eintragungen wird der jeweilige Lenker darauf aufmerksam gemacht und hat er dies entsprechend nachzutragen. Wann die Frachtbriefe vom Lenker ausgefüllt werden, weiß natürlich die Zeugin nicht. Da aber der Lenker vor Fahrtantritt weiß, wohin die Fracht zu bringen ist, und somit den Entladeort und das zu verwendende Fahrzeug kennt, ist er in der Lage sämtliche Rubriken vollständig vor Fahrtantritt auszufüllen. Es ist aber bekannt, dass dies von Lenkern ab und zu nicht ernst genommen wird und auch wegen Zeitmangel erst später Eintragungen gemacht werden. Weiters gibt die Zeugin an, dass seit dem Frühjahr 2004 eine Liste über jene Lenker von ihr geführt wird, die hinsichtlich der Eintragungen in den Frachtbriefen ermahnt werden müssen. In dieser Liste ist der Lenker und die jeweiligen Fehler eingetragen. Falls es hinsichtlich eines Lenkers zu mehreren Vorkommnissen kommt, etwa wenn er dreimal in einem Monat den selben Fehler macht, dann wird es dem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn F oder auch dem Personalchef gemeldet. Diese reden dann mit dem Lenker. Etwaige Konsequenzen für den Lenker wegen mangelhafter Eintragungen sind der Zeugin nicht bekannt. Es sind auch noch keine Sanktionen ihres Wissens im Unternehmen ausgesprochen worden. Als vorgesetzte Person vor Herrn F gibt die Zeugin Frau S an. Die Berufungswerberin ist der Zeugin persönlich nicht bekannt und auch nicht ihre Funktion in der Firma. Vielmehr gibt die Zeugin an, dass ihres Wissens die Berufungswerberin in der S S G.m.b.H. keine Funktion hat. Sie ist daher über die Geschäftsführereigenschaft der Berufungswerberin nicht informiert. Es konnte daher eine Kontrolle der Berufungswerberin gegenüber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht festgestellt werden. Auch sind konkrete Sanktionen nicht bekannt und konnte die Verhängung von Sanktionen nicht nachgewiesen werden. Auch ist weder aus der Zeugenaussage noch aus den Rundschreiben ersichtlich, welche Sanktionen von den Lenkern zu erwarten sind, sofern sie nicht richtig ausfüllen. Auch ist aus dem Rundschreiben nicht erkennbar, dass die dort angeführten Eintragungen im Frachtbrief schon vor Fahrtantritt durchgeführt werden müssen. Konkrete Kontrollen, dass das Ausfüllen der Frachtbriefe vor Fahrtantritt geschieht, wurden weder von der Berufungswerberin behauptet noch im Beweisverfahren erwiesen. Auch hat die nunmehr vorgetragene Liste über Verfehlungen der Lenker zum Tatzeitpunkt noch nicht vorgelegen. So gibt der vor der belangten Behörde einvernommene Lenker auch zu, dass manchmal aus Zeitnot die Frachtbriefe erst später ausgefüllt werden.

