Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110606/10/Kl/Rd/Pe

Linz, 07.04.2005

 

 

 VwSen-110606/10/Kl/Rd/Pe Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des I T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.8.2004, VerkGe96-241-2003, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§13 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.8.2004, VerkGe96-241-2003, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 110 Euro und 2) 80 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 48 Stunden und 2) von 33 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 9 Abs.2 iVm § 23 Abs.2 GütbefG und 2) Art.6 Abs.4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Verordnung (EG) Nr. 484/2002 iVm § 23 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger mit den deutschen Kennzeichen und, zugelassen auf die Firma K S GmbH & Co KG mit Sitz in, zu verantworten hat, dass er einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport am 25.9.2003 um 10.55 Uhr von Deutschland nach Österreich auf der Innkreisautobahn A8, ABKM 033,600, bis zum Parkplatz Aistersheim, Gemeinde Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Sattledt durchgeführt hat und dabei

  1. die nach § 7 Abs.1 erforderlichen Nachweise bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt nicht vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt und auf Verlangen dem Aufsichtsorgan ausgehändigt hat, obwohl der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker § 9 Abs.2 zuwiderhandelt und

2. eine Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 484/2002 in Verbindung mit der Gemeinschaftslizenz bei der Güterbeförderung über die Grenze dem Kontrollberechtigten auf Verlangen nicht vorgezeigt hat, obwohl der Lenker die Fahrerbescheinigung auf Verlangen dem Kontrollberechtigten vorzuzeigen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

2. Dagegen wurde fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung eingebracht und Folgendes mitgeteilt:

"Straferkenntnis: 10.08.04

Aktenzeichen: VerkGe96-241-2003

Sachbearbeiter: H

Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit reichen wir gegen das Straferkenntnis Berufung ein.

Mit freundlichen Grüßen

J. S

Rechtsanwalt"

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 21.2.1995, 95/05/0010) ist bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen. Die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.3. Dem Bw wurde zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates vom 1.10.2004 die Mangelhaftigkeit seiner Berufung zur Kenntnis gebracht. Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 18.10.2004 von den Rechtsvertretern des Bw dem Oö. Verwaltungssenat mitgeteilt, dass das anwaltliche Vertretungsverhältnis aufgelöst worden und daher die weitere Korrespondenz mit dem Bw direkt zu führen sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schriftsatz vom 19.10.2004 dem Bw die Aufforderung zur Mängelbehebung zuzustellen versucht; das Schriftstück wurde jedoch mit dem Postvermerk retourniert, dass der Bw bis zum Frühjahr in seinem Heimatland aufhältig sei. Am 9.3.2005 wurde vom Oö. Verwaltungssenat dem Bw neuerlich die Aufforderung zur Mängelbehebung zugestellt. Der Bw wurde vom Zusteller des zuständigen Postamtes am 12.3.2005 von der Hinterlegung des Schriftstückes benachrichtigt, dieses wurde aber innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben. Die Briefsendung wurde daher mit dem Vermerk an den Oö. Verwaltungssenat retourniert, dass der Bw das Schriftstück nicht abgeholt habe.

 

An der Rechtmäßigkeit der Zustellung bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keinerlei Zweifel, weshalb durch die Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages vom 9.3.2005 die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten sind.

 

Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
Beschlagwortung:
begründeter Berufungsantrag, Mangel

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