Schließlich ist aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau P S erwiesen, dass außer der bei Arbeitsantritt erfolgten Einschulung und außer den genannten Rundschreiben auffrischende Schulungen und Ermahnungen bei den Lenkern nicht durchgeführt werden. So ist im konkreten Fall für den Lenker Kulik die Einschulung daher schon vor fünf Jahren erfolgt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze über jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 GütbefG 1995 ist der Frachtbrief in fünffacher Ausfertigung auszustellen und hat dieser gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 11 leg.cit u.a. den Namen und die Anschrift des Frachtführers und das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 leg.cit ist für die genannten Eintragungen der Frachtführer verantwortlich.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, dass die Beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S G.m.b.H. ist und daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist. Es ist weiters der im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt erwiesen. Es hat daher die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten. Als Frachtführerin hat sie nach dem obzitierten Bestimmungen entweder selbst die Eintragungen vorzunehmen oder aber vornehmen zu lassen und zu überwachen. Aber auch in subjektiver Hinsicht liegt Verschulden der Berufungswerberin vor.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, welche schon bei Fahrlässigkeit schuldhaft begangen wird, wobei Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Die Berufungswerberin stützt sich zwar auf Schulungen und ein Fahrerhandbuch für die Lenker sowie auf weitere Rundschreiben über Neuerungen an die Lenker. Dieses Vorbringen ist aber für eine Entlastung nicht geeignet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich der Unternehmer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er geeignete Personen zu bestimmen, die auf die Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen zu achten haben. Es ist der Unternehmer erst dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es wird zwar im heutigen Wirtschaftsleben einem Unternehmer zugebilligt, dass er nicht alle Belange und Angelegenheiten persönlich besorgt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Zur Entlastung genügt es aber nicht, dass er die betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer Oberaufsicht nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte.

In diesem Sinne reicht es daher nicht aus, wenn sich die Berufungswerberin auf eine einmalige Einschulung des Lenkers und weitere Rundschreiben über Neuerungen beruft. Auch genügen nicht Anweisungen im Fahrerhandbuch. Vielmehr hat sie oder eine von ihr beauftragte taugliche Person nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen. Dass eine solche geeignete Überwachung stattfindet, konnte aber im gegenständlichen Strafverfahren nicht nachgewiesen werden. Geeignet wäre nämlich nur eine Überwachung, die sicherstellt, dass schon vor Fahrtantritt die erforderlichen Eintragungen im Frachtbrief durchgeführt werden. Eine nachträgliche Kontrolle nach Beendigung der Fahrt durch die einvernommene Zeugin und ein Ausfüllen und Korrigieren der Frachtbriefe im Nachhinein kann eine erforderliche und geeignete Kontrolle vor Fahrtantritt nicht ersetzen. Auch erscheinen die von der Berufungswerberin angeführten Maßnahmen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift gewährleisten sollen, nicht ausreichend, zumal Sanktionen im Unternehmen nicht bekannt sind und auch in den Rundschreiben nicht aufscheinen. Auch hat das Beweisverfahren ergeben, dass entsprechende Sanktionsverhängungen noch nicht durchgeführt wurden bzw. nicht bekannt wurden. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass Verfehlungen der Lenker erst seit dem Frühjahr 2004 in einer Liste aufscheinen. Zum Tatzeitpunkt waren Fehler der Lenker nicht in dieser Form nachweisbar. Es ist daher das von der Berufungswerberin angeführte Kontrollsystem nicht lückenlos im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und nicht ausreichend für eine Entschuldigung der Berufungswerberin. Es war daher auch vom Verschulden der Berufungswerberin auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht darauf, dass annähernd die Mindeststrafe verhängt wurde und diese den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen erscheint und auch erforderlich ist, um die Berufungswerberin vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Erschwerungs- und Milderungsgründe konnten nicht festgestellt werden und kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Auch brachte die Berufungswerberin keine mildernden Umstände vor, sodass der Strafbemessung durch die belangte Behörde nichts entgegengehalten werden kann. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe, die im Bereich der Mindeststrafe liegt, zu bestätigen.

Zur beantragten Ermahnung wird aber festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und keine oder unbedeutende Folgen der Tat nicht vorliegen. Insbesondere liegt kein geringfügiges Verschulden vor. Geringfügigkeit ist dann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn das Tatverhalten der Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Im gegenständlichen Fall hat aber die Beschuldigte genau das in der Strafdrohung zum Ausdruck kommende Unrecht gesetzt und es wurde genau jener Schutzzweck verletzt. Es war daher mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht mit einem Absehen von der Strafe vorzugehen.

Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG liegen nicht vor, da nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe - mangels Feststellung von Milderungsgründen - vorliegt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, gemäß § 64 VStG zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:

Frachtbrief, Eintragung vor Fahrtantritt, Kontrollsystem

